Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsrecht

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Bearbeiterübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Konfliktmanagement / 6.2 ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution)

Erscheinen die Möglichkeiten mediativer Gesprächsführung als nicht zielführend, kann auf verschiedene ADR-Verfahren zurückgegriffen werden. Alternative Dispute Resolution ist der Oberbegriff für Streitbeilegungsverfahren außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit. Spätestens seit in Kraft treten des Mediationsgesetzes überzeugt diese Grenzziehung zwischen ADR-Verfahren und ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Autoren

Stefanie Blum Dipl.-Fw. (FH), Oberregierungsrätin, Köln Gerhard Bruschke Dipl.-Fw., Steuerberater, Möhnesee Prof. Dr. Marc Desens Universitätsprofessor an der Universität Leipzig Prof. Dr. Franz Dötsch Vorsitzender Richter am BFH a.D., München, Honorarprofessor an der Technischen Universität München Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen Universitätsprofessor an der Ludwig-Maximilians Universi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Bearbeiterverzeichnis

Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Prof. Dr. Martin Avenarius Professor an der Universität zu KölnDirektor des Instituts für Römisches Recht Prof. Dr. Andreas Bauer Professor an der Evangelischen Hochschule Bochum Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. (Virginia) Professor an der Universität zu Köln Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Professo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entsprechende Anwendung.

Rn 25 § 12 bezieht sich nach seiner systematischen Stellung an sich nur auf den Namen natürlicher Personen. Unstr wird § 12 heute aber auch auf alle juristischen Personen sowie auf alle Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit angewendet. Weiterhin fallen unter den Schutz des § 12 in Überschneidung mit den §§ 17 ff HGB auch die Firma sowie alle sonstigen Unternehmenskennzeic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 24. Franchisevertrag (Abs 1 lit e).

Rn 23 S oben Art 4 Rn 14. Die Abgrenzung zu anderen Vertriebsverträgen kann schwierig sein. Bei der Verwendung des Know-hows und der Rechte des Franchisegebers gegen Entgelt ist bei objektiver Anknüpfung auf den Sitz des Franchisenehmers (so Staud/Magnus Art 4 Rz 67; MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 143; Dauses/Kreuzer/Reder/Wagner, EU-Wirtschaftsrecht, 57. Ergänzungslieferung (22),...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / D. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Rz. 38 Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nimmt dem Pflichtteilsberechtigten nicht den Pflichtteil, sondern soll diesen nur vor dem Zugriff durch seine Gläubiger oder vor der Verschwendung durch den Berechtigten selbst bewahren. Sie ist letztlich eine Fürsorgemaßnahme für die Erhaltung des Vermögens in der Familie. Die praktische Bedeutung ist angesichts der auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 31 Drittstaatliche Eingriffsnormen – und seien sie ›vom Ende der Welt‹ (Montfort Rev Lamy dr des aff 08, 82, 83) – werden nun in III ausdrücklich geregelt, aus deutscher Sicht wird damit die durch den Vorbehalt gegen Art 7 I EVÜ entstandene Regelungslücke des ex Art 34 EGBGB geschlossen. Art 9 III hat allerdings nicht die ›enge Verbindung‹ des Art 7 I EVÜ übernommen (Mont...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Übertragbarkeit.

Rn 12 Soweit das Namensrecht Teil des Persönlichkeitsrechts ist, ist es nicht übertragbar. Im geschäftlichen Verkehr ist allerdings die Einräumung eines Nutzungsrechts am Namen zulässig (BGHZ 119, 237, 240). Soweit dagegen im Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht eine namensmäßige Kennzeichnung geschäftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken dient, ist eine Üb...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / C. Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB)

Rz. 36 Die Pflichtteilsentziehung führt zwar dazu, dass der davon betroffene Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch völlig verliert. Angesichts der nur sehr eng gefassten Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 BGB kommt sie aber nur extrem selten in Frage.[41] Hinzu kommt, dass die tatsächliche Beweisbarkeit oftmals schwierig sein kann, insbesondere bei Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 13 Das Privatrecht wird im Allgemeinen als Oberbegriff für alle normativen Regelungen verstanden, die nicht dem Öffentlichen Recht (s.u. Rn 14) unterfallen. Soweit die Bezeichnung Zivilrecht nicht identisch mit Privatrecht gebraucht wird, wird es einschränkend neben dem Wirtschaftsrecht und dem Arbeitsrecht als Kern und Schwerpunkt des Privatrechts verstanden. Bürgerliche...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Hand- und Lehrbücher, Formularbücher, Monographien

Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Aufl. 2023 Baumgärtel/Laumen/Prütting (Hrsg.), Handbuch der Beweislast, 5. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch Erbrecht, hrsg. von Keim/Lehmann, 5. Aufl. 2023 Beck’sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, hrsg. von Gebele/Scholz, 14. Aufl. 2022 Beck’sches Handbuch der GmbH, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, 6. Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Letter of intent.

