Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Verstoß gegen Regeln der Gemeinschaft

Rz. 46 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände zu erwarten ist, dass sich der Erwerber nicht an die gesetzlichen, vereinbarten und beschlossenen Regeln der Gemeinschaft halten wird. Ein wichtiger Grund liegt aber nur vor, wenn der Verstoß gegen die Regeln der Gemeinschaft von erheblicher Schwere ist (vgl. Rdn 40), sodass die Gemeinschaftsinteressen un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Beschlussersetzungsklage und Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 196 Der Anspruch auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 S. 1 und die Regelung in § 16 Abs. 2 S. 2 zur Änderung eines Umlageschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen im Einzelfall haben unterschiedliche Regelungsgegenstände und stehen alternativ nebeneinander.[654] Es ist durch Auslegung des Antrags zu ermitteln, ob eine Leistungsklage nach ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Kompetenzüberschreitungen

Rz. 316 Wird der Verwalter in der irrigen Annahme, er sei zