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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 3. Informationserfordernisse

Dr. Frank Zschieschack
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Rz. 38

Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss den Eigentümern ein Entwurf des Wirtschaftsplans zur Verfügung gestellt werden.[90] Dies sollte sinnvollerweise in der Einladungsfrist geschehen,[91] wobei bei einem überschaubaren Plan oder geringfügigen Änderungen auch eine Übersendung in einer Zeitspanne genügt, innerhalb der noch eine Prüfung möglich ist.[92] Es ist bisher nicht für erforderlich gehalten worden, alle Einzelwirtschaftspläne oder eine Vorschussliste an sämtliche Wohnungseigentümer zu versenden.[93] Das neue Recht gebietet es nicht zwingend, hieran etwas zu ändern,[94] denn die Zahlungspflichten sind ebenso wie im alten Recht Beschlussgegenstand. Ergebnisrelevanz kann zudem nur ein Fehler in den Einzelabrechnungen haben. In der Praxis werden Fehler in der Regel bei allen Einzelwirtschaftsplänen gleichmäßig auftreten, anders ist es nur, wenn individuell ein falscher Verteilerschlüssel angesetzt wird. Dies mag aber ein Eigentümer, der dies prüfen will, im Wege der Einsichtnahme feststellen. Sind die Zahlungspflichten aus einer Tabelle ersichtlich, stellt sich dieses Problem nicht. Die Eigentümer haben nach § 18 Abs. 4 allerdings einen Anspruch auf Einsichtnahme auch in fremde Einzelabrechnungen.[95]

 

Rz. 39

Mit der Beschlussfassung können einzelne Ansätze des vorgelegten Entwurfs des Wirtschaftsplans geändert werden, wobei die beschlossenen Änderungen in einer auch für außenstehende Dritte mit einfachsten Rechenschritten nachvollziehbaren Weise ergeben müssen, welche Beitragszahlungen bei Zusammenschau des Entwurfs mit den beschlossenen Änderungen im Ergebnis geschuldet sein sollen.[96] Für die Praxis empfiehlt es sich in Fällen, in denen in der Versammlung Fehler des vorbereiteten Wirtschaftsplans erkannt werden, in das schriftliche Beschlussve...

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