1 Pensionsbezug

Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Pensionärs ist – wie bei einem Arbeitnehmer mit 2 Arbeitsverhältnissen – grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Berücksichtigung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen

Wenn für den Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis keine Lohnsteuer anfällt und der Arbeitnehmer für das Arbeitsverhältnis neben der Pension (Nebenarbeitgeber) als ELStAM die Steuerklasse VI[1] hat, kann durch die Eintragung eines Freibetrags in der Steuerklasse VI und eines Hinzurechnungsbetrags für das Arbeitsverhältnis beim Hauptarbeitgeber in den Steuerklassen I–V der Lohnsteuerabzug[2] verringert oder vermieden werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis unter dem Eingangsbetrag der entsprechenden Jahreslohnsteuertabelle liegt.

Minijob-Regelung und Lohnsteuerpauschalierung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie eine kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig.

2 Weiterbeschäftigte Rentner

Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Rentners ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach den für den Arbeitnehmer gültigen ELStAM vorzunehmen.

Minijob-Regelung und Lohnsteuerpauschalierung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie eine kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig. Die bei bestimmten Rentenarten zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen sind lohnsteuerlich ohne Bedeutung.

Erhält der Rentner zusätzlich zu seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, ist diese nach den ELStAM zu versteuern. Wenn der Rentner – und gleichzeitige Betriebsrentner – weiterarbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor.[1]

Die Abrechnung kann jedoch nicht über eine einheitliche Personalnummer erfolgen, da Betriebsrente und aktive Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Der Lohnsteuerabzug kann insgesamt programmtechnisch über eine der beiden Personalnummern durchgeführt werden. Der Lohnsteuerabzug kann aber auch ohne Abruf der ELStAM nach Steuerklasse VI für den zweiten Bezug erfolgen.[2]

Steuerklasse VI für weitere Nebenbeschäftigungen

Erhält ein Altersrentner

  • eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
  • eine Betriebsrente von einem früheren Arbeitgeber und
  • nimmt dann bei einem neuen Arbeitgeber eine Beschäftigung auf,

gilt diese ebenso als Nebenbeschäftigung und ist mit Steuerklasse VI[3] abzurechnen.

3 Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

Für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber stets prüfen, ob die allgemeine oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist. Die besondere Lohnsteuertabelle ist grundsätzlich bei Pensionären, bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und damit auch bei weiterarbeitenden Pensionären anzuwenden.[1] Die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale erfolgt ohne Teilbetrag für die Rentenversicherung. Bei maschineller Abrechnung erfolgt die Anwendung automatisch im Rahmen der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale. Nur bei weiterbeschäftigten Rentnern, die weiterhin rentenversicherungspflichtig sind, z. B. Regelaltersrentner, die zur Rentenversicherungspflicht optiert haben, ist die allgemeine Lohnsteuertabelle anzuwenden.

[1]

S. Rentner.

4 Berücksichtigung Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag wird älteren Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie Einkommen beziehen, das 64. Lebensjahr vollendet hatten (2024: vor dem 2.1.1960 geborene Personen).

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.[1] Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitslohn zuzüglich der positiven Summe anderer Einkünfte. Nicht anzusetzen sind Einkünfte aus Leibrenten sowie Versorgungsbezüge (Pensionen und betriebliche Altersversorgung). Der Altersentlastungsbetrag ist der Höhe nach begrenzt.

Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag können der Tabelle zu § 24a EStG entnommen werden. Prozentsatz und Höchstbetrag werden stufenweise bis 2040 abgebaut.[2]

Beispielhaft für 2024

Bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr zwischen dem 31.12.2022 und dem 1.1.2024 vollendet haben (Geburtsdatum vom 2.1.1959 bis 1.1.1960), beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,6 % der Bemessungsgrundlage und der Höchstbetrag 646 EUR.[3]

 
Hinweis

Streckung der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab ...

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