Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsrecht

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Leasing / 1.1.2 Operating-Leasing

Beim Operating-Leasing wird das Wirtschaftsgut im Verhältnis zu dessen Nutzungsdauer an den Leasingnehmer nur relativ kurz überlassen. Die Vertragsform entspricht eher einem Mietvertrag. Sämtliche Risiken werden vom Leasinggeber getragen. Die Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt i. d. R. nicht speziell für den Leasingnehmer.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Leasing / 1.1.1 Voll-/Teilamortisationsvertrag

Ausschlaggebend für die Einordnung der Verträge als Voll- oder Teilamortisationsvertrag ist das Kriterium, ob in der Laufzeit des Vertrags die Kosten des Leasinggebers durch die Leasingraten gedeckt sind. Bei einem Vollamortisationsvertrag entspricht die Summe der Leasingraten während der Grundmietzeit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts sowie sämtl...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Leasing / 1.1.3 Finanzierungsleasing

Das Finanzierungsleasing sieht demgegenüber eine längere Nutzungsüberlassung vor. Da die Vertragsdauer die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nahezu vollständig oder doch zu einem wesentlichen Teil abdeckt, hat diese Leasingform eher Finanzierungscharakter. Nach dem Leasingerlass des BMF [1] liegt ein Finanzierungsleasing nur vor, wenn der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgesc...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Leasing / 1.1.4 Mobilien- bzw. Immobilien-Leasing

Diese Leasingart orientiert sich am Gegenstand des Leasingvertrags. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern spricht man von Mobilien-Leasing. Die häufigste Form des Mobilien-Leasings ist das Kfz-Leasing, das sowohl von Privat- als auch von Geschäftsleuten in Anspruch genommen wird. Handelt es sich bei dem Gegenstand des Leasingvertrags um unbewegliche Wirtschaftsgüter, spricht man ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / O. Literaturverzeichnis

Rn. 924 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Adler, Hans/Düring, Walther/Schmaltz, Kurt (1995), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft (2008), Stellungnahme zu dem Entwurf eines BilMoG: Einzelfragen zum materiellen Bilanzrecht, in: BB 2008, S. 209–216. Arbeitskreis Steuern und Revision im Bundesver...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Autorenverzeichnis

Burkhard Engler hat die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen (heute: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten) absolviert und wurde berufsbegleitend zum Bürovorsteher (heute: Rechtsfachwirt) ausgebildet. Am 1.7.1989 wurde er durch das Land Niedersachsen an den Berufsbildenden Schulen Wilhelmshaven nebenberuflich als Berufsschullehrer eingestellt. Seit 1990 hält er i...mehr

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Portugal / Literaturtipps

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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B / 34 Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Verfahren [Rdn 1621]

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Forderungsmanagement: Prakt... / 10 Forderungsausfälle drohen – Russland-Krieg gegen Ukraine

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat und wird weitreichende Folgen auch für deutsche Unternehmer und Unternehmen haben, die Geschäfte mit Russland bzw. russischen Kunden getätigt haben oder noch in Russland tätigen wollen oder investieren. So hat die Bundesregierung die Bewilligung der sog. Hermes-Bürgschaften ausgesetzt und erschwert damit deutschen Unternehmen Geschäfte ...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / Wirtschaftsrecht

1 Überblick über die einzelnen Kompetenzen 1.1 Strukturentscheidungen Die Gesellschafterversammlung legt in der Satzung den Zweck und den Gegenstand des Unternehmens fest, sie ist für jede Änderung der Satzung und damit insbesondere für die Strukturentscheidungen zuständig. Der Abschluss von Unternehmensverträgen und die Vornahme von Umwandlungsentscheidungen, z. B. Fusionen, ...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.1 Strukturentscheidungen

