Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsrecht

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1.2 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Tz. 329 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Wie bereits erläutert (s Tz 61ff, s Tz 143), schlägt die StBefreiung nach § 8b Abs 2 KStG bei Kö auf die GewSt durch, nicht jedoch die des § 8b Abs 1 KStG in Fällen des Streubesitzes. Der durch das EURLUmsG mit Wirkung ab dem EHZ 2004 eingefügte § 7 S 4 GewStG regelt, dass § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bearbeiterübersicht

mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Axmann/Hammerl, Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts für E-Dienstleistungen / BFH-Urteil XI R 36/19 als herber Dämpfer für die deutsche Finanzverwaltung, NWB 2023, 894. Bader/Sodenkamp, Umsatzsteuerlicher Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten/Konsequenzen aus dem BMF-Schreiben vom 10.06.2013 für sog. Zwischenhändler, NWB 2013, 2859. Broderson/von Loeffelho...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1 Überwachung des Geschäftsführers

Die Gesellschafterversammlung ist für die Überwachung des Geschäftsführers zuständig, sofern es nicht einen Aufsichtsrat gibt, dem diese Aufgabe zukommt. 4.1.1 Überwachungsorgan Ist nach mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, übernimmt dieses Organ die Überwachungsfunktion. Auch bei kommunalen Gesellschaften, wie. z. B. Stadtwerken, kann es die...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 3.2 Satzungsänderung

Satzungsänderungen erfolgen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, wobei eine Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Satzungsänderung bedarf der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht gewahrt, ist die Änderung nichtig. Die Änderung der Satzung ist sodann vom Geschäftsführer zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden. Er...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1.2 Überwachungsmaßnahmen

Die Überwachung kann von der Gesellschafterversammlung nach deren Ermessen ausgestaltet werden, z. B. durch die Einführung eines Katalogs von Geschäftsführungsmaßnahmen, bei dem der Geschäftsführer vor der Durchführung einer entsprechenden Maßnahme die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss (s. dazu bereits oben unter 1.3). Die Gesellschafterversammlung kann ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.3 Weisungsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer

Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, dem Geschäftsführer umfassend Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführer muss diese Weisungen ausführen, solange er dadurch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Befolgt er die Weisungen, haftet er gegenüber der Gesellschaft nicht für etwaige durch die Weisung angerichtete ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.5 Entlastung des Geschäftsführers

Mit der umfassenden Einflussnahme der Gesellschafterversammlung korrespondiert ihre Kompetenz, über die Entlastung des Geschäftsführers sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn zu entscheiden. Die Entlastung des Geschäftsführers bedeutet eine Billigung der Geschäftsführung für die vergangene Entlastungsperiode sowie einen Vertrauensbewe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4 Einflussnahme auf die Geschäftsführung

Die Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan kann umfassend auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen. Inwieweit sie von ihrem Recht Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Bereits oben unter 1.3. wurde auf das Weisungsrecht und die Möglichkeit hingewiesen einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte festzulegen. Es bleibt der Gesellschafterversammlung ü...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 3.1 Sonderpflichten und Sonderrechte

Weitere Sonderpflichten können auf die Zahlung von Nachschüssen, die Gewährung von Darlehen oder die Zurverfügungstellung von Know-how oder Patenten gerichtet sein. Benachteiligungen ergeben sich oft auch spiegelbildlich aus Sonderrechten für die Mitgesellschafter. Solche Rechte können beispielsweise aus dem Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung auf einzelne Ge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1.1 Überwachungsorgan

Ist nach mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, übernimmt dieses Organ die Überwachungsfunktion. Auch bei kommunalen Gesellschaften, wie. z. B. Stadtwerken, kann es die Verpflichtung zur Installation eines Aufsichtsrats geben. Die Gesellschafter können – außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechts – auf freiwilliger Grundla...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.2 Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

Die Möglichkeit der Einflussnahme der Gesellschafterversammlung auf das Management zeigt sich schon daran, dass die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers in ihren Aufgabenbereich fällt. Gleiches gilt für den Abschluss des Geschäftsführervertrags (= Anstellungsvertrags), der für den Geschäftsführer so wichtige Fragen wie seine Vergütung und Versorgung regelt, wobei l...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.4 Einstellungen und Vollmachtserteilungen durch den Geschäftsführer

