Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Unauflöslichkeit der GdWE

Rz. 1 § 22 bestimmt seinem Inhalt nach "nur" die Grenze der Pflicht der GdWE nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 zur Erhaltung des Gebäudes auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Sie steht aber in einem systematischen Zusammenhang mit einer der Grundlagenvorschriften des WEG, nämlich mit § 9a Abs. 5, § 11 über die Unauflöslichkeit der GdWE. Nach § 11 Abs. 1 und 2 können weder ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

Gesetzestext (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

Gesetzestext (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Rechtsgeschäftliche Veräußerung

Rz. 8 Wird das Dauerwohnrecht durch Rechtsgeschäft veräußert (an den Eigentümer oder einen Dritten), ohne dass damit ein Heimfallanspruch erfüllt wird, so tritt der Erwerber in das bestehende Miet- oder Pachtverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 566–566e, 581 Abs. 2 BGB ein. Rz. 9 Hat der Veräußerer das Dauerwohnrecht vereinbarungswidrig vermietet oder verpachtet (vgl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Einzelfälle

Rz. 38 So umfasst etwa die Ankündigung der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auch die Erhöhung der jährlichen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage;[82] die Ankündigung "Erklärungen zum Verwaltervertrag" erfasst auch eine Beschlussfassung zur Beschränkung der Verwalterhaftung.[83] Von dem angekündigten Tagesordnungspunkt "Neuwahl eines Verwalters" ist die Bestätigung...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Änderungen und Änderungsvorbehalt

Rz. 194 Vor der Beschlussfassung können noch Änderungen an der Jahresabrechnung vorgenommen werden, wenn diese für die Eigentümer nach Umfang und Auswirkungen überschaubar sind.[513] Fehler der Jahresabrechnung können jedoch nicht durch einen Protokollvermerk korrigiert werden, wonach die Verwaltung für die falsche Kostenzuweisung einsteht und den betroffenen Eigentümern ihr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Ausnahme der fehlenden Ursächlichkeit des Einberufungsmangels für die Beschlussfassung

Rz. 41 Wie bei allen formellen Mängeln scheidet eine Ungültigerklärung aus, wenn der angefochtene Beschluss mit Sicherheit nicht hierauf beruht.[99] Alleine der Umstand, dass der anfechtende Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt ist, rechtfertigt diese Annahme aber nicht.[100] Dass der zu Ladende auf anderem Weg von den beabsichtigten Beschlussgegenständen erfährt, genügt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonderfälle erhöhter oder verminderter Anforderungen an die Bezeichnung

Rz. 39 Im Einzelfall kann eine weiter gehende Informationspflicht aus der besonderen Betroffenheit einzelner Wohnungseigentümer folgen.[91] Die Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes mit dessen zunehmender Bedeutung und ungenügender Vorinformation der Eigentümer steigen.[92] Dasselbe gilt für besonders komplexe Unterlagen, die nicht mehr in der Eigentümer...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Der gewünschten Wirkung entgegenstehende Umstände

Rz. 71 Ob die Beschluss-Sammlung die an sie gestellten Erwartungen erfüllen, insbesondere die Niederschrift übertreffen wird, muss indessen bezweifelt werden. Bedenklich erscheint insoweit schon, dass es nicht der Unterschrift eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats und eines weiteren Miteigentümers bedarf, die auf diesem Wege für die Richtigkeit der Niederschrift einstehen. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Wohnungseigentümer

Rz. 6 Nach Absatz 1 S. 1 trägt die Kosten einer baulichen Veränderung, die "einem" Wohnungseigentümer gestattet worden ist, "dieser" Wohnungseigentümer. Die Vorschrift geht davon aus, dass es nur einen ínteressierten Wohnungseigentümer gibt. Mit Wohnungseigentümer ist hier wie sonst der Eigentümer eines Wohnungs- oder Teileigentumsrechts gemeint. Das kann eine einzelne Perso...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Abschlussmängel