Die Gesellschafterversammlung legt in der Satzung den Zweck und den Gegenstand des Unternehmens fest, sie ist für jede Änderung der Satzung und damit insbesondere für die Strukturentscheidungen zuständig. Der Abschluss von Unternehmensverträgen und die Vornahme von Umwandlungsentscheidungen, z. B. Fusionen, Ausgliederungen, Rechtsformwechsel ist ebenfalls nur unter Mitwirkun...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4 Einflussnahme auf die Geschäftsführung

Die Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan kann umfassend auf die Geschäftsführung Einfluss nehmen. Inwieweit sie von ihrem Recht Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Bereits oben unter 1.3. wurde auf das Weisungsrecht und die Möglichkeit hingewiesen einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte festzulegen. Es bleibt der Gesellschafterversammlung ü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.6 Der Vertrag von Lissabon

Rz. 36 Bei dem (aufgrund der letzten Ratifikation am 13.11.2009) erst am 1.12.2009 in Kraft getretenen "Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der EG" v. 13.12.2007[1] handelt es sich um einen sog. Mantelvertrag mit Artikelgesetzen, der bereits existierende Verträge veränderte (die Verträge nicht ersetzte). Mit...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 5 Das Wichtigste in Kürze

Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der GmbH. Sie kann durch die Satzungsgestaltung und ihre sonstigen Beschlüsse die Richtlinien, aber auch per Beschluss die Einzelheiten der Geschäftspolitik bestimmen. Der Geschäftsführer hat den Vorgaben der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Die Gesellschafterversammlung kann deshalb auf sein Hand...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 1 Überblick über die einzelnen Kompetenzen

1.1 Strukturentscheidungen Die Gesellschafterversammlung legt in der Satzung den Zweck und den Gegenstand des Unternehmens fest, sie ist für jede Änderung der Satzung und damit insbesondere für die Strukturentscheidungen zuständig. Der Abschluss von Unternehmensverträgen und die Vornahme von Umwandlungsentscheidungen, z. B. Fusionen, Ausgliederungen, Rechtsformwechsel ist ebe...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1 Überwachung des Geschäftsführers

Die Gesellschafterversammlung ist für die Überwachung des Geschäftsführers zuständig, sofern es nicht einen Aufsichtsrat gibt, dem diese Aufgabe zukommt. 4.1.1 Überwachungsorgan Ist nach mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, übernimmt dieses Organ die Überwachungsfunktion. Auch bei kommunalen Gesellschaften, wie. z. B. Stadtwerken, kann es die...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 3.1 Sonderpflichten und Sonderrechte

Weitere Sonderpflichten können auf die Zahlung von Nachschüssen, die Gewährung von Darlehen oder die Zurverfügungstellung von Know-how oder Patenten gerichtet sein. Benachteiligungen ergeben sich oft auch spiegelbildlich aus Sonderrechten für die Mitgesellschafter. Solche Rechte können beispielsweise aus dem Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung auf einzelne Ge...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1.1 Überwachungsorgan

Ist nach mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, übernimmt dieses Organ die Überwachungsfunktion. Auch bei kommunalen Gesellschaften, wie. z. B. Stadtwerken, kann es die Verpflichtung zur Installation eines Aufsichtsrats geben. Die Gesellschafter können – außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechts – auf freiwilliger Grundla...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.2 Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

Die Möglichkeit der Einflussnahme der Gesellschafterversammlung auf das Management zeigt sich schon daran, dass die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers in ihren Aufgabenbereich fällt. Gleiches gilt für den Abschluss des Geschäftsführervertrags (= Anstellungsvertrags), der für den Geschäftsführer so wichtige Fragen wie seine Vergütung und Versorgung regelt, wobei l...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.4 Einstellungen und Vollmachtserteilungen durch den Geschäftsführer

Auch die Bestellung von Prokuristen und Generalhandlungsbevollmächtigten, die im Außenverhältnis durch den Geschäftsführer erfolgt, bedarf im Innenverhältnis eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Es bleibt der Gesellschafterversammlung unbenommen, auch die Erteilung weiterer Vollmachten, z. B. die Bestellung von Handlungsbevollmächtigten, von ihrer Zu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.2 Finanzierungsverantwortung

