Rz. 15
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der wesentliche Treiber der Bilanzrechtsentwicklung blieb auch nach der Reform von 1986 zunächst vor allem die europäische Rechtsharmonisierung. Aus dem umfangreichen Harmonisierungsprogramm und den dazu ergangenen deutschen Umsetzungsmaßnahmen seien im Folgenden nur die wichtigsten in chronologischer Folge genannt.
Rz. 16
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit der Elften Richtlinie von 1989 wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass im Binnenmarkt für grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten immer häufige Zweigniederlassungen in anderen EG-Mitgliedstaaten errichtet wurden. Die Richtlinie erweitert den Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen, indem verlangt wird, dass Zweigniederlassungen die am Ort der Hauptniederlassung offenzulegenden Unterlagen der Hauptniederlassung grundsätzlich auch am Ort der Zweigniederlassung offenlegen müssen (Art. 1 Abs. 1). Die gleiche Pflicht trifft so genannte Drittstaaten-Gesellschaften, also Gesellschaften mit Sitz in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR (Art. 7 Abs. 1).
Rz. 17
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Schon bald erwies sich, dass die Ausklammerung der GmbH & Co. aus dem BiRiLiG verfehlt war. Denn die GmbH & Co. ist keine bloße Personenhandelsgesellschaft, sondern sachlich der GmbH nahe stehend. Es besteht ein vergleichbarer Gläubigerschutzbedarf. Die Abschlusspublizität ist bei der GmbH & Co. in gleicher Weise Korrelat der Marktteilnahme des Unternehmens und schafft zugleich einen Ausgleich für die Haftungsbeschränkung. Obgleich die GmbH & Co. der Sache nach in den Regelungsbereich der Vierten Richtlinie fällt, sah sich der europäische Gesetzgeber zur Klarstellung veranlasst und bezog mit der GmbH & Co.-Richtlinie von 1990 ausdrücklich solche Personengesellschaften (OHG, KG), bei dene...