Auch die Bestellung von Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten, die im Außenverhältnis durch den Geschäftsführer erfolgt, bedarf im Innenverhältnis eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Es bleibt der Gesellschafterversammlung unbenommen, auch die Erteilung weiterer Vollmachten, z. B. die Bestellung von Handlungsbevollmächtigten, von ihrer Zu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.2 Finanzierungsverantwortung

Die Gesellschafter haben die Finanzierungsverantwortung, d. h. sie entscheiden über die Ausstattung der Gesellschaft mit dem notwendigen (Eigen-)Kapital, etwa über die Frage, ob, wann und in welcher Höhe die ausstehenden Einlagen einzuzahlen sind. Erweist sich das Stammkapital als unzureichend, beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, ggf. durch Aufnahme neuen Ka...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.4 Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

Ein weiterer wichtiger Bereich der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung betrifft Aufgaben der Rechnungslegung und Ergebnisverwendung. Der Geschäftsführer ist zwar für die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig. Es fällt jedoch in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung, anschließend denselben festzustellen und über die Ergebnisverwendung, also über die Frage ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 3 Satzungsgestaltung

Die Gesellschafter beschließen bei der Gründung über den Inhalt der Satzung und sind anschließend für jede Änderung derselben zuständig. Die Satzung ist die Grundordnung der Gesellschaft, sie ist für das Handeln aller Organe, insbesondere für die Geschäftsführung, verbindlich. Praxis-Tipp Satzung auf Belastungen prüfen Der Gesellschafter einer GmbH sollte bei der Gründung sehr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.3 Weisungs- und Bestellungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung

Die Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist eine besonders wichtige Funktion der Gesellschafterversammlung. Sie bestellt die Geschäftsführer, ruft sie ab, schließt mit ihnen die Anstellungsverträge, überwacht sie und erteilt ihnen Weisungen. Gerade das Recht, Weisungen zu erteilen, ermöglicht es den Gesellschaftern den Gang der Geschäfte zu bestimmen. Soweit Weisungsbesch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 2 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschluss

Das wichtigste Instrument der Gesellschafterversammlung ist der Beschluss. Die Abstimmung erfolgt in der Versammlung selbst oder im schriftlichen Verfahren. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren setzt voraus, dass die Gesellschafter entweder einstimmig schriftlich den maßgeblichen Beschluss fassen oder sich einvernehmlich mit der schriftlichen Abstimmung über den B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Baumert/Beth/Thönissen, Ber... / Literatur

Rn 68 Altmeppen, Haftung für verbotene Zahlungen nach § 15b InsO, ZIP 2023, 721; Arens, Das SanInsFoG – Änderungen im Pflichtenregime für Geschäftsleiter, GWR 2021, 64; Baumert, § 15 b InsO – offene Praxisfragen beim korrigierenden Eingriff des Gesetzgebers in die Rechtsprechung des II. Senats, NZG 2021, 443; ders., Geschäftsleiterhaftung unter § 15b InsO – Brennpunkte der N...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Nachhaltigkeitsberichtersta... / 4 Regelung der notwendigen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Die Regelungen der Prüfung ab § 316 HGB sollen künftig zweigeteilt werden: in die Prüfung des Abschlusses (§§ 316–324a HGB-E) und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts (§§ 324b–324l HGB-E). Zur klaren Trennung wird auch sprachlich nun stets von "Abschlussprüfer", "Abschlussprüfungsbericht" usw. statt nur "Prüfung" gesprochen. Das Mitgliedstaatenwahlrecht, zur nötigen Prüfu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Autoren

Stefanie Blum Dipl.-Fw. (FH), Oberregierungsrätin, Köln Gerhard Bruschke Dipl.-Fw., Steuerberater, Möhnesee Prof. Dr. Marc Desens Universitätsprofessor an der Universität Leipzig Prof. Dr. Franz Dötsch Vorsitzender Richter am BFH a.D., München, Honorarprofessor an der Technischen Universität München Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen Universitätsprofessor an der Ludwig-Maximilians Universi...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.9 Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts

Rz. 67c Die Ausgestaltung des deutschen Sozialrechts obliegt an sich dem deutschen Gesetzgeber. Sofern sich der Staat zur Leistungserfüllung jedoch Privater bedient und gleichzeitig die Leistungen aus öffentlichen Geldern finanziert, ist immer auch sowohl an das nationale als auch an das unionsrechtliche Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht zu denken (vgl. v. Boetticher/Münder,...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.3 Grenzen der Vertragsfreiheit

Aber auch hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags einer GbR gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht unbeschränkt, nicht jede abweichende Regelung ist rechtlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die gegen zwingende Vorschriften des Zivilrechts oder des Wirtschaftsrechts, wie z. B. gegen Kartellverbote, verstoßen. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1 Zivilrecht/Wirtschaftsrecht

1.1 Erbbaurecht 1.1.1 Inhalt Das Erbbaurecht lastet als beschränkt dingliches Recht auf dem Grundstückseigentum.[1] Die Zulässigkeit eines auf mehreren Grundstücken lastenden Gesamterbbaurechts ist anerkannt. Nach § 1 Abs. 2 ErbbauRG kann das Erbbaurecht auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks (Waldfläche) erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtsc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.3 Kosten

1.3.1 Notarkosten Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Die Notarkosten für die Bestellung eines Erbbaurechts richten sich nach dem GNotKG . Die Gebühren betragen 2,0 für das Beurkundungsverfahren zzgl. Auslagen und MwSt. Dazu kommen i. d. R. noch eine 0,5 Vollzugsgebühr aus dem gleich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.1 Erbbaurecht

1.1.1 Inhalt Das Erbbaurecht lastet als beschränkt dingliches Recht auf dem Grundstückseigentum.[1] Die Zulässigkeit eines auf mehreren Grundstücken lastenden Gesamterbbaurechts ist anerkannt. Nach § 1 Abs. 2 ErbbauRG kann das Erbbaurecht auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks (Waldfläche) erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Ha...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.2.2 Anpassung des Erbbauzinses bei Wohnbauten

Die Anpassung des Erbbauzinses für im Erbbaurecht errichtete Bauwerke zu Wohnzwecken ist nur unter engen Voraussetzungen möglich[1]: Dient das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, darf eine vereinbarte Erhöhung des Erbbauzinses nur verlangt werden, soweit eine solche Erhöhung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht unbillig ist.[2] La...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.3.1 Notarkosten

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Die Notarkosten für die Bestellung eines Erbbaurechts richten sich nach dem GNotKG . Die Gebühren betragen 2,0 für das Beurkundungsverfahren zzgl. Auslagen und MwSt. Dazu kommen i. d. R. noch eine 0,5 Vollzugsgebühr aus dem gleichen Wert und eine ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.1.2 Entstehung des Erbbaurechts

Die Verpflichtung, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, muss notariell beurkundet werden.[1] Bei Bestellung eines Erbbaurechts müssen dingliche Einigung und Grundbucheintrag mindestens die ungefähre Beschaffenheit des Bauwerks oder der zulässigen mehreren Bauwerke beschreiben. Die Eintragung nebst Eintragungsbewilligung ist aber auslegungsfähig.[2] Das Erbbaurecht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.2 Erbbauzins

Der Erbbauzins als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts kann in wiederkehrenden Leistungen vorab vereinbart werden.[1] Achtung Regelverjährung von 3 Jahren für Erbbauzinsen Bei dem Anspruch auf (dingliche) Erbbauzinsen handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende (Einzel-)Leistungen i. S. d. § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gem. § 195 BGB der 3-jährigen Verjährung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.4 Wirtschaftliche ­Bedeutung

Das Erbbaurecht ist älter als das Wohnungseigentumsrecht. Es ist insbesondere eine Rechtsform im städtischen Siedlungsbereich. Der Erbbauberechtigte spart sich, wenn er im Erbbaurecht baut, zunächst den Kaufpreis für das Grundstück und wird dennoch Eigentümer des Bauwerks, das ebenso wie ein bebautes Grundstück veräußerlich und vererblich ist. Der Erbbauberechtigte kann das E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.3.2 Gerichtskosten

