Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Schreib- und Rechenfehler sowie offenbare Unrichtigkeiten

Rz. 113 Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeiten etc. sind nach dem Rechtsgedanken von § 319 ZPO jederzeit zu berichtigen. Dies sollte in Form eines Berichtigungsvermerks geschehen, der die korrekte Fassung des Eintrags enthält.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Umlageschlüssel und Anwendungsbereich (§ 16 Abs. 2 S. 1)

1. Umlageschlüssel sowie Berechtigter und Verpflichteter a) Umlageschlüssel Rz. 22 Der gesetzliche Umlageschlüssel folgt aus §§ 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 16 Abs. 1 S. 2 (Rdn 7 ff.).[83] Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 richtet sich die Verteilung grundsätzlich nach Maßgabe der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile.[84] Die Miteigentumsanteile (§ 47 GBO) könne...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Sondervergütung zu Lasten des Verbandes

Rz. 136 Sofern in Teilungserklärung und Beschlüssen nichts anderes geregelt ist, können Gemeinschaft und Verwalter für die Einsichtnahme keine Vergütung verlangen. Schon nach altem Recht konnte der Verwaltervertrag aber für Zusatzaufwand wie die Anfertigung von Ablichtungen eine Sondervergütung vorsehen, die jedoch dem Vertragspartner, also dem Verband in Rechnung zu stellen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Grenzen des zulässigen Gebrauchs von Sonder- und gemeinschaftlichem Eigentum

a) Bestimmung des zulässigen Gebrauchs Rz. 4 Das Recht zum Gebrauch des Sondereigentums und zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums (siehe § 16 Abs. 1 S. 3) ist im Rahmen der Zweckbestimmung und der vereinbarten und beschlossenen Gebrauchsregelungen nach Maßgabe von Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 maßvoll auszuüben. Keinem anderen Wohnungseigentümer darf ein Nachteil erwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Schadensersatzansprüche

Rz. 11 Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Sondereigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) stehen dem einzelnen betroffenen Eigentümer als Individualrechte zu und können von diesem allein geltend gemacht werden. Die Ansprüche können nicht an die Gemeinschaft gezogen werden, da den Wohnungseigentümern hierfür die Beschlusskompetenz fehlt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Bauliche Veränderungen durch einen Wohnungseigentümer oder auf sein Verlangen durch die GdWE (Abs. 1 S. 1)

1. Durchführung durch den Wohnungseigentümer (Abs. 1 S. 1 Fall 1) a) Wohnungseigentümer Rz. 6 Nach Absatz 1 S. 1 trägt die Kosten einer baulichen Veränderung, die "einem" Wohnungseigentümer gestattet worden ist, "dieser" Wohnungseigentümer. Die Vorschrift geht davon aus, dass es nur einen ínteressierten Wohnungseigentümer gibt. Mit Wohnungseigentümer ist hier wie sonst der Eig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Gesetzliche Prozessstandschaft, Vergemeinschaftung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer (Abs. 2)

I. Allgemeines 1. Gegenstand der Ausübungsbefugnis Rz. 18 Die GdWE übt als vollrechtsfähiger Verband in erster Linie ihre eigenen Rechte aus und erfüllt ihre eigenen Verpflichtungen. Damit allein könnte sie indessen ihrer Kernaufgabe, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten (§ 18 Abs. 1), nicht gerecht werden. Diese lässt sich nur erreichen, wenn sie die Wahrnehmung gemein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Passivlegitimation

Rz. 298 Passiv legitimiert ist grundsätzlich derjenige Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung die Eigentümerstellung innehat (siehe Rdn 228). Es empfiehlt sich daher, substantiiert darzulegen, für welchen Monat welcher Beitrag nicht erbracht wurde.[728]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer (Abs. 4 Fall 2)

1. Grundlagen Rz. 149 Nach Absatz 4 Fall 1 dürfen bauliche Veränderungen, die einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Hiermit übernimmt der Gesetzgeber die zweite Schranke aus dem früheren § 22 Abs. 2 S. 1 für Modernisierungen. Den dort verwendet...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Wohn- oder Nutzfläche und Wohnflächenverordnung

a) Wohn- und Nutzfläche Rz. 29 Anders als im Mietrecht existiert im Wohnungseigentumsgesetz keine gesetzliche Regelung, wonach jenseits der Kosten für Wärme und Warmwasser (HeizkostenV) die Wohn- und Nutzfläche für die Bemessung der Kostenverteilung heranzuziehen sind. Sind in der Teilungserklärung bei den einzelnen Einheiten Flächenangaben vermerkt, so sind die Kosten grunds...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Zustandekommen und möglicher Inhalt von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsordnung)

