Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / III. (Einfache) Nebenintervention (§ 67 ZPO)

Rz. 73 Der einfache Streithelfer (§ 67 ZPO) ist nur dann berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Er kann daher insbesondere keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der P...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Schiedsgerichtsvereinbarung

Rz. 85 Für Wohnungseigentumssachen ist eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) zulässig, wenn und soweit der Gegenstand, auf den sie sich bezieht, durch Vergleich geregelt werden kann.[68] Es gelten die §§ 1025–1066 ZPO; die Entscheidung über die Sache trifft ein Schiedsgericht. Rz. 86 Eine Schiedsvereinbarung kann im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Änderung von Vereinbarungen

Rz. 35 Eine Vereinbarung kann nur durch eine Vereinbarung, auch eine stillschweigende Vereinbarung (siehe Rdn 3), aller Wohnungseigentümer geändert werden,[79] sofern nicht das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung eine Änderung oder Aufhebung durch Mehrheitsbeschluss (ggf. mit qualifizierter Stimmenmehrheit) oder einseitige Erklärung eines Wohnungseigentümers (etwa des teile...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ermessensausübung durch das Gericht

Rz. 46 Die Entscheidung ist auch nach Streichung von § 21 Abs. 8 WEG a.F. in das Ermessen des Gerichtes für Wohnungseigentumssachen gestellt, da dieses nach der Nicht- oder Fehlausübung des Ermessens durch die Eigentümerversammlung auf das Gericht übergeht. Das Gericht ist somit nicht an Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden; eines solchen bedarf es noch nicht einmal, s...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Zuständigkeiten

Rz. 357 Die im 8. Buch der ZPO normierten Zuständigkeiten stellen gem. § 802 ZPO ausschließliche Gerichtsstände dar. Rz. 358 Ist die Zuständigkeit des Prozessgerichts vorgesehen (§§ 767, 887 Abs. 1, 888 Abs. 1, 890 Abs. 1 S. 1 ZPO), ist über die Gerichtsstände in § 43 WEG das jeweils entsprechende Amtsgericht zuständig. Rz. 359 Rechtsmittelgericht in Zwangsvollstreckungsverfah...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Einigung und Eintragung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Einräumung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des Miteigentums (§ 3 WEG Rdn 34). In Anlehnung an §§ 873, 877 BGB schreibt § 4 Abs. 1 daher vor, dass für die vertragliche Einräumung die Einigung aller Miteigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung im Wohnungsgrundbuch (vgl. hierzu § 7) erforderlich ist. Die Einräumung eines umfassende...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Informationserfordernisse

Rz. 38 Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss den Eigentümern ein Entwurf des Wirtschaftsplans zur Verfügung gestellt werden.[90] Dies sollte sinnvollerweise in der Einladungsfrist geschehen,[91] wobei bei einem überschaubaren Plan oder geringfügigen Änderungen auch eine Übersendung in einer Zeitspanne genügt, innerhalb der noch eine Prüfung möglich ist.[92...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schaden und Schadenszuordnung

Rz. 469 Für die Zeit vor dem 1.12.2020 war die Schadenszuordnung unproblematisch, weil unzweifelhaft nur die Wohnungseigentümer als Geschädigte anzusehen waren.[398] Nach den Neuregelungen im WEG wäre die strikte Differenzierung zwischen dem Vermögen der GdWE und dem Vermögen der Wohnungseigentümer wünschenswert und würde erheblich zur Vereinfachung und Übersichtlichkeit beit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Unvermeidbarkeit

Rz. 34 Bestehen solche Vereinbarungen oder Beschlüsse nicht, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, Einwirkungen zu dulden, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Die mit der Maßnahme nach ihrem Charakter und ihrer Durchführung verbundenen Nachteile müssen also unvermeidbar sind. Unter einem Nachteil is...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Mitwirkung an Verwaltungsentscheidungen

