1 Überblick über die einzelnen Kompetenzen
1.1 Strukturentscheidungen
Die Gesellschafterversammlung legt in der Satzung den Zweck und den Gegenstand des Unternehmens fest, sie ist für jede Änderung der Satzung und damit insbesondere für die Strukturentscheidungen zuständig. Der Abschluss von Unternehmensverträgen und die Vornahme von Umwandlungsentscheidungen, z. B. Fusionen, Ausgliederungen, Rechtsformwechsel ist ebenfalls nur unter Mitwirkung der Gesellschafterversammlung statthaft.
1.2 Finanzierungsverantwortung
Die Gesellschafter haben die Finanzierungsverantwortung, d. h. sie entscheiden über die Ausstattung der Gesellschaft mit dem notwendigen (Eigen-)Kapital, etwa über die Frage, ob, wann und in welcher Höhe die ausstehenden Einlagen einzuzahlen sind. Erweist sich das Stammkapital als unzureichend, beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, ggf. durch Aufnahme neuen Kapitals durch weitere Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung kann stattdessen auch die Einzahlung von Nachschüssen oder die Zuführung von Mitteln in die Kapitalrücklage festlegen. Mit diesen Mitteln sind keine neuen Gesellschafterrechte verbunden. Alternativ oder kumulativ können sich die Gesellschafter auch dafür entscheiden, der Gesellschaft Fremdkapital durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen zuzuführen. Die Aufnahme von Krediten bei Dritten fällt zwar im Außenverhältnis in die Zuständigkeit der Geschäftsführer, im Innenverhältnis entscheiden jedoch häufig die Gesellschafter, ob sie mit der beabsichtigten Darlehensbeschaffung einverstanden sind. Sie können derartige Entscheidungen jederzeit im Innenverhältnis an sich ziehen. Auch wenn die Gesellschafter die Finanzierungsverantwortung haben, bedeutet dies nicht, dass sie ohne gesonderte Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft dieser Liquidität zuführen müssen. Diese Pflicht entsteht erst dann, wenn Nachschüsse vereinbart werden...