I. Zustandekommen Rz. 2 Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften des WEG abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Abs. 1 S. 2). Die Summe aller Vereinbarungen wird in der Praxis als Gemeinschaftsordnung bezeichnet, die allerdings regelmäßig in die Urkunde über die Teilungserklärung integriert ist. Vereinbarungen sind ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungskosten

a) Allgemeines und Erhaltungs- und Modernisierungskosten Rz. 92 Zu den Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltungsmaßnahmen zählen diejenigen Kosten, die für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Anders als dies noch bei § 16 Abs. 4 a.F. der Fall war, macht die in § 16 Abs. 2 S. 2 neu geregelte Beschlusskompetenz keine Vorgaben fü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / (3) Inhalt des Härteeinwands

(a) Einwände des Drittnutzers Rz. 33 Nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 BGB kann der Drittnutzer in inhaltlicher Hinsicht nur Härten im Hinblick auf die Duldungspflicht geltend machen. Härten im Hinblick auf eine mögliche Mieterhöhung kann er nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB nicht geltend machen. Sie könnten nur im Mieterhöhungsverfahren berücksichtigt werd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Unterbrechung gemäß § 240 ZPO

Rz. 303 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten wird das Verfahren gemäß § 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Eine Freigabe der Eigentumswohnung beendet die Unterbrechung nicht (siehe Rdn 260).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Beendigung des Erbbaurechts

Rz. 7 Mit Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung (§ 26 ErbbauRG), die die Zustimmung des Dauerwohnberechtigten nach § 876 BGB erfordert, oder Zeitablauf (§ 27 ErbbauRG) endet das Dauerwohnrecht. Die für Miet- und Pachtverträge geltende Sonderregelung aus § 30 ErbbauRG findet auf das Dauerwohnrecht keine Anwendung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Vorprüfung durch den Beirat

Rz. 198 Ist die Vorprüfung durch den Verwaltungsbeirat (§ 29 Abs. 2 S. 2) unterblieben oder folgen die Wohnungseigentümer der Empfehlung des Beirats nicht, so ergibt sich daraus kein Anfechtungsgrund. Der Eigentümer muss vielmehr darlegen, dass die Abrechnung an inhaltlichen Mängeln leidet.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Umfang der Kosten

Rz. 12 Zu tragen hat der Wohnungseigentümer alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen. Das sind zunächst die Baukosten. Erfasst werden darüber hinaus aber auch die Folgekosten des Gebrauchs und der Erhaltung.[18]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens

I. § 16 Abs. 1 S. 1 (Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens) 1. Begriffe der Früchte (Nutzungen) des gemeinschaftlichen Eigentums Rz. 3 Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 1 spricht von Früchten statt Nutzungen. Diese sind, wie in § 16 Abs. 1 S. 1 beschrieben (vgl. § 13 WEG Rdn 22), nur die "Früchte" i.S.d. § 99 BGB, und zwar sowohl die natürlichen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Vorschüsse (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 122 Die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 1 S. 1 gehört ebenfalls zur ordnungsmäßigen Verwaltung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Mit qualifizierter Mehrheit beschlossene bauliche Veränderungen (Abs. 2 S. 1 Nr. 1)

a) Qualifizierte Mehrheit Rz. 14 Eine bauliche Veränderung liegt nach Absatz 12 S. 1 Nr. 1 im vermuteten Allgemeininteresse aller Wohnungseigentümer, wenn sie mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde. Erforderlich ist zunächst die qualifizierte Kopfmehrheit (§ 25...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Vertrag

Rz. 36 Durch Vertrag, über den die Wohnungseigentümer beschließen, können die gesetzlichen Aufgaben des Verwaltungsbeirats näher konkretisiert werden. Im Übrigen hat ein Vertrag zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats in erster Linie Bedeutung für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verwaltungsbeirats (s. dazu Rdn 44).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Inhalt des Berichts

Rz. 329 Die genauen Anforderungen an den Vermögensbericht sind noch nicht abschließend geklärt.[778] Unzweifelhaft muss er über den Stand der Rücklagen berichten, darüber hinaus aber auch eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. 1. Stand der Rücklagen Rz. 330 Der Bericht über den Stand der Rücklagen erfordert eine Angabe der tatsächlich vorhandenen I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Rz. 449 Im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwalteramtes kann einigen strafrechtlichen Vorschriften besondere Bedeutung zukommen. Die nachfolgenden Darstellungen sollen einen Überblick über die mitunter im Raum stehenden Straftatbestände geben und sind nicht abschließend. 1. Urkundendelikte Rz. 450 Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein. (2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Gesetzesentwicklung

Rz. 1 Die jüngste Vorgängerregelung des § 61 a.F. wurde durch das Gesetz zur Heilung des Erwerbs von Wohnungseigentum vom 3.1.1994 (BGBl I, 66) eingefügt und inhaltlich unverändert als § 46 ins WEMoG übernommen.[1]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zeitpunkt des Berichts

