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Forderungsmanagement: Praktische Tipps für die Umsetzung ... / 10 Forderungsausfälle drohen – Russland-Krieg gegen Ukraine

Ulrike Fuldner
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Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat und wird weitreichende Folgen auch für deutsche Unternehmer und Unternehmen haben,

  • die Geschäfte mit Russland bzw. russischen Kunden getätigt haben oder
  • noch in Russland tätigen wollen oder investieren.

So hat die Bundesregierung die Bewilligung der sog. Hermes-Bürgschaften ausgesetzt und erschwert damit deutschen Unternehmen Geschäfte mit Russland – und zwar unabhängig davon, ob es sanktionierte Güter oder Branchen betrifft oder nicht. Banken etc. werden derzeit wohl keine weiteren Forderungen gegen russische und ukrainische Schuldner ankaufen (Factoring).

Unternehmer müssen ihre Kreditversicherungen überprüfen (lassen), ob das "politische Risiko" (Russland oder Ukraine) mitversichert ist. Ohne Einschluss der Klausel "politisches Risiko" ist nur das wirtschaftliche Risiko versichert, also die Insolvenz oder Nichtzahlung der Auftraggeber. Wenn jedoch eine Insolvenz oder eine Nichtzahlung auf eine kriegerische Handlung zurückzuführen ist, besteht wohl bei den meisten Versicherern kein Versicherungsschutz. Kreditversicherer können jederzeit den Versicherungsschutz für einzelne Kunden/bzw. für die betroffenen Unternehmen aufheben, bisher erbrachte Leistungen bleiben ggf. versichert.

Auch bzgl. Transportversicherungen müssen sich die betroffenen Unternehmer informieren, weil Versicherer hier u. U. von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen oder bereits die Versicherung für die Gefahren "Krieg, Streik und Aufruhr" innerhalb der Ukraine und Russlands ausgeschlossen haben.

Weitere Versicherungen sind dringend zu hinterfragen: So besteht generell kein Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung für Schäden an Fahrzeugen, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Die Europäische Union hat in mehreren Schritten Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen Russland erlassen. Zuletzt wurden diese am 24.6.2024 angepasst (14. Sanktionspaket).[1]

Informationen bei beabsichtigten Ausfuhrvorhaben finden sich für Unternehmer z. B. auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.[2]

Rechtliche Grundsatzfragen können an die E-Mail-Adresse: ru-embargo@bafa.bund.de gesendet werden.

Unternehmer können sich auch von der für sie örtlich zuständigen IHK/Handwerkskammer beraten lassen.

 
Wichtig

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht beauftragen etc.

Jeder Unternehmer sollte sich auch individuell beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt, sich bei künftigen (erlaubten) Verträgen mit russischen Auftraggebern abzusichern.

Unternehmer sollten neue (alternative/zusätzliche) Absatzmärkte überdenken/prüfen lassen und/oder über mögliche Alternativen ihrer "Angebotspalette" nachdenken, da sich die Wirtschaftslage in Deutschland/Europa auch dann relevant verändern wird, wenn das schlimmste Szenario eines Atomangriffs seitens Russlands nicht eintritt.

Wenn ein betroffenes Unternehmen schon jetzt Forderungsausfälle aufgrund von abgeschlossenen bzw. seinerseits erfüllten Geschäften mit russischen Auftraggebern hat oder diese unvermeidbar sein werden und dadurch in eine "Schieflage" gerät, d. h. die Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO) oder bei einer GmbH die rechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, ist unverzüglich die rechtzeitige Insolvenzantragstellung (u. U. mit Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung) zu prüfen. Hier hilft die Beratung durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht.[3]

Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung. In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen sein.[4]

Im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 – Standard gehört es zu den Kernanforderungen an den Gutachter, in einer Form auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen, die geeignet ist, die verantwortlichen Personen zur Einleitung der insolvenzrechtlich erforderlichen (Eil-)Maßnahmen anzuhalten. Ein Verweis des Gutachters auf die Nichterbringung von Rechts- und Steuerberaterleistungen, weil der beauftragte Gutachter weder Rechtsanwalt noch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, befreit diesen nicht von den zur Erfüllung der Pflichten nach IDW S6 zu treffenden Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.[5]

Das am 1.1.2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)[6] ist ein eigenständiger "Baustein" für die präventive Sanierung von Unternehmen. Das seit dem 1.1.2021 mögliche Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG, das nur dann durchgeführt werden kann, wenn der Rechtsträger (lediglich) drohend zahlungsunfähig gem. § 18 InsO ist, dient dem Zweck der Sanierung des Rechtsträgers und bietet sanierungs...

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