Rz. 166
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der klassische Kanon der juristischen Auslegung umfasst, zurückgehend auf von Savigny, vier Grundsätze: die Auslegung
- nach dem Wortsinn (grammatische Auslegung),
- nach dem Bedeutungszusammenhang (systematisch-logische Auslegung),
- nach der Normvorstellung des Gesetzgebers (historische Auslegung) und
- nach dem Zweck des Gesetzes (teleologische Auslegung).
Ergänzt wird dieser klassische Kanon durch
- den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung und
- den Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung, soweit es sich um harmonisiertes Recht handelt.
Allerdings handelt es sich bei beiden um Sonder- bzw. Unterformen der systematisch-logischen Auslegung, denn in beiden Fällen wird die auszulegende Norm in den systematischen und logischen Zusammenhang mit anderen, in diesen Fällen höherrangigen Rechtnormen gestellt.
Rz. 167
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wenngleich die Mitgliedstaaten der EU relativ unterschiedlichen Rechts- und Auslegungstraditionen folgen, wobei die Trennung nach common-law- und kontinentaler Rechtstradition wohl nur die elementarste Unterscheidung darstellt, folgt der EuGH bei der Auslegung des europäischen Primär- wie Sekundärrechts in erster Linie dem kontinentalen Auslegungskanon, also der grammatischen, systematisch-logischen, historischen und teleologischen Auslegung. Daher bedarf es für die weitere Darstellung keiner kategorischen Trennung.