Rz. 327 Wann der Bericht zu erstellen ist, lässt das Gesetz offen. Dies muss nur nach Ablauf des Kalenderjahres geschehen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Bericht zusammen mit der Jahresabrechnung erstellt werden kann, so dass die dort genannte Frist (siehe Rdn 86) auch hier gilt.[777]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums § 16 Abs. 1 S. 3

1. Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und faktisches Sondernutzungsrechte a) Umfang des Mitgebrauchs Rz. 11 Jeder Wohnungseigentümer ist nach Maßgabe des § 14 zum Mitgebrauch (Nutzung) des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. § 16 Abs. 1 S. 3 bestimmt den Umfang des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums.[41] Der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentum...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Veränderung des Bestands

Rz. 159 Die Beseitigung einer durch bestandkräftigen Mehrheitsbeschluss genehmigten baulichen Veränderung, ist wiederum eine bauliche Veränderung, die anders als nach früherem Recht[530] nicht grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Der geänderte Zustand wird Vergleichszustand für spätere Änderungen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Abs. 2 Nr. 2)

1. Aufgabenzuweisung und Aufgabenverteilung Rz. 50 Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt als Teil der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 18 Abs. 1 der GdWE. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind nach Absatz 2 von den Wohnungseigentümern zu beschließen und von dem Verwalter als dem ausführenden Organ der GdWE (§ 9b Abs. 1 S. 1) au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Begriff der Kosten und Kostentragungspflicht

a) Kostenbegriff Rz. 39 Der Kostenbegriff im Wohnungseigentumsgesetz ist differenziert zu betrachten. Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 sind sämtliche Ausgaben, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insbesondere bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gebrauchs entstehen.[151] Das bedeutet, dass die Vorschrift sämtliche verteilungsrelevanten Kosten der Gemeinschaft erfas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Verteilungsschlüssel

Rz. 133 Soweit kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart oder aufgrund einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 oder aufgrund einer vereinbarten Beschlusskompetenz wirksam beschlossen worden ist oder gerichtlich festgelegt worden ist, bestimmt § 16 Abs. 2 den Verteilungsschlüssel. a) Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels Rz. 134 Die Anwendung ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Allgemeines

Rz. 330 Voraussetzung für einen Anspruch aus den §§ 280 ff. BGB ist, dass die jeweilige Pflichtverletzung vom Verwalter zu vertreten ist. Dies setzt entweder eigenes Verschulden (§ 276 BGB) oder das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) voraus.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Ansprüche des Berechtigten bei Beeinträchtigung des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes

I. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 862 Abs. 1 WEG Rz. 16 Für die Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes hätte es des § 34 Abs. 2 WEG nicht bedurft. Hier steht dem Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten schon der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 862 BGB zur Seite. Hierbei handelt es sich um eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Gegenstände des Sondereigentums (Abs. 1)

Rz. 9 Gegenstand des Sondereigentums können nur Räume, bestimmte zu ihnen gehörende Gebäudebestandteile, Stellplätze und Freiflächen und andere Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks sein, auf die das Wohnungs- und Teileigentum so erstreckt werden kann, dass die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. I. Räume 1. Allgemeines Rz. 10 Sondereigentum s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Kostenverteilung unter den beschließenden Wohnungseigentümern

Rz. 26 Die Kostenverteilung unter diesen Wohnungseigentümern erfolgt gemäß Absatz 3 S. 1 nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 181 Streitigkeiten über bauliche Veränderungen sind Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 2. 1. Klagebefugnis Rz. 182 Den Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG kann nach § 9a Abs. 2 nur die GdWE geltend machen.[603] Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 823 BGB bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 280 BGB übt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Vermietung und Verpachtung und Benutzungsgrenzen, Abwehrrechte

a) Vermietung und Verpachtung Rz. 17 Vom Mitgebrauch gem. § 16 Abs. 1 S. 3 ist nach der h.M. auch die Vermietung und Verpachtung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen oder Räume umfasst (Rdn 5 f.).[69] Die Vermietung und Verpachtung von gemeinschaftlichem Eigentum ist jedoch dadurch beschränkt, dass die Vermietung dazu führt, dass wesentliche Bestandteile des gemei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Bargelder

Rz. 188 Der Verwalter muss sowohl Bargeld in einer gesonderten Kasse aufbewahren als auch ein offenes Fremdkonto für die GdWE unterhalten. Rz. 189 Es gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung, mindestens ein Verwaltungskonto zu führen, weshalb die bloße Barverwaltung aller Gelder pflichtwidrig wäre.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Ende des Beiratsamts