Rn 39 Als ›letter of intent‹ werden vorbereitende Erklärungen im Zusammenhang komplexer Vertragswerke typischerweise auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts bezeichnet. Um eine gefestigte Rechtsfigur handelt es sich nicht; sie können Vorverträge darstellen, Optionen enthalten oder nur gesteigerte vorvertragliche Sorgfaltspflichten begründen (K. Schmidt HandelsR § 20 I 2a). Auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eingriffsnormen der lex fori.

Rn 3 Jedenfalls lassen sich verschiedene Konstellationen und Beispiele der Anwendung denken. Es kommen speziell insb haftungsbegründende wie haftungsausschließende Eingriffsnormen in Betracht (ähnl Schramm 12 ff). Haftungsbegründend ist an Straftatbestände oder Verbotsgesetze im Zusammenhang ihrer haftungsrechtlichen Bewehrung wie in § 823 II zu denken (HP/Spickhoff Rz 3); d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Begriff der Verkürzung

Rz. 391 [Autor/Stand] Durch die Neufassung des § 370 AO sind die bereits im Rahmen der Vorläuferbestimmung des § 392 RAO zum Begriff der "Verkürzung der Steuereinnahmen" bestehenden Schwierigkeiten nicht vollständig beseitigt worden[2]. Die Legaldefinition in § 370 Abs. 4 Satz 1 AO stellt aber jedenfalls klar, dass der Verkürzungserfolg nicht auf die tatsächliche Vereinnahmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verdrängung des IPR.

Rn 29 Von vornherein verdrängt wird das IPR, soweit Einheitsprivatrecht anwendbar ist (s.o. Rn 7). Rn 30 Ebenso unabhängig von den Regeln des IPR kommen Eingriffsnormen (lois d'application immédiate) zur Anwendung (dazu s Art 9 ROM I; Art 16 ROM II). Dabei handelt es sich um Sachnormen mit ›unbedingtem Anwendungswillen‹, die einen öffentlichrechtlichen Einschlag haben, als ›i...mehr

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AGG und Arbeitsrecht / 4 Geschützter Personenkreis

Das Gesetz gilt für alle "Beschäftigten", d. h. gemäß § 6 AGG für Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, aber auch für Bewerber und ehemalige Beschäftigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gilt ferner für Organmitglieder, d. h. z. B. für GmbH-Geschäftsführer oder Vorstände einer AG, die nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind. Hinwe...mehr

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Zeitschriften-/Fundstellenverzeichnis

Zu den Abkürzungen siehe auch das Verzeichnis der ausgewerteten juristischen Periodika für die juris-Datenbank (https://www.juris.de/jportal/portal/page/fshelp.psml?cmsuri=/hilfe/de/r2/o_listen/listeaufsaetze.jsp).mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Steuerberater, Honorarprofessor an der Universität Trier M.Sc. Gabriel Hörnicke, LL.M. Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Literaturverzeichnis Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzur...mehr

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Die neuen Regelungen des Kr... / 3. Pflichten des Kreditkäufers

Kreditkäufer innerhalb der EU werden gem. § 7 Abs. 1 KrZwMG dazu verpflichtet, ein Kreditinstitut, oder ein Unternehmen, das nach der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, zu beauftragen, wenn der erworbene Kreditvertrag mit einer natürlichen Person oder einem sog. KMU (Kleinst-, kleinen und mittlerem Unternehmen: Weniger als 250 Personen s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14

Literaturverzeichnis: Angsten, Praxisfälle des Investmentsteuerrechts und der Hinzurechnungsbesteuerung, IWB 2015, 199; Axwe, Der Europäische Gerichtshof auf dem Weg zur "doppelten Kohärenz" – Eine Zukunft der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Cadbury-Schweppes-Urteil, IStR 2007, 162; Bachmann/Richter, Kapital-Investitionsgesellschaften im Spannungsfeld zwischen InvStG und H...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 1 Berichtigung von Einkünften

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Hubertus Baumhoff †, Honorarprofessor an der Universität Siegen Dipl.-Kfm., Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Honorarprofessor an der Univer...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / 2. Verhältnis zu anderen Vorschriften

a) Verhältnis zu § 39 AO Rz. 49 [Autor/Stand] Zurechnung von Wirtschaftsgütern. § 39 AO gehört zu den Vorschriften des deutschen Steuerrechts, deren Anwendung § 10 Abs. 3 Satz 1 vorschreibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 39 AO keine Missbrauchsvorschrift ist und auch nicht die Zurechnung von Einkünften regelt. Einer ausländischen Gesellschaft sind im Rahmen der Einkünf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Literaturverzeichnis