Die Gesellschafter haben die Finanzierungsverantwortung, d. h. sie entscheiden über die Ausstattung der Gesellschaft mit dem notwendigen (Eigen-)Kapital, etwa über die Frage, ob, wann und in welcher Höhe die ausstehenden Einlagen einzuzahlen sind. Erweist sich das Stammkapital als unzureichend, beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, ggf. durch Aufnahme neuen Ka...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.4 Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

Ein weiterer wichtiger Bereich der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung betrifft Aufgaben der Rechnungslegung und Ergebnisverwendung. Der Geschäftsführer ist zwar für die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig. Es fällt jedoch in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung, anschließend denselben festzustellen und über die Ergebnisverwendung, also über die Frage ...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 3 Satzungsgestaltung

Die Gesellschafter beschließen bei der Gründung über den Inhalt der Satzung und sind anschließend für jede Änderung derselben zuständig. Die Satzung ist die Grundordnung der Gesellschaft, sie ist für das Handeln aller Organe, insbesondere für die Geschäftsführung, verbindlich. Praxis-Tipp Satzung auf Belastungen prüfen Der Gesellschafter einer GmbH sollte bei der Gründung sehr...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 3.2 Satzungsänderung

Satzungsänderungen erfolgen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, wobei eine Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Satzungsänderung bedarf der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht gewahrt, ist die Änderung nichtig. Die Änderung der Satzung ist sodann vom Geschäftsführer zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden. Er...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.1.2 Überwachungsmaßnahmen

Die Überwachung kann von der Gesellschafterversammlung nach deren Ermessen ausgestaltet werden, z. B. durch die Einführung eines Katalogs von Geschäftsführungsmaßnahmen, bei dem der Geschäftsführer vor der Durchführung einer entsprechenden Maßnahme die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss (s. dazu bereits oben unter 1.3). Die Gesellschafterversammlung kann ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.3 Weisungsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer

Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, dem Geschäftsführer umfassend Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführer muss diese Weisungen ausführen, solange er dadurch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Befolgt er die Weisungen, haftet er gegenüber der Gesellschaft nicht für etwaige durch die Weisung angerichtete ...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4.5 Entlastung des Geschäftsführers

Mit der umfassenden Einflussnahme der Gesellschafterversammlung korrespondiert ihre Kompetenz, über die Entlastung des Geschäftsführers sowie die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn zu entscheiden. Die Entlastung des Geschäftsführers bedeutet eine Billigung der Geschäftsführung für die vergangene Entlastungsperiode sowie einen Vertrauensbewe...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 1.3 Weisungs- und Bestellungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung

Die Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist eine besonders wichtige Funktion der Gesellschafterversammlung. Sie bestellt die Geschäftsführer, ruft sie ab, schließt mit ihnen die Anstellungsverträge, überwacht sie und erteilt ihnen Weisungen. Gerade das Recht, Weisungen zu erteilen, ermöglicht es den Gesellschaftern den Gang der Geschäfte zu bestimmen. Soweit Weisungsbesch...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 2 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschluss

Das wichtigste Instrument der Gesellschafterversammlung ist der Beschluss. Die Abstimmung erfolgt in der Versammlung selbst oder im schriftlichen Verfahren. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren setzt voraus, dass die Gesellschafter entweder einstimmig schriftlich den maßgeblichen Beschluss fassen oder sich einvernehmlich mit der schriftlichen Abstimmung über den B...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Allgemeines Literaturverzei... / 3 C. Formularbücher

Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, hrsg. v. Gebele/Scholz, 14. Auflage 2022 Beck’sches Formularbuch Erbrecht, hrsg. v. Keim/Lehmann, 5. Auflage 2023 Horn, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, 2. Auflage 2023 Kroiß, Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren, 2. Auflage 2023 Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, 7. Auflage 202...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Auflösungsgründe

Rz. 2 Gesetzwidrige Beschlüsse der Gesellschafter: Es ist hierbei gleichgültig, gegen welche Gesetze verstoßen wird, z.B. Strafrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, öffentliches Recht. Verstöße allein gegen den Gesellschaftsvertrag reichen nicht aus (Noack § 62 Rz. 7, 8). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Rz. 3 Wissentliches Geschehenlassen (Duld...mehr

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Allgemeine Abkürzungen

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Literaturverzeichnis

Aligbe, Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen, 2. Aufl. 2021 Altmeppen (vormals Roth/Altmeppen), GmbH-Gesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2023 Annuß/Thüsing, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012 Anzinger/Koberski, ArbZG – Arbeitszeitgesetz, 5. Aufl. 2020 Arens/Düwell/Wichert, Handbuch Umstrukturierung und Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2013 Arnold/Gräfl, Teilzeit- und Befristungsge...mehr

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Autoren

1. Susanne A. Becker Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, zertifizierte Mediatorin, Partnerin, Vahle Kühnel Becker Fachanwälte für Arbeitsrecht PartG mbB, Hamburg; Lehrbeauftragte an der Hamburg School of Business Administration, Hamburg 2. Prof. Dr. Marion Bernhardt Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1b Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 24 D&O-Versicherung / Literaturtipps

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / Literaturtipps

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B / 56 Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Allgemeine Verfahrensgrundsätze [Rdn 1535]

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Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / 3.4.2 Auslegungsgrundsätze

Rz. 166 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Der klassische Kanon der juristischen Auslegung umfasst, zurückgehend auf von Savigny,[1] vier Grundsätze: die Auslegung nach dem Wortsinn (grammatische Auslegung), nach dem Bedeutungszusammenhang (systematisch-logische Auslegung), nach der Normvorstellung des Gesetzgebers (historische Auslegung) und nach dem Zweck des Gesetzes (teleologische Au...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / 4.2 Zutreffende Einordnung des Bilanzrechts als zwingendes Privatrecht

Rz. 202 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Allerdings ist mit der Frage nach dem maßgeblichen Kollisionsrecht noch nicht beantwortet, welche Kollisionsregeln der lex fori anwendbar sind. Im deutschen Recht unterscheidet man nach der Rechtsnatur der fraglichen Normen: Für Normen des Privatrechts gelten andere Kollisionsnormen als für Normen des öffentlichen Rechts. Rz. 203 Stand: 2. A....mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / 3.3.2 Europäisches Bilanzrecht

Rz. 157 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Das Bilanzrecht stellt den Bereich des Unternehmensrechts dar, dem das vereinigte Europa – von der EWG über die EG bis zur heutigen EU – mit Abstand die größte Aufmerksamkeit und den meisten Aufwand gewidmet hat.[1] Ziel der Harmonisierungsbemühungen ist es, Kapitalanlegern und Kreditgebern Informationen über die in der Gemeinschaft tätigen ...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / 2.2 Die Entwicklung bis zum BilMoG 2009

Rz. 15 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Der wesentliche Treiber der Bilanzrechtsentwicklung blieb auch nach der Reform von 1986 zunächst vor allem die europäische Rechtsharmonisierung.[1] Aus dem umfangreichen Harmonisierungsprogramm und den dazu ergangenen deutschen Umsetzungsmaßnahmen seien im Folgenden nur die wichtigsten in chronologischer Folge genannt. Rz. 16 Stand: 2. A. – ET...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / 3.4.3.2 Auslegung bilanzrechtlicher Normen in steuerrechtlichem Kontext

Rz. 192 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Da die Handelsbilanz Grundlage der Steuerbilanz ist, werden handelsrechtliche Bilanzierungsbestimmungen wegen des Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) vielfach durch die Finanzgerichte und den BFH ausgelegt. Im Laufe der Zeit hat die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ein geordnetes Gefüge von Bilanzrechtsgrundsätzen entwick...mehr