Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Verhältnis zur Amtsstellung

Rz. 625 Der Abschluss eines Verwaltervertrags ist keine Voraussetzung für die Begründung der Amtsstellung des Verwalters.[511] Ob der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und anfechtbar ist, ist eine andere Frage (hierzu Rdn 15). Rz. 626 Andersrum führt die Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses auch nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrages.[512] Rz. 62...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 57 Für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft aus Rechtsverhältnissen mit Dritten haftet das Verwaltungsvermögen. Aufgrund der seit dem 1.7.2007 geltenden Bestimmung des heutigen Absatzes 4 haftet daneben jeder Wohnungseigentümer für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils gemäß § 16 Abs. 1 S. 2. Die Haftung ist nicht subsidi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anfechtungsgründe

Rz. 382 Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der die Zustimmung zu einem Verwaltervertrag zum Gegenstand hat, kann mit Erfolg angefochten werden, wenn er ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Rz. 383 Dies kann der Fall sein, wenn der Verwaltervertrag eine unangemessen hohe Vergütung im Verhältnis zur Gegenleistung zum Inhalt hat bzw. gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechte

Rz. 43 Das Sondernutzungsrecht berechtigt zum alleinigen Gebrauch und zum Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch. Es erlaubt dem Berechtigten keinen weitergehenden Gebrauch, als er den anderen Eigentümern zustünde, wenn das Sondernutzungsrecht nicht bestünde. Der Berechtigte hat lediglich das Recht, die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch auszuschli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Inhaltskontrolle (Treu und Glauben)

Rz. 27 Die vorstehend aufgezeigten Schranken der Regelungsfreiheit stellen nicht die einzigen Nichtigkeitsgründe dar; sie bilden lediglich die äußeren Grenzen der Regelungsfreiheit. Dem gesamten Zivilrecht immanent ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Er setzt der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Änderung der Teilungserklärung

Rz. 20 Bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher kann der teilende Grundstückseigentümer durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt (für die Form gilt Rdn 4) die diesem gegenüber erklärte Teilung in allen oder einzelnen Punkten (Bildung von Miteigentumsanteilen, Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums [z.B. Begründung oder Änderung von Sondernutzungsrechten]...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Sonstige Beeinträchtigungen

Rz. 143 Über das bei einem geordneten Zusammenlaben unvermeidbare Maß gehen auch folgende Beeinträchtigungen:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Haftung wegen ordnungswidriger Verwaltung

Rz. 76 Die quotale Beschränkung der Haftung der Wohnungseigentümer nach Absatz 4 Satz 1 gilt seit dem 1.12.2020 nicht mehr für die Haftung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis gegenüber der GdWE. Das entspricht der ursprünglichen Rechtsprechung des BGH. Danach trifft jeden Wohnungseigentümer die Pflicht, der GdWE durch entsprechende Beschlussfassung die finanzielle Grun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Fälligkeit und Dauer der Vergütungspflicht

Rz. 477 Ist im Verwaltervertrag eine Pauschalvergütung dergestalt vereinbart, dass eine monatliche Vergütung pro Wohneinheit erfolgen soll, so wird die Vergütung jeweils mit Ablauf des Monats fällig (§§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 S. 2 BGB). Rz. 478 Ist keine monatliche Vergütung festgelegt, so richtet sich die Fälligkeit nach den §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 S. 1 BGB und i...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Ursprüngliche planwidrige Errichtung

Rz. 16 Hier bedeutet Erstherstellung zunächst einmal nur die Herstellung einer der Teilungserklärung entsprechenden Abgrenzung des gemeinschaftlichen Eigentums von den Sondereigentumsrechten einerseits und der Sondereigentumsrechte untereinander andererseits.[18] Errichtet der Bauträger das Gebäude vor einer Teilung nach § 8 WEG und damit vor der Entstehung der GdWE abweiche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Beschränkungen der Geltendmachung des Heimfallanspruches (Abs. 2)

