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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 2. Ankündigender, Form und Inhalt der Ankündigung

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 16

Die Ankündigung muss im Ausgangspunkt derjenige veranlassen, der die Maßnahme durchführt, also die GdWE oder der andere Wohnungseigentümer.[25] Beide müssen aber nicht persönlich tätig werden. Sie können z.B. den mit der Planung und Durchführung der Erhaltungsarbeiten beauftragten Architekten, Handwerker oder einen Dritten auch damit beauftragen, die Ankündigung vorzunehmen.[26] Der BGH lässt für das Mieterhöhungsverlangen anstelle der Erteilung einer Vollmacht auch eine Ermächtigung zu, die Ankündigung im eigenen Namen zu erklären. Diese Ermächtigung muss nicht offenbart werden.[27] Ob, wofür m.E. viel spricht, nicht anders als bei einer Stellvertretung, auf eine solche Ermächtigung das Zurückweisungsrecht des Empfängers, hier des Drittschuldners, § 180 Satz 1, § 174 oder § 182 Abs. 3, § 111 Satz 2, 3 BGB analog anzuwenden ist, hat er offengelassen.[28] Die GdWE und der anderer Wohnungseigentümer sollten deshalb dafür Sorge tragen, dass Beauftragte oder Ermächtigte in der Lage sind, ihre Vollmacht oder Ermächtigung auf Verlangen des Drittnutzer vorweisen zu können.

 

Rz. 17

Eine besondere Form und eine bestimmte Frist hat der Gesetzgeber für die Ankündigung weder in § 555a BGB noch in § 15 WEG vorgeschrieben.[29] Sie kann deshalb formlos erfolgen. Es empfiehlt sich allerdings – ebenso wie bei den baulichen Maßnahmen nach Nummer 2 – aus Nachweisgründen eine Ankündigung in Textform (§ 126b BG) vorzunehmen. Anders als bei der Modernisierungsankündigung nach Nummer 2, § 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber auch keinen bestimmten Inhalt vorgegeben. Er ergibt sich deshalb (nur) aus dem Zweck der Ankündigung. Danach haben die GdWE, der andere Wohnungseigentümer oder die von ihnen beauftragten Dritten die beabsichtigten Maßnahmen nach Art, Umfang,...

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