Rz. 40 Mängel betreffend den Abschluss des Verfügungsgeschäfts (z.B. Formmangel gemäß § 4 Abs. 2 S. 1, § 925 BGB,[98] Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB, Nichtigkeit gemäß §§ 134, 138 BGB, erfolgreiche Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB) führen zur Nichtigkeit der vertraglichen Teilungserklärung, so dass für keinen Beteiligten Wohnungseigentum begründet wird. Bis zur Gelten...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Passivlegitimierter

Rz. 117 Passivlegitimiert ist wie bei der Berichtigung der Niederschrift nicht mehr der Verwalter, sondern die GdWE, da nur ihr die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zukommt. Sofern der Verwalter oder bei seinem Fehlen alle Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG) den Berichtigungsantrag für begründet halten, können sie ihn nach den Regeln einer Berichtigung der N...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Sicherungsanlagen und -einrichtungen

Rz. 41 Ein Rauchwarnmelder, der nach seiner technischen Ausführung wesentlicher Gebäudebestandteil i.S.v. § 94 Abs. 2 BGB ist,[160] kann nach § 5 Abs. 2 auch dann nicht Sondereigentum sein, wenn er im räumlichen Bereich eines Sondereigentums angebracht ist, da er alle Bewohner des Gebäudes vor den Folgen giftiger Gase schützen kann und damit für die Sicherheit des Gebäudes e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Kurzfristiger Ausfall des Verwalters oder pflichtwidrige Weigerung zur Einberufung einer Versammlung

Rz. 99 Die Führung der Beschluss-Sammlung durch den Verwalter scheidet auch dann aus, wenn dieser nicht gänzlich fehlt, sondern – etwa krankheitsbedingt – ausfällt oder gar die Einberufung und Durchführung einer Versammlung verweigert. Im Verhinderungsfall wäre zwar theoretisch die nachträgliche Vervollständigung der Beschluss-Sammlung anhand des von einem anderen angefertig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Nichtigkeit

Rz. 22 Versehentliche Fehler der Einberufung führen nur zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.[40] Zur Nichtigkeit führen sie nur, wenn ein Wohnungseigentümer bewusst von der Teilnahme abgehalten und somit seiner Mitgliedschaftsrechte beraubt werden sollte.[41] Dies gilt aber dann nicht, wenn der Wohnungseigentümer zwar bewusst nicht geladen wird, dies aber auf einem Rechtsirrtu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

Gesetzestext (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Voraussetzungen

Rz. 24 Zur Einberufung der Eigentümerversammlung ist nach § 24 Abs. 1, 2 WEG primär der Verwalter zuständig. Dies setzt die wirksame Bestellung voraus. Mit Ablauf der Bestellungsdauer entfällt folglich seine Befugnis zur Einberufung von Eigentümerversammlungen.[45] Die spätere Ungültigerklärung seiner Bestellung lässt die Wirksamkeit einer Einberufung vor der gerichtlichen E...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

Gesetzestext (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 kein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schutz durch § 765a ZPO

Rz. 54 Die Entwurfsbegründung weist darüber hinaus darauf hin, dass das gesamte "bewährte Schutzsystem"[104] des Zwangsversteigerungsrechtes zugunsten des Schuldners Anwendung findet. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt es also nicht bei der Anwendung von § 85a ZVG. Darüber kann der Zuschlag nunmehr auch im zweiten Termin nach § 765a ZPO nach den zum Zwangsversteigerungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Entscheidung der Wohnungseigentümer

Rz. 29 Ist der Verwalter nur als Organ der Gemeinschaft T (s. Rdn 19 ff.) – nicht aber aus eigenem Recht zustimmungsberechtigt (s. Rdn 19 ff.) –, so können die Wohnungseigentümer auch selbst durch Mehrheitsbeschluss über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung entscheiden. Für diesen Beschluss gilt Rdn 15 entsprechend; er kann den Verwalter auch anweisen, die Zustimmung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Nachträgliche Einräumung von Sondereigentum

