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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 3. Entscheidung des Gerichts

Dr. Nicole Reh
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Rz. 152

Bei der Frage, ob ein Verwalter zu bestellen ist, ist das gerichtliche Ermessen auf Null reduziert.[124]

 

Rz. 153

Bei der Frage, welcher Verwalter zu welchen Konditionen bestellt wird, obliegt dem Gericht – unter Beachtung des Beibringungsgrundsatzes – dasselbe Auswahlermessen, wie den Eigentümern im Rahmen der Versammlung.

 

Rz. 154

Das Gericht muss im Rahmen der Beschlussersetzungsklage zwangsläufig auch Vorgaben zu dem (noch) abzuschließenden Verwaltervertrag machen, so man mit dem BGH davon ausgeht, dass eine isolierte Bestellung ohne Vorliegen der wesentlichen Eckpunkte zum Verwaltervertrag nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.[125] Insofern werden sich dies Vorgaben aber in der Regel nach den vorgelegten Angeboten richten.

 

Rz. 155

Der vom Gericht bestellte Verwalter erlangt in einem Hauptsacheverfahren seine Organstellung in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil rechtskräftig wird und er der Bestellung zugestimmt hat (zur Bestellungserklärung und der Annahme durch den Verwalter in diesem Fall siehe Rdn 127 f.).

 

Rz. 156

Der Bestellungszeitraum kann vom Gericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstfristen festgesetzt werden, solange sichergestellt ist, dass keine unzumutbar kurzen Verwaltungszeiträume dazu führen, dass sich unmittelbar ein neues Klageverfahren anschließen müsste.

Setzt das Gericht keinen Bestellungszeitraum fest, endet das Verwalteramt nach Ablauf der Höchstfrist, ausgehend von dem Zeitpunkt an, in dem der Verwalter seine Organstellung erlangt hat.

 

Rz. 157

Die Amtsstellung dauert unter Beachtung der Höchstfristen so lange an, wie der Verwalter nicht rechtswirksam durch die Wohnungseigentümer abberufen worden ist oder durch Amtsniederlegung sein Amt beendet hat. Zur Frage der Nichtigkeit eines Beschlusses zur unmittelbaren Wiederabberufung ...

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