Rz. 14 Nach § 36 Abs. 2 kann der Eigentümer seinen Heimfallanspruch nur geltend machen, wenn ein Grund gegeben ist, aus dem ein Vermieter das Mietverhältnis über Räume, die dem Mietschutz unterliegen, aufheben oder kündigen kann. Durch diese Beschränkung soll verhindert werden, dass durch die Bestellung eines Dauerwohnrechts die Kündigungsvorschriften umgangen werden und der...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Anteilige Beteiligung an der Risikovorsorge bei drohenden Rechtsstreitigkeiten

Rz. 76 Eine im gemeinschaftlichen Interesse liegende effektive Verteidigung von ordnungsmäßigen Beschlüssen ist nur gewährleistet, wenn dem Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten zur Abwehr von Rechtsnachteilen für die notwendigen Geldmittel für die Wahrnehmung seiner Befugnisse, insbesondere für die zeitnahe B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Altfälle

Rz. 28 Für Stellplätze, die vor dem Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 S. 2 begründet worden sind, ist das bisherige Recht, weil es sich hierbei einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz sieht nicht vor, dass die neuen Regelungen zur Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen auch rückwirkend bei der Beurteilung von in der Vergangenheit l...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Gläubiger des Anspruchs

Rz. 21 Der Anspruch steht allein der GdWE zu. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht der Anspruch auf Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks, anders als bis zum 30.11.2020, nicht zu, auch nicht aufgrund seines Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück. Er kann nur eine durch einen gesetzes-, vereinbarungs- oder beschlusswidrigen Gebrauch oder in anderer Weise...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Aufstellen des Wirtschaftsplans

Rz. 12 Der Wirtschaftsplan ist vom Verwalter aufzustellen (§ 28 Abs. 1 S. 2), ohne dass es einer besonderen Aufforderung bedarf. Auch wenn sich die Norm an den Verwalter richtet, ist zu beachten, dass der Verwalter insofern als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird.[22] Die Pflicht besteht daher auch gegenüber der GdWE.[23] Rz. 13 Im alten Recht konnte gem. § 21...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 12. Kosten der Medienversorgung

Rz. 140 Zu den Betriebskosten zählen die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage (§ 2 Nr. 15a) BetrKV) mit Ausnahme der Nutzungsentgelte für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen[461] oder des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Wirkung der Beschluss-Sammlung nach dem Willen des Gesetzgebers

Rz. 70 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Beschluss-Sammlung eine hohe Bedeutung zukommen: Sie soll die Publizität der Beschlüsse, die nach § 10 Abs. 3 WEG auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirken, gewährleisten und insbesondere die Eintragung von Beschlüssen in das Grundbuch ersetzen.[117] Dem dient auch ein Einsichtsrecht aller Wohnungseigentümer und von ihnen ermäc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Erfasste Ansprüche und Erstreckungszeitraum

Rz. 401 Sofern im Beschluss keine anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden sind oder konkrete Feststellungen über den Entlastungszeitraum getroffen werden, betrifft die Entlastung grundsätzlich nur das zurückliegende Kalenderjahr.[330] Rz. 402 Erfasst von der Entlastung werden dem Grunde nach alle Ersatzansprüche gegen den Verwalter, d.h. vertragliche Ansprüche, deliktische Ansp...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Rückwirkungsverbot

Rz. 185 Mit der Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 S. 2 wird der bestehende gültige Umlageschlüssel mit Wirkung für die Zukunft abgeändert. Die Beschlussfassung hat im Verhältnis zu der entsprechenden Vereinbarung oder einem bereits gefassten Mehrheitsbeschluss vorrangig Rechtswirkung. Die Beschlusskompetenz gem. § 16 Abs. 2 S. 2 umfasst im Regelfall keine Rückwirkung,[619] d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Zustandekommen

Rz. 2 Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften des WEG abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Abs. 1 S. 2). Die Summe aller Vereinbarungen wird in der Praxis als Gemeinschaftsordnung bezeichnet, die allerdings regelmäßig in die Urkunde über die Teilungserklärung integriert ist. Vereinbarungen sind mehrseitige Vertr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Veräußerung vor der Versteigerung