Für die Eintragung eines Erbbaurechts wird eine volle Gebühr erhoben.[1] Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 GNotKG errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Abs. 2 GNotKG errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend. Hier gilt für die Höhe der Gebühr die Tabelle A (Anl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.5 Besonderheiten in den neuen Bundesländern

Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gab es dingliche Nutzungsrechte gem. §§ 287–294 ZGB, welche dem Erbbaurecht ähnlich sind. Rechtsinhalt und damit auch die Übertragbarkeit regeln sich gem. Art. 233 § 3 EGBGB nach früherem DDR-Recht. Ein Nutzungsrecht nach dem ZGB, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist, wird durch die Vorschriften des Bürgerlichen G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.2.1 Vereinbarung und Anpassung des Erbbauzinses

Die Vereinbarung des Erbbauzinses erfolgt aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung und besteht dauernd oder für einen bestimmten Zeitraum aus wiederkehrenden Geld- oder Sachleistungen. Das Erbbaurecht kann auch gegen eine einmalige Geld- oder Sachleistung oder unentgeltlich eingeräumt werden. Haben die Vertragsparteien erkennbar nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.1.1 Inhalt

Das Erbbaurecht lastet als beschränkt dingliches Recht auf dem Grundstückseigentum.[1] Die Zulässigkeit eines auf mehreren Grundstücken lastenden Gesamterbbaurechts ist anerkannt. Nach § 1 Abs. 2 ErbbauRG kann das Erbbaurecht auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks (Waldfläche) erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache ble...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.1.3 Änderung, Beendigung, Erneuerung, Heimfall

Wird ein eingetragenes, noch nicht erloschenes Erbbaurecht auch in seinem gesetzlichen Inhalt (z. B. Erbbauzeit) abgeändert, bedarf es zur Grundbucheintragung nicht erst der Aufhebung des bestehenden Erbbaurechts mit anschließender Neubestellung.[1] Das Erbbaurecht endet durch Aufhebung des Vertrags mit Zustimmung des Grundstückseigentümers[2], durch Zeitablauf[3], durch Verjäh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Personalwesen / N. Ausbildung zur ReFa

Rz. 210 Am 29.8.2014 wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung nebst Ausbildungsrahmenplan ausgefertigt und am 11.9.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die novellierte Ausbildungsordnung trat sodann für alle Ausbildungsverhältnisse in Kraft, die nach dem 1.8.2015 begründet worden sind. Rz. 211 Die Ausbildung soll nunmehr handlungsorientiert erfolgen und...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 6

Auf einen Blick Die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse gilt als besonders zeit- und arbeitsintensiv. Der Beitrag zeigt, wie Künstliche Intelligenz (KI) – etwa durch moderne Sprachmodelle – hierbei unterstützen kann. KI kann Recherchen, Datenauswertungen und Strukturierungen erheblich beschleunigen, ersetzt aber nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch den Notar...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis / 1 Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 5. Auflage 2023 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck (zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offenlegung von Rechnungsle... / 3.3 Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften nach § 264a HGB

Größenklassen Kapitalgesellschaften und diesen über § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften ohne mindestens eine natürliche Person als Vollhafter haben stets den Jahresabschluss offenzulegen. Allerdings gibt es größenabhängige Erleichterungen; für deren Gewährung werden die Kapitalgesellschaften zunächst nach § 267 HGB in 3 Kategorien eingeteilt: große, mittelgroße ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Franchiserecht / f) Widerrufsrecht des Franchisenehmers

Rz. 46 Franchise-Verträge verpflichten den Franchisenehmer in aller Regel, auf Dauer Waren von dem Franchisegeber oder von bestimmten Lieferanten zu beziehen (Bezugsbindung). Darin ist eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen im Sinne eines Ratenlieferungsvertrages gem. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB zu sehen. Daraus resultiert ein Widerrufsrecht des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Internationales Privat... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Unternehmenskooperation / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr