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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / II. Rechte und Verpflichtungen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum (Abs. 2 Fall 1)

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 22

Nach Absatz 2 übt die GdWE zunächst die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte der Wohnungseigentümer aus. Die Regelung knüpft an § 1011 BGB an und bezieht sich auf alle Rechte der Wohnungseigentümer, die aus dem Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum fließen. Die Ausübungsbefugnis der GdWE setzt anders als bisher keinen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus, die auch – wiederum anders als früher – ihre Rechte aus dem Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum nicht mehr selbst wahrnehmen können.[61] Grund für diese Änderung ist der Umstand, dass die GdWE nach § 18 Abs. 1 die gesetzliche Aufgabe hat, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Dieser könnte sie nach der Einschätzung des Gesetzgebers nicht, jedenfalls nicht effektiv nachkommen, wenn vor einer Vergemeinschaftung jeder Wohnungseigentümer diese Rechte selbst wahrnehmen könnte.[62] Erfasst sind insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer gehört das Gemeinschaftseigentum nach Absatz 3. Es ist eigenes Vermögen der GdWE, die deshalb insoweit aus eigenem Recht handelt, nicht als (gesetzliche) Prozessstandschafterin. Ebenfalls nicht erfasst sind Ansprüche aus dem Sondereigentum. Auch nach der Einführung von Absatz 2 kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen.[63] Daran ändert es nichts, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.[64] Nicht erfasst sind auch Ansprüche von Wohnungseigentümern auf Unterlassung der Fertigung von Aufnahmen durch eine...

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