Rz. 52 Die Neuerungen führen aber nicht nur zur Vereinfachung des Verfahrens, sondern werfen neue Probleme auf. Nach altem Recht konnte der zur Veräußerung verpflichtete Wohnungseigentümer sein Wohnungs- bzw. Teileigentum jederzeit, selbst nach Einleitung der "freiwilligen Versteigerung" ohne weiteres freihändig veräußern.[98] Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Bezugnahme auf Dokumente

Rz. 196 Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG muss – wie jeder Beschluss – hinreichend bestimmt sein. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet aber nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann.[522] Insoweit gelten die gleichen Anforderungen, wie bei einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG. Da anders als früher nicht mehr die gesamte A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bewirtschaftungsanlagen und -einrichtungen

Rz. 38 Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung und Bewirtschaftung von mehr als nur einem Wohnungseigentum dienen, sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Zu ihnen zählen – soweit nicht im Eigentum der Versorgungsunternehmen stehend[131] – z.B.: zentrale Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energievers...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Langjährige Abweichungen von der Gemeinschaftsordnung

Rz. 15 Ein Vertreter darf nicht erst in der Versammlung zurückgewiesen werden, wenn eine Zulassung von Bevollmächtigten längere Zeit unbeanstandet blieb.[42] Gänzlich unbeachtlich sind Vertretungsbeschränkungen, wenn die Anwesenheit und Stimmabgabe des Bevollmächtigten von Versammlungsleiter und Anwesenden nicht beanstandet wurde.[43] Dies setzt allerdings die positive Kennt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Vergemeinschaftung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

Rz. 32 Von der weggefallen gekorenen Ausübungsbefugnis der GdWE ist die Vergemeinschaftung werkvertraglicher Ansprüche aus Erwerbsverträgen auf Nacherfüllung, Erstattung aufgewandter Fertigstellungs- und Mangelbeseitigungskosten und Kostenvorschuss wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum[130] zu unterscheiden. Der Gesetzgeber der WEG 2007 hatte diese der geborenen Ausübungsbe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Stimmberechtigte

Rz. 35 Über die Vorschusspflichten haben grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen, auch wenn der Wirtschaftsplan einzelne Positionen enthält, die nur eine abgeschlossene Gruppe betrifft, z.B. die Teileigentümer der Tiefgarage.[84] Die Beschlussfassung über Wirtschaftspläne und Jahresabrechnung bei der Existenz von Untergemeinschaften im alten Recht war lang...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 296 Verletzt der Verwalter eine seiner Pflichten, die seinerseits gegenüber der GdWE bestehen, kommt sowohl eine Haftung aufgrund von Vertragsverletzungen als auch eine solche wegen Verletzungen seiner organschaftlichen Pflichten in Betracht. Rz. 297 Mit Bestellung des Verwalters entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zu diesem, auf welches die §§ 280 ff. BGB anwendba...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Zuständigkeiten

Rz. 259 Sofern erstinstanzlich das Amtsgericht zuständig war, ist in Berufungs- und Beschwerdeverfahren das am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, zuständig, d.h. das Landgericht am Sitz des für das betreffende Amtsgericht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG). Rz. 260 Hiervon kann es aufgrund von Rechtsverordnungen durch die Landesregier...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Einzelfälle

Rz. 421 Die nachfolgende alphabetische Übersicht ist nicht abschließend und stellt lediglich eine auszugsweise Auflistung dar. Dargestellt ist insofern das jeweils maßgebliche Interesse, das – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 49 GKG – nicht mit der Höhe des Gebührenstreitwertes gleichzusetzen ist. Rz. 422 Anfechtung von Beschlüssen (Allgemein): Maßgeblich ist der je...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Entscheidungsvorbereitung

Rz. 74 Sofern im Rahmen einer Versammlung über die Bestellung, Abberufung oder Wiederwahl des Verwalters entschieden werden soll, ist dies bei der Einberufung anzugeben (§ 23 Abs. 2 WEG; für die Wiederwahl siehe auch Rdn 191). Aus der Einladung zur Versammlung muss sich für die Wohnungseigentümer ergeben, über welche Aspekte im Wesentlichen gesprochen werden soll, um eine Bet...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Widerruf des Verwaltervertrages