Rz. 19 Jeder Wohnungseigentümer muss ein Recht auf Mitwirkung an Verwaltungsentscheidungen und Gebrauchsregelungen haben, an die er gebunden sein soll. Bei Mehrheitsentscheidungen durch Beschlussfassung muss jedem Wohnungseigentümer grundsätzlich ein Stimmrecht zustehen.[45] Dieses Recht auf Mitgestaltung kann nicht dauerhaft ausgeschlossen werden.[46] Hingegen ist das vom G...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Nicht gedämmte freiliegende Leitungen (§ 7 Abs. 1 S. 3 und 4)

Rz. 11 Eine Sonderregelung für die Verbrauchserfassung enthält § 7 Abs. 1 S. 3, 4 HeizkostenV. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden, wozu auf das Beiblat...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Regelungskonzept

Rz. 1 Das Besondere des Wohnungseigentums besteht darin, dass die in dem Gebäude aufgeteilten befindlichen Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume mit dem Sondereigentum rechtlich verselbstständigt werden. Die rechtliche Verselbstständigung kann ihren Zweck nur erreichen, wenn diesem Sondereigentum Teile des bebauten Grundstücks als dingliches Substrat zugewiesen w...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Prüfungspflicht des Zustimmungsberechtigten und Mitwirkungspflicht des Veräußerers

Rz. 53 Der Zustimmungsberechtigte – meist die Gemeinschaft – ist verpflichtet, das Vorliegen eines wichtigen Versagungsgrundes zu prüfen. Er muss dabei aber grundsätzlich auch Nachforschungen über die Person des Erwerbers und dessen Vermögensverhältnisse anstellen,[182] auch wenn die Gemeinschaftsordnung dies nicht bestimmt. Nachfragen gegenüber dem Veräußerer sind ratsam. D...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechtsmissbrauch

Rz. 168 Ein Beseitigungsanspruch ist an den Maßstab der unzulässigen Rechtsausübung (§§ 226, 242, 275 Abs. 2 BGB) gebunden.[548] Das Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn es nur unter unverhältnismäßigen, billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen erfüllt werden könnte. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind alle Umstände...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Festlegung von Durchführungsvorgaben

Rz. 130 Die Entscheidung der Wohnungseigentümer "über die Durchführung" kann in der Festlegung des Umfangs der baulichen Veränderung und von Ausführungsmodalitäten bestehen. Die Entwurfsbegründung nennt als Beispiele die Verwendung bestimmter Materialien oder die Vorgabe, Kabel unter Putz zu verlegen.[375] Es können aber auch zeitliche oder organisatorische Maßgaben sein, di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Entscheidungen in der Hauptsache und in Nebenverfahren

Rz. 81 Zur Frage, ob nur End- oder auch Nebenentscheidungen (etwa zum Streitwert, zu Rechtsmitteln im Vollstreckungsverfahren) oder gar verfahrensleitende Entscheidungen einzutragen sind, gibt das Gesetz keine Auskunft. Zwar redet es nur von "Urteilsformeln", was darauf hindeutet, dass nur Endentscheidungen einzutragen sind. Die Verwendung des Begriffs "Urteilsformel" beruht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Ankündigender, Form und Inhalt der Ankündigung

Rz. 16 Die Ankündigung muss im Ausgangspunkt derjenige veranlassen, der die Maßnahme durchführt, also die GdWE oder der andere Wohnungseigentümer.[25] Beide müssen aber nicht persönlich tätig werden. Sie können z.B. den mit der Planung und Durchführung der Erhaltungsarbeiten beauftragten Architekten, Handwerker oder einen Dritten auch damit beauftragen, die Ankündigung vorzu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Einzelne Wohnungseigentümer als Geschädigte

Rz. 129 Grundsätzlich können auch einzelne Wohnungseigentümer durch eine Pflichtverletzung bei der Führung der Beschluss-Sammlung einen Schaden erleiden. Die Verletzung des Verwaltervertrags kann allerdings nach neuem Recht nur Schadensersatzansprüche gegen die GdWE nach sich ziehen, die ihrerseits aber beim Verwalter regressieren kann. Ähnliches gilt für Pflichtverletzungen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Hinweis-, Informations- und Vorbereitungspflichten