Rn. 1083 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Achleitner/Wollmert (2002), Stock Options, 2. Aufl., Stuttgart. APAS (2018), Verlautbarung Nr. 4 vom 20.12.2018: Informationspflicht nach Art. 14 der VO (EU) Nr. 537/2014, URL: https://www.apasbafa.bund.de/SharedDocs/Downloads/APAS/DE/vb_verlautbarung_04_ue_f.html (Stand: 04.08.2021). Baetge/Fischer/Paskert (1989), Der Lagebericht, Stuttgart....mehr

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Tod des Alleingesellschafters einer MVZ-GmbH

Zusammenfassung Stirbt der Alleingesellschafter einer MVZ-GmbH, stellt dies sowohl den Rechtsnachfolger als auch das Unternehmen vor große Herausforderungen. Insbesondere die Frage, was mit der Zulassung des MVZ geschieht und wer die MVZ-GmbH zukünftig vertritt, müssen schnellstmöglich geklärt werden. Gesellschaftsrechtliche Folgen des Todes Der Tod des Alleingesellschafters k...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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Unternehmensverträge / 5.3.2 Praktische Bedeutung und Teilgewinnabführungsvertragsmuster

Rz. 57 Ihre große praktische Bedeutung verdanken die Vorschriften über die Teilgewinnabführung dem Umstand, dass die stille Gesellschaft [1] mit einer AG als Teilgewinnabführungsvertrag zu klassifizieren ist.[2] Ebenso werden partiarische Darlehen als Teilgewinnabführungsverträge eingeordnet.[3] In seiner Reinform ist der Teilgewinnabführungsvertrag für die unternehmerische P...mehr

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Unternehmensverträge / 5.5.2 Praktische Bedeutung und Betriebsüberlassungsvertragsmuster

Rz. 68 Die wirtschaftlichen Zielsetzungen der Betriebsüberlassung decken sich mit denen des Betriebspachtvertrags (vgl. Rz. 62). Auch die wirtschaftlichen bzw. steuerlichen Auswirkungen sind bei beiden Vertragstypen im Wesentlichen identisch.[1] So wird bspw. – analog zum Betriebspachtvertrag – die steuerliche Organschaft nicht aufgrund eines Betriebsüberlassungsvertrags beg...mehr

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Unternehmensverträge / 4.3.3 Praktische Bedeutung und Gewinnabführungsvertragsmuster

Rz. 40 Die praktische Bedeutung des Gewinnabführungsvertrags resultiert vor allem aus dem Steuerrecht, weil die körperschaftsteuerliche Organschaft das Bestehen eines solchen Vertrags voraussetzt.[1] Aufgrund der bis zum Veranlagungszeitraum 2004 gültigen Rechtslage wurde der Gewinnabführungsvertrag in der unternehmerischen Praxis üblicherweise mit einem Beherrschungsvertrag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Bearbeiterverzeichnis

Dr. Jürgen Adam, LL.M. (Michigan) Vizepräsident des Landgerichts Freiburg Dr. Brunhilde Ackermann Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Dr. Monika Anders Präsidentin des Landgerichts Essen a.D. Dr. Anke Barnick Richterin am Landgericht Karlsruhe Dr. Marcel Barth, LL.M. (Columbia) Rechtsanwalt und Notar, Hannover Han...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Streitwertunabhängige Zuständigkeit.

Rn 3 Die Streitwertregel wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Nicht zuständig ist das LG in den Fällen von § 23 Nr 2 lit a–g, §§ 23a, 27, die eine ausschließliche Zuständigkeit des AG begründen. Für Verbandsklagen gem § 1 I VDuG ist das OLG (oder ObLG) zuständig (§ 3 VDuG; vgl auch § 119 III aF für Musterfeststellungsklagen nach altem Recht). Das OLG ist auch zu...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Axmann/Hammerl, Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts für E-Dienstleistungen / BFH-Urteil XI R 36/19 als herber Dämpfer für die deutsche Finanzverwaltung, NWB 2023, 894. Bader/Sodenkamp, Umsatzsteuerlicher Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten/Konsequenzen aus dem BMF-Schreiben vom 10.06.2013 für sog. Zwischenhändler, NWB 2013, 2859. Broderson/von Loeffelho...mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 2.11 Haftungserstreckung (§ 28e Abs. 3e)

Rz. 75 Die Vorschrift erstreckt die Haftung nach Abs. 3a auf ein drittes Unternehmen nach den weiter dort genannten Maßgaben. Ziel der Vorschrift ist es, Umgehungsgeschäfte zu unterbinden. Eingangsvoraussetzung ist, dass der nach Abs. 3a haftende Hauptunternehmer einen Nachunternehmer beauftragt, der wiederum ein "nächstes Unternehmen" beauftragt. Die Kette ist dann wie folg...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 2.5.6 Laufzeit von Genussrechten