Rz. 612 Fraglich ist, ob die GdWE einen mit dem Verwalter geschlossenen Vertrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 355, 312 ff. BGB widerrufen kann. Zum Teil wird dies mit Verweis auf den Schutzzweck der §§ 312 ff. BGB verneint.[498] Rz. 613 Zu beachten ist allerdings, dass die Vorschriften im Zuge der Umsetzung von drei verschiedenen EU-Richtlinien[499] eingefü...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 164 In den Verfahren vor den Zivilgerichten gelten auch in WEG-Sachen die allgemeinen Grundsätze; d.h. insbesondere der Beibringungsgrundsatz. Rz. 165 Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, ist für das Vorliegen seiner Voraussetzungen grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Der Anspruchsgegner muss dagegen alle Tatsachen darlegen und beweisen, welche rechtshin...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Antrag

Rz. 71 Beim Klageantrag, welcher auszulegen ist, ist das mit der Klage verfolgte Rechtschutzziel maßgeblich; nicht dessen Wortlaut.[46] Rz. 72 Insofern sieht die Rechtsprechung zwischen den unterschiedlich formulierten Anträgen der Anfechtungs- und denen der Nichtigkeitsklage lediglich einen Ausdruck der unterschiedlichen rechtstechnischen Charaktere der gerichtlichen Entsche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Gemeinschaftsbezogene Pflichten (Abs. 2 Fall 3)

Rz. 28 Die Pflichten der Wohnungseigentümer, die einheitlich wahrgenommen werden müssen, nimmt gemäß Absatz 2 Fall 3 die GdWE als rechtsfähiger Verband wahr. Hieraus folgt eine gesetzliche passive Prozessführungsbefugnis der GdWE.[104] Die gesetzliche Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft verdrängt aber nicht die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümer und eine etwaige ge...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 61 Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser im Rechtsstreit zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Rz. 62 Ob der Verwalter "Dritter" in diesem Sinne ist, d.h. ob ein Organ dem Streit als Nebenintervenient beitreten kann, ist umstritten.[5...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Mangelnde Rechts- und Tatsachenkenntnisse des Klägers

Rz. 116 Bestimmte Irrtümer auf Seiten des Klägers können eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Auch insoweit sind aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift aber strenge Anforderungen an die Annahme einer unverschuldeten Säumnis zu stellen.[90] Rz. 117 Die bloße Rechtsunkenntnis über die Fristerfordernisse ist nicht ausreichend. Ein rechtsunkundiger Kl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Anpassung der Vorschüsse

Rz. 166 Haben sowohl der Voreigentümer als auch der Erwerber alle Vorschüsse ­vollständig eingezahlt, so stehen Ansprüche aufgrund der Anpassung der Vorschüsse nach hier vertretener ­Auffassung allein dem Erwerber zu. Dies entsprach der überwiegenden Auffassung zum alten Recht.[447] Da nach dem Gesetzeswortlaut nun eine Anpassung der Vorschüsse vorgenommen wird, ist die Rech...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / H. Hauptsacheverfahren (Klagearten)

Rz. 157 Das zivilprozessuale Verfahren sieht die Möglichkeit der Erhebung von Leistungsklagen auf Tun (häufig Zahlung, aber u.a. auch Abgabe einer Erklärung), Dulden oder Unterlassen vor. Zur Abgrenzung zur Beschlussersetzungsklage siehe § 44 WEG Rdn 97 ff. Rz. 158 Künftige Leistungen können unter den Voraussetzungen der §§ 257 ZPO eingefordert werden. Rz. 159 Die Möglichkeit ...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Anerkenntnis

Rz. 227 Beim Anerkenntnis (§ 307 ZPO) handelt es sich um eine Prozesshandlung. Diese ist bedingungsfeindlich und grundsätzlich unwiderruflich.[184] Wird sie vom Vertreter – i.d.R. dem Verwalter – abgegeben, entfaltet sie Wirkung, ungeachtet etwaiger Beschränkungen im Innenverhältnis.[185] Die gerichtliche Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt (vgl. § 9b Abs. 1...mehr

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Mustertexte / VII. Entziehungsklage