Rz. 170 Der Verwalter ist ferner verpflichtet, die Wohnungseigentümer über den erforderlichen Instandhaltungs- oder -setzungsbedarf vollumfänglich zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob er aufgrund der Dringlichkeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) selbst Maßnahmen ergreifen darf oder eine Beschlussfassung erforderlich ist. Rz. 171 Nur in Ausnahmefällen kann die Hi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Vertragsschluss im Gründungsstadium

Rz. 352 Die GdWE als Rechtssubjekt entsteht gem. § 9a Abs. 1 S. 2 WEG erst mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; d.h. sie kann erst ab diesem Zeitpunkt Vertragspartnerin werden. Rz. 353 Der teilende Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, Verträge im Namen der GdWE als deren Vertreter (§ 164 BGB) zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn er nach Entstehung der GdWE deren einzi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Anspruchsgegner

Rz. 179 Verantwortlich für die Beseitigung ist der bei Vornahme der baulichen Veränderung eingetragene Wohnungseigentümer als Handlungsstörer, wenn er die Maßnahme durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.[587] Er ist unmittelbarer Handlungsstörer, wenn er die Veränderung selbst vorgenommen hat.[588] Er ist mittelbarer Handlungsstörer durc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Entscheidung des Gerichts

Rz. 152 Bei der Frage, ob ein Verwalter zu bestellen ist, ist das gerichtliche Ermessen auf Null reduziert.[124] Rz. 153 Bei der Frage, welcher Verwalter zu welchen Konditionen bestellt wird, obliegt dem Gericht – unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes – dasselbe Auswahlermessen, wie den Eigentümern im Rahmen der Versammlung. Rz. 154 Das Gericht muss im Rahmen der Beschlu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Maßstab – DIN 4109

Rz. 76 Im Wohnungseigentumsrecht ist nicht der jeweils neueste Stand der DIN 4109 maßgeblich. Maßgeblich ist vielmehr die bei Errichtung des Gebäudes geltende Fassung der DIN 4109.[368] Auf die Lästigkeit des Geräusches kommt es nicht an.[369] Ein höherer Schallschutz kann sich aber aus der Gemeinschaftsordnung bzw. einer nachträglichen Vereinbarung ergeben; nicht hingegen a...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Bucheigentümer

Rz. 236 Ist das Grundbuch unrichtig, weil der Eigentumserwerb wirksam nach § 123 BGB angefochten worden ist, dann haftet der im Grundbuch eingetragene Erwerber (Bucheigentümer) nicht für die nach einer Eintragung fällig gewordenen Beiträge.[606] Auch der aufgrund nichtiger Auflassung unrichtig im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer schuldet der Gemeinschaft kein Wohnge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Untergang und Durchsetzbarkeit des Anspruches; Rückzahlungsanspruch

Rz. 485 Für die Zeit der Untersagung der Amtsausübung durch einstweilige Verfügung hat der Verwalter keinen Vergütungsanspruch.[370] Rz. 486 Leistet die GdWE aufgrund einer unwirksamen Preisklausel (z.B. bei unzulässiger Preisanpassung) kann sie die zu viel entrichtete Vergütung bzw. die zu viel entrichteten Aufwendungen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Rz. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Schuldner der Abrechnung

Rz. 83 Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft im Innenverhältnis zur Gemeinschaft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist.[203] Da der Verwalter gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen hat, entsteht die Verpflichtung des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung – so...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Schadensersatz

Rz. 99 Zuständig für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und damit auch für dessen Erhaltung ist nach § 18 Abs. 1 die GdWE. Der einzelne Wohnungseigentümer kann von dieser nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in diesem Rahmen auch eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme verlangen, wenn es nur diese Maßnahme ordnungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Zwangsvollstreckung