Rz. 43 Die nachträgliche Einräumung von Sondereigentum erfolgt durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum an einem sondereigentumsfähigen Gegenstand in Sondereigentum und Verbindung dieses Sondereigentums entweder mit einem schon bestehenden Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentums (Vergrößerung des Sondereigentums eines bestehenden Wohnungseigentums) oder mit einem durch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Arten von Kosten

Rz. 191 Auch ganzen Kostenarten unterliegen der Änderung durch Mehrheitsbeschluss. Bei einzelnen Arten von Kosten kann ebenfalls durch Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 S. 2 vom gesetzlichen Umlageschlüssel nach § 16 Abs. 2 S. 1 oder einem vereinbarten Umlageschlüssel in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abgewichen werden. Der Begriff der "Kostenart" ist als Synonym...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

Gesetzestext Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Mehrhausanlage

Rz. 43 Besteht eine Wohnungseigentumsanlage aus mehreren Gebäuden, sind die Teile der Gebäude, die für ihren Bestand oder Sicherheit erforderlich sind bzw. deren Umgestaltung die äußere Gestalt der Gebäude verändern würde, sowie Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch von mehr als nur einem Wohnungseigentümer dienen (z.B. Treppenhäuser und Aufzüge in einem Haus, in dem ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Verwalterpflicht

Rz. 25 Ohne abweichende Sonderregelung in der Teilungserklärung hat er diese nach § 24 Abs. 1 WEG mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Hierbei handelt es sich freilich um das absolute Minimum. Stehen wichtige Entscheidungen an, die nicht bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten können, muss er eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Die Verletzung die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Zustimmungsberechtigte

Rz. 43 Zustimmen müssen alle Wohnungseigentümer. Dies schließt diejenigen mit ein, die anstelle des Wohnungseigentümers an der Eigentümerversammlung teilnehmen dürfen (s.o. Rdn 12 ff.). Kaum diskutiert ist die Frage, wie bei einem Eigentümerwechsel zu verfahren ist. Da grundsätzlich nur der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist, genügt es wohl nich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Fehlen gesetzlicher Regelungen

Rz. 46 Weitere Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung trifft das Gesetz nicht. Es sind daher verschiedene Verfahrensweisen möglich. So kann der Verwalter oder ein Wohnungseigentümer von Tür zu Tür gehen und die Zustimmungen einholen. Denkbar ist auch ein Umlauf von Hand zu Hand, wonach jeder den schriftlichen Beschlussantrag nach seiner Unterzeichnung an den nächsten ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Kurze Verjährung

Rz. 7 Eine eigenständige Regelung für den Grundstückseigentümer enthält § 34 Abs. 1 WEG bei Veränderungen und Verschlechterungen nur durch den Verweis auf § 1057 BGB, der eine kurze Verjährung der Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen vorsieht. Demnach beginnt die Verjährung wie beim Vermieter erst mit der Rückgabe der Räumlichkeiten. Da § 1057 S. 2 BGB...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Gegner und Umfang des Anspruchs auf Aufwendungsersatz

Rz. 10 Gegner des Anspruchs ist der Grundstückseigentümer. Den Umfang des Anspruchs bestimmt sich über die Verweisung in § 1049 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Insoweit kann auf die Kommentierung zu §§ 662 ff. BGB verwiesen werdenmehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Rückermächtigung

Rz. 22 Zum anderen hat der BGH schon nach altem Recht bei ausschließlicher Ausübungsbefugnis des Verbandes eine "Rückermächtigung" des einzelnen Wohnungseigentümers für zulässig gehalten.[23] Dass nach neuem Recht anderes gelten soll, ist nicht erkennbar, so dass an dieser Praxis festgehalten werden kann.[24] Aufgrund einer entsprechenden Beschlussfassung kann der Wohnungsei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, HeizkostenV § 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

Gesetzestext (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen. (2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Eigentumsrechtliche Folgen, Haftung für ordnungsmäßige Ausführung