Rz. 10 Ein Mitglied des Verwaltungsbeirats kann sein Amt bei befristeter Bestellung durch Ablauf der Frist, ferner durch Abberufung, Amtsniederlegung und das Ausscheiden aus der Gemeinschaft verlieren. Zu den Auswirkungen des Ausscheidens einzelner Mitglieder auf das Gremium s. Rdn 21. I. Fristablauf Rz. 11 Die Dauer der Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat kann durch Vereinbar...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. § 11 Abs. 1 Nr. 1c HeizkostenV

Rz. 33 § 11 Abs. 1 Nr. 1c HeizkostenV nimmt vor dem 1.7.1981 bezugsfertig gewordene Gebäude, in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann, von der Anwendung der HeizkostenV aus.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. (2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pfli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Beitragspflicht des Erben

Rz. 237 Der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers haftet grundsätzlich für alle Wohngeldschulden des Erblassers. Streitig ist, ob der Erbe die Haftung für Wohngelder, die nach dem Erbfall begründet worden sind, beschränken kann. a) Nachlassverbindlichkeiten Rz. 238 Nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) gehen auf den Erben auch die Nachlass...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und Umlageschlüssel und Sonderfälle (§ 16 Abs. 2 S. 1)

I. Umlageschlüssel und Anwendungsbereich (§ 16 Abs. 2 S. 1) 1. Umlageschlüssel sowie Berechtigter und Verpflichteter a) Umlageschlüssel Rz. 22 Der gesetzliche Umlageschlüssel folgt aus §§ 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 16 Abs. 1 S. 2 (Rdn 7 ff.).[83] Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 richtet sich die Verteilung grundsätzlich nach Maßgabe der im Grundbuch eingetragenen Miteig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Zuständiges Gericht

Rz. 48 Der Antrag ist nach § 1 Abs. 1 ZVG an das Vollstreckungsgericht zu richten. Dabei ist darauf zu achten, dass Zwangsversteigerungssachen nach § 1 Abs. 2 ZVG einem anderen Gericht als dem der belegenen Sache zugewiesen sein können. Das Vollstreckungsverfahren kann also vor einem anderen Amtsgericht durchzuführen sein als das Erkenntnisverfahren.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Umlageschlüssel sowie Berechtigter und Verpflichteter

a) Umlageschlüssel Rz. 22 Der gesetzliche Umlageschlüssel folgt aus §§ 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 16 Abs. 1 S. 2 (Rdn 7 ff.).[83] Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 richtet sich die Verteilung grundsätzlich nach Maßgabe der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile.[84] Die Miteigentumsanteile (§ 47 GBO) können durch den Aufteiler z.B. den Bauträger oder den auftei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / i) Aufwendungen (Vorfinanzierung) durch den Verwalter/Ersatzansprüche

aa) Ansprüche aus dem Auftragsrecht Rz. 237 Macht der Verwalter zugunsten der GdWE eigene Aufwendungen, z.B. für Baumaßnahmen oder einen Kredit, über den die Wohnungseigentümer nicht beschlossen und den sie nicht genehmigt haben, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, steht ihm nach den §§ 675, 670 BGB ein vertraglicher Ersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Berücksichtigungsfähige Härten

(1) Notwendigkeit eines Härteeinwands Rz. 29 Berücksichtigungsfähig sind vorbehaltlich noch darzustellender Ausnahmen nur die Härten, die der Drittnutzer mit einem form- und fristgerechten Härteeinwand nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 3 und 4 BGB der GdWE bzw. dem anderen Wohnungseigentümer mitteilt. Die Mitteilung hat in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen, also vor allem ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Rechte und Pflichten nach (vorläufiger) Beendigung des Verwalteramtes

a) Rechnungslegung und Rechenschaft Rz. 233 Nach dem Ende seiner Tätigkeit hat der Verwalter Rechenschaft über die Verwaltung abzulegen (§§ 666, 259 BGB);[191] diese Pflicht folgt nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht mehr aus § 28 Abs. 2 S. 2 WEG.[192] Rz. 234 Erforderlich ist insofern die Vorlage einer geordneten und nachvollziehbaren Aufstellung der Ein- und Ausnahmen, ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Durchführung durch die GdWE auf Verlangen des Wohnungseigentümers (Abs. 1 S. 1 Fall 2)

a) Durchführung durch die GdWE Rz. 9 Nach Absatz 1 S. 1 Fall 2 hat der Wohnungseigentümer die Kosten der baulichen Veränderung auch dann zu tragen, wenn er sie nicht selbst durchführt, sondern auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 die GdWE. Die GdWE führt bauliche Veränderungen normalerweise nicht auf Kosten einzelner Wohnungseigentümer, sondern entweder auf Kosten aller Wohnun...mehr