Rz. 304 Die Zwangsvollstreckung ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Das Gesetz unterscheidet bei Zahlungstiteln nach der Art des Zugriffsobjekts. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag, der an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten ist.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeiner und vereinbarter Kostenverteilungsschlüssel

Rz. 115 Die im Rahmen des Absatz 3 von der GdWE aufgewandten Ausgaben für den Ausgleich sind in der Jahresabrechnung nach dem vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel oder, sofern die Wohnungseigentümer keine abweichende Regelung getroffen haben, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf alle Sondereigentumseinheiten umzulegen (§ 16 Abs. 2 S. 1). Rz. 116 Ent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vertrauensschutz

Rz. 186 Insbesondere in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nur ausnahmsweise rückwirkend eingegriffen werden, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.[624] Hat sich dagegen bei typisierender Betrachtung für den noch laufenden ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Grundlagen

Rz. 147 Nach Absatz 4 Fall 1 dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Diese Vorschrift knüpft an den früheren § 22 Abs. 2 S. 1 an, wonach Modernisierungsmaßnahmen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden konnte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Abweichende Bauausführung

Rz. 31 Stimmen Teilungserklärung und Aufteilungsplan überein, weicht aber die spätere tatsächliche bauliche Ausführung vom Aufteilungsplan ab (z.B. Grundrissänderungen im Sondereigentumsbereich; Errichtung einer zusätzlichen Wohnung ohne Grundrissänderung; Ausdehnung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum oder ein benachbartes Sondereigentum, Errichtung eines Gebä...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Untergemeinschaften

Rz. 97 Bei einer Mehrhausanlage gelten Besonderheiten. Insoweit kann auf ältere Rechtsprechung nur mit Vorsicht zurückgegriffen werden, denn zum einen berücksichtigt diese nicht die Systemverschiebung in § 28, zum anderen hat der BGH – noch zum alten Recht – seine Rechtsprechung zur Beschlussfassung[275] geändert. § 10 ermöglicht es, in einer Gemeinschaftsordnung im Verhältn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Gesetzestext (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Beschlusszwang, Beschlussanforderungen und Beschlusserfordernis

Rz. 98 Nach Absatz 1 können baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Eine besonderes Abstimmungsquorum legt die Vorschrift nicht fest. Für die Beschlussfassung genügt deshalb nach § 25 Abs. 1 die einfache Mehrheit.[285] Sie bestimmt auch keine inhaltlichen Mindestanforderungen für die Vornahme oder G...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Normzweck

Rz. 37 Die Eigentümerversammlung entscheidet mit Mehrheit über Verwaltung des Gemeinschafts- und auch über die Benutzung des Sondereigentums, also über das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht der Miteigentümer. Der Inhalt der Einberufung muss daher erkennen lassen, was Gegenstand der Eigentümerversammlung sein wird. Der Einberufende muss somit alle wesentlichen Angeleg...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechte und Verpflichtungen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum (Abs. 2 Fall 1)

Rz. 22 Nach Absatz 2 übt die GdWE zunächst die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte der Wohnungseigentümer aus. Die Regelung knüpft an § 1011 BGB an und bezieht sich auf alle Rechte der Wohnungseigentümer, die aus dem Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum fließen. Die Ausübungsbefugnis der GdWE setzt anders als bisher keinen Beschluss der Wohnungse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Prüfungsaufgaben (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 24 Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll der Verwaltungsbeirat insbesondere den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Wohnungseigentümerversammlung darüber beschließt. Hierzu gehört zunächst eine rechnerische Schlüssigkeitsprüfung, die den Saldo zwischen Einnahmen und Ausgaben mi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Anfechtung des Beschlusses nach § 28 Abs. 2

Rz. 181 Die gerichtliche Prüfung findet auf die fristgebundene Beschlussanfechtungsklage statt. Nach §§ 44, 45 WEG ist die gerichtliche Prüfung auf die geltend gemachten Mängel beschränkt. Rz. 182 Der Anfechtungskläger trägt die Darlegungslast für Fehler der Jahresabrechnung. Behauptet er z.B. eine falsche Kostenverteilung, muss er konkret vortragen, welche Kosten falsch zuge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fristwahrung