Rz. 157 Die Eigentumslage an den neu hinzugekommenen Bauteilen richtet sich nach den §§ 1, 5. So entsteht an einem neu eingebauten Fenster gemeinschaftliches Eigentum gemäß § 5 Abs. 2. Entsteht durch eine bauliche Veränderung ein neuer Raum, so steht dieser Raum im gemeinschaftlichen Eigentum.[525] Grundsätzlich hat der Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung am ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Kausalgeschäft

Rz. 12 Vom dinglichen Rechtsgeschäft ist das schuldrechtliche Kausalgeschäft zu unterscheiden, das üblicherweise die Gegenleistung für die Einräumung des Dauerwohnrechtes darstellt. Hierbei handelt es sich üblicherweise um einen (Rechts)kauf, bei unentgeltlicher Rechtseinräumung um eine Schenkung. Sofern eine Gegenleistung vereinbart wird, geschieht dies häufig nicht in Form...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Bedeutung der formellen Ordnungsmäßigkeit

Rz. 70 Die Beschlussfassung kann nicht an beliebigem Ort zu irgendeiner Zeit erfolgen, wenn sich mehrere Wohnungseigentümer zufällig treffen. Im Gegensatz zur Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB setzt die Willensäußerung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss eine formalisierte Versammlung der Miteigentümer voraus (s. § 24 WEG Rdn 1). Die Nichteinhaltung der hierfür...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sondervergütungen

Rz. 448 Ist zwischen der GdWE und dem Verwalter eine Grundvergütung bzw. Pauschalvergütung vereinbart worden, muss hinsichtlich weiterer Leistungen, die der Verwalter kraft Gesetzes schuldet, eindeutig im Verwaltervertrag klargestellt werden, dass und in welchem Umfang für diese ein gesondertes Entgelt gezahlt werden soll. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass alle gesetzli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Trennungstheorie und Einheitslehre

Rz. 12 Die sog. Vertragstheorie, wonach ein Verwaltervertrag die konstitutive Voraussetzung für die Organstellung sei, dürfte heute nicht mehr vertreten werden.[9] Rz. 13 Vertreten wird aber weiterhin – wie auch im Verbandsrecht allgemein – die sog. Einheitslehre. Diese geht davon aus, dass die Bestellung denklogisch mit dem Vertragsschluss erfolge und verbunden sei. Jeder Be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Form und Inhalt

Rz. 21 Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die von der Behörde nicht hergestellt, aber von ihr durch Unterschrift und Siegel bzw. Stempel als richtig verantwortet werden muss. Neu ist seit 2021, dass der Aufteilungsplan elektronisch gestellt werden kann, soweit nach § 135 Abs. 1 S. 2 GBO der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt durch die jeweiligen Landesr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Der Beschluss als Klagegegenstand

Rz. 12 Von § 44 Abs. 1 WEG unmittelbar erfasst werden nur solche Klagen, die sich gegen oder auf (vorzunehmende) Beschlüsse der Wohnungseigentümer beziehen. Hierzu gehören sowohl Positiv-, Negativ- als auch solche Beschlüsse, die lediglich auslegenden oder deklaratorischen Charakter haben.[4] Rz. 13 Beschlüsse, die nicht von den Wohnungseigentümern gefasst wurden oder zu fasse...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines und Verfahren

Rz. 84 § 45 S. 2 WEG regelt, dass auf die Versäumnis der materiell-rechtlichen Fristen die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, d.h. prozessrechtliche Regelungen, entsprechend anwendbar sind. Der vom Gesetzgeber gewählte Weg mag zwar dogmatisch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein.[72] So erscheint es zunächst befremdlich, dass die Anwendbarkeit ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Einzelfälle in alphabetischer Übersicht

Rz. 20 Aufzug Der Einbau eines (Außen-)Aufzugs in einem umgewandelten Altbau ist bauliche Veränderung.[35] Auf die Gestattung seines Einbaus kann nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ein gesetzlicher Anspruch bestehen. Sie kann dann regelmäßig mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und ist in der Regel weder eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage noch eine unbillige Benachte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