Rz. 27 Die Laufzeit von Genussrechten kann entweder befristet oder unbefristet ausgestaltet sein.[1] Hinsichtlich der Festlegung der Laufzeit von Genussrechten besteht insofern Vertragsfreiheit.[2] Lediglich Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben im Falle der Festlegung einer Laufzeit die gesetzlichen Regelungen in Art. 63 Abs. 1 Buchstabe g) CRR bzw. in § 214 Ab...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 2.1 Begriff des Genussrechts

Rz. 2 Der Begriff des Genussrechts findet sich an zahlreichen Stellen im nationalen Recht.[1] Eine Definition für diesen Begriff ergibt sich allerdings weder aus den gesetzlichen Regelungen im Handelsgesetzbuch noch aus den sonstigen gesellschaftsrechtlichen sowie den aufsichtsrechtlichen und ertragsteuerlichen Vorschriften.[2] Dies ist auf eine bewusste Entscheidung des Ges...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 2.3 Rechtlicher Charakter von Genussrechten

Rz. 6 Genussrechte entstehen durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen dem Emittenten – bei einer Aktiengesellschaft dem Vorstand im Auftrag der Aktiengesellschaft – und dem Erwerber bzw. dem Inhaber des Genussrechts.[1] Der Erwerber bzw. der Inhaber des Genussrechts kann jeder beliebige Dritte sein.[2] Bei Aktiengesellschaften werden die Genussrechte in ...mehr

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I GmbH & Co. KG als Gesells... / 5.3 Einheits-GmbH & Co. KG

Rz. 17 Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG sind GmbH und KG wechselseitig aneinander beteiligt: Während die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG beteiligt ist,[1] ist die KG ihrerseits Alleingesellschafterin der GmbH, d. h., die KG hält alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Die Zulässigkeit dieser Rechtskonstruktion ist heute unbestritten. Der Gesetzg...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.3 Grenzen der Vertragsfreiheit

Aber auch hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags einer GbR gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht unbeschränkt, nicht jede abweichende Regelung ist rechtlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die gegen zwingende Vorschriften des Zivilrechts oder des Wirtschaftsrechts, wie z. B. gegen Kartellverbote, verstoßen. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die ...mehr

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ZErb 02/2024, Aufwendungen ... / 1. Einführung und Problemstellung

Die Literatur geht einheitlich davon aus, dass das Abzugsverbot nach § 10 Nr. 1 S. 1 KStG für Aufwendungen durch Stiftungsgeschäft[2] oder Satzung bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht anwendbar ist, weil der Zweck von Kapitalgesellschaften regelmäßig auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet sei und daher Aufwendungen i.S.d. § 10 Nr. 1 S. 1 KStG regelmäßig nicht vork...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 6.3 Den beratenden Berufen ähnliche/nicht ähnliche Berufe

Rz. 79 Die Tätigkeit eines Apotheken-Inventurbüros ist der eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht ähnlich. Die steuerberatenden Berufe haben die Aufgabe, ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, Hilfe zu leisten und sie zu vertreten. Diese für die Steuerberatung wesentlichen Aufgaben obliegen jedoch nicht dem Inventurbüro. Dessen Tätigkeit beschränkt sic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 15 ABC der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Rz. 135 Abfallwirtschaftsberater Die Tätigkeit eines Abfallwirtschaftsberaters kann der eines Ingenieurs ähnlich sein, wenn sie eine nach den Ingenieurgesetzen erforderliche, nach Breite und Tiefe vergleichbare Ausbildung erfordert.[1] Altenpfleger Die Tätigkeit eines Altenpflegers ist den Heilberufen nicht ähnlich, daher nicht freiberuflich (Rz. 77; BFH v. 17.10.1996, XI B 214...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 7. Nachfolgeregelung

Rz. 530 Im Poolvertrag sollten außerdem Regelungen für den Fall des Todes eines Poolmitgliedes getroffen werden. Im Hinblick auf die seit dem 1.1.2024 geltende neue Rechtslage ist eine (einfache) Nachfolgeklausel allerdings nicht mehr erforderlich, um die Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat insoweit das bisherige Regel-Ausnah...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / 2. Anwendung transnationalen Rechts

Rz. 208 Da § 1051 Abs. 1 ZPO und die Kollisionsnormen der institutionellen Schiedsordnungen im Anschluss an Art. 28 UNCITRAL-Modell-Gesetz nicht mehr das Wort Rechtsordnung (law) verwenden, sondern die Bezeichnung Rechtsvorschriften bzw. Rechtsregeln (rules of law), wird allgemein auch die Anwendung transnationalen Rechts im Schiedsverfahren für zulässig gehalten. Beispiele ...mehr