Rz. 60 Soweit es um fristwahrende Handlungen und die damit verbundene Abwendung von Rechtsnachteilen geht, umfasst die gesetzliche Ermächtigung sowohl die Vertretung in Aktiv- als auch in Passivprozessen.[58] Rz. 61 Der Gesetzgeber hat sich für die ausdrückliche Nennung der Fristwahrung als Sonderfall zur "erforderlichen Abwendung eines Nachteils" entschieden, weil es sich "u...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gebäudeversicherung

Rz. 110 Nach Absatz 2 Nr. 3 gehört es zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung, das gemeinschaftliche Eigentum angemessen zum Neuwert zu versichern. Eine solche Versicherung ist heute eine einheitliche und verbundene Gebäudeversicherung. Sie heißt verbunden, weil sie die durch Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel entstehenden Schäden abdeckt. Typischerweise sind das di...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Inhaltsmängel

Rz. 41 Mängel betreffend den Inhalt des Verfügungsgeschäfts können zu einer unzulässigen rechtlichen Gestaltung des Wohnungseigentums führen. Solche Mängel ergeben sich nicht schon daraus, dass die tatsächliche Aufteilung des errichteten Gebäudes von der nach dem Aufteilungsplan vorgesehenen abweicht. Ein in dem Aufteilungsplan vorgesehenes Sondereigentum gelangt nur dann ni...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Gemeinschaftsprojekte

Rz. 11 Absatz 1 geht davon aus, dass bauliche Veränderungen im Interesse einzelner Eigentümer von Wohnungseigentum in der Wohnanlage sind. Denkbar ist aber auch, dass eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums mehreren Wohnungseigentümern als "Gemeinschaftsprojekt" gestattet wird. Als Beispiel mag der Fall dienen, dass den Eigentümern der Wohnungen an der Süd...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bindung der Sondernachfolger an Vereinbarungen

Rz. 78 Vereinbarungen i.S.d. Absatzes 1 S. 2 wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Sondernachfolger ist der rechtsgeschäftliche Erwerber und der Ersteigerer in der Zwangsversteigerung. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erben, sind auch ohne Grundbucheintragung an bestehende Vereinbar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Gewerberechtliche Erlaubnis

Rz. 38 Wird ein Verwalter gewerbsmäßig tätig, benötigt er zudem eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn die erlaubte Tätigkeit auf Dauer, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht, d.h. nicht nur gelegentlich, ausgeübt wird.[30] Rz. 39 Die Erlaubnis wird vom zuständigen Gewerbea...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anwendung

Rz. 150 Zwangsläufig mit Modernisierungen verbundene Umstände reichen nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht aus, sondern es müssen darüber hinausgehende Nachteile entstehen, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den erstrebten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht zugemutet werden können.[499] Keine unbillige Beeinträchtigung begr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Miteigentum an mehreren Grundstücken (Abs. 4)

Rz. 17 Nach § 1 Abs. 4 kann Sondereigentum nur mit Miteigentum an einem Grundstück verbunden werden.[47] Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer oder nach § 3 Abs. 5 GBO gebucht ist;[48] es kann aus örtlich getrennten Flurstücken bestehen.[49] Ist ein Gebäude nur auf e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen

Gesetzestext (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei Wärmepumpen oder bei eigenst...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung

Rz. 276 Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters gegen die GdWE aus § 18 Abs. 2 WEG zustehen. Rz. 277 Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters besteht aber nur dann, wenn nur die Abberufung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Rz. 278 Den Wohnungseigentümern steht bei der Beurteilung d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verjährung

Rz. 77 Der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 auf Einhaltung des gemeinschaftlichen Regelwerks und – daraus folgend – auf Unterlassung einer dem gemeinschaftlichen Regelwerk widersprechenden Nutzung ist im Ausgangspunkt ein schuldrechtlicher Anspruch, der an sich der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt.[231] Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem S...mehr