Rz. 414 Verletzt der Verwalter ein Recht oder Rechtsgut eines Wohnungseigentümers, haftet er diesem – wie auch jedem ­Dritten – aus unerlaubter Handlung. Rz. 415 Beispiel: Auf einer Versammlung kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Verwalter und einem Wohnungseigentümer und der Verwalter schlägt und beleidigt den Wohnungseigentümer. Der Verwalter stört den Besitz d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Vertragsart und -partner

Rz. 298 Beim Verwaltervertrag handelt es sich im Regelfall um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff. BGB). Rz. 299 Wird ein Verwalter unentgeltlich tätig, handelt es sich dagegen um einen Auftrag i.S.d. § 662 BGB. Rz. 300 Die entgeltliche Geschäftsbesorgung ist ihrem Schwerpunkt nach dienstvertraglich ausgestaltet, d.h. der Verwalter schuldet grundsätzlich keinen konkret...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Qualifizierte Mehrheit

Rz. 14 Eine bauliche Veränderung liegt nach Absatz 12 S. 1 Nr. 1 im vermuteten Allgemeininteresse aller Wohnungseigentümer, wenn sie mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde. Erforderlich ist zunächst die qualifizierte Kopfmehrheit (§ 25 Abs. 2) von zwei Drittel...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Anfechtung des Beschlusses über die Vorschusspflicht

Rz. 48 Der Beschluss über die Vorschusspflicht unterliegt wie jeder Beschluss der Anfechtung. Anders als im alten Recht genügen allerdings Darstellungsfehler des Wirtschaftsplans nicht, damit eine Anfechtungsklage Erfolg hat. Nötig ist eine Relevanz des Fehlers im Hinblick auf die Vorschusshöhe. Dies ist etwa der Fall, wenn der angewandte Verteilerschlüssel fehlerhaft ist un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Behördliche Genehmigung

Rz. 6 In Fremdenverkehrsgebieten kann durch Gemeindesatzung bestimmt werden, dass die Begründung von Wohnungs-/Teileigentum der Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde unterliegt (§ 22 Abs. 1 S. 1 BauGB); dies wird auch für die Umwandlung (§ 1 WEG Rdn 15) zu gelten haben. Ist dem Grundbuchamt die Satzung von der Gemeinde mitgeteilt worden (§ 22 Abs. 2 S. 3 BauGB), so darf es ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Zweit- und abändernde Beschlüsse

Rz. 219 Die Wohnungseigentümer sind durch die Stattgabe der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage nicht gehindert, einen neuen (Zweit-)Beschluss mit demselben Inhalt zu fassen, da sich die Wirkung des Urteils ausschließlich auf den konkreten Beschluss bezieht.[167] Rz. 220 Jedenfalls – so der BGH – dürfe, nachdem ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / f) Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses

Rz. 405 Ein Entlastungsbeschluss ist zwar für die GdWE zunächst einmal nachteilhaft, steht aber nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, durch die Vertrauenskundgabe die Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu schaffen.[338] Rz. 406 Nach Auffa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 7 Ordnungsmäßig i.S.v. Absatz 1 sind alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer – nicht nur Einzelner – auf die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Erhaltung, Verbesserung oder den entsprechenden Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtet sind. Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Möglicher Regelungsinhalt

Rz. 6 Der Inhalt von Vereinbarungen i.S.d. Absatz 1 S. 2 und Absatz 3 betrifft das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften des WEG oder des BGB. Vereinbarungen regeln auf abstrakt-genereller Ebene das Gemeinschaftsgrundverhältnis der Wohnungseigentümer im Sinne einer Satzung.[18] Die Gemeinschaftsordnung ist bei der Verwa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 10 Die Aufhebung von Sondereigentum ist eine Inhaltsänderung des mit ihm verbundenen Miteigentumsanteils. Wie bei der Einräumung von Sondereigentum ist daher für die vertragliche Aufhebung die Einigung aller Wohnungseigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und deren Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern (vgl. Rdn 13) erforderlich. Ein einseitiger Verzicht auf Son...mehr