Rz. 18 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.18: Entziehungsklage Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[40] der Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) Goetheallee 10–12, 60300 Frankfurt am Main, vertreten durch die Verwalterin, die Walter GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer V. ...mehr

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Literaturverzeichnis

Abramenko/Riecke/Schneider, Wohnungseigentumsgesetz: WEG, 6. Aufl. 2024 Bamberger/Roth, WEG Kommentar, 5. Aufl. 2023 Bärmann/Bearbeiter, Wohnungseigentumsgesetz, 16. Aufl. 2025 Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 21. Aufl. 2025 Beck‘sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2022 Demharter, Grundbuchordnung, 33. Aufl. 2023 Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl. 2022...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / E. Prozesskostenhilfe

Rz. 76 Ob einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, richtet sich nach den §§ 114 ff. ZPO. Rz. 77 Prozesskostenhilfe kann der klagende Wohnungseigentümer erhalten, wenn er bedürftig ist, die Klage Aussicht auf Erfolg hat und die sie nicht mutwillig ist. Rz. 78 Besonderheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klag...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / III. Beweismittel

Rz. 176 Im zivilrechtlichen Verfahren gelten die allgemeinen und besonderen Vorschriften zur Beweisaufnahme nach den §§ 355 ff. ZPO. Rz. 177 In einem gegen die GdWE gerichteten Verfahren scheidet die Vernehmung des Verwalters als Zeugen aus. Er ist gem. § 455 Abs. 1 ZPO als gesetzlicher Vertreter der GdWE als Partei zu vernehmen (§§ 445 ff. ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Rz...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Prozessvergleich

Rz. 213 Das Gericht soll nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hinwirken. Der Vergleich wird entweder durch Protokollierung in der mündlichen Verhandlung (§§ 162 Abs. 1 S. 2, 162 Abs. 1 ZPO) geschlossen oder gemäß § 278 Abs. 6 ZPO dadurch, dass die Parteien dem Gericht übereinstimmend eine...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Suspendierung von Beschlüssen

Rz. 149 Im Wohnungseigentumsrecht besteht das Bedürfnis nach der vorläufigen Suspendierung von Beschlüssen bereits deshalb, weil diese vom Verwalter auch dann zu vollziehen sind, wenn sie bereits angefochten worden sind (hierzu siehe § 27 WEG Rdn 95 ff.). Insofern kann zur Vermeidung nicht hinnehmbarer Nachteile ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Au...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO)

Rz. 67 Tritt ein Wohnungseigentümer einer Beschlussklage (hierzu siehe § 44 WEG Rdn 8 ff., 124 ff.) dem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei bei, wird er zum streitgenössischen Nebenintervenienten (§ ZPO), weil § 44 Abs. 3 WEG eine Rechtskrafterstreckung auf die Wohnungseigentümer vorsieht. Rz. 68 Dem streitgenössischen Nebenintervenieten kommt eine Doppelstellung zu; er gilt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Wechselseitige Einflüsse; Rechtsfolgen der Anfechtung

Rz. 362 Ist der Verwaltervertrag unwirksam, widerspricht die Bestellung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung. Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann dann nach § 18 Abs. 1 WEG ein Anspruch auf Abberufung zustehen, wobei eine hierauf gerichtete Klage erst nach Vorbefassung der Eigentümer zulässig wäre; anderenfalls fehlte ihr das Rechtschutzbedürfnis. Insofern besteht in d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 352 Die Vollstreckung eines Leistungsurteils richtet sich nach den §§ 704 ff. ZP und den Regelungen des ZVG (§ 869 ZPO). Rz. 353 Neben der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der GdWE kommt ein Zugriff auf das unbewegliche Vermögen, d.h. das Gemeinschaftseigentum, durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsv...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Haftung aus unerlaubter Handlung

Rz. 431 Ob der Verwalter Dritten unmittelbar auf Schadenersatz infolge einer unerlaubten Handlung haftet, hängt davon ab, ob und inwieweit er für Verletzungen an deren Rechten und Rechtsgüter verantwortlich ist. Rz. 432 Verletzt eine konkrete Handlung, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht, d.h. ein aktives Tun, des Verwalters die Rechte oder Rechtsgüter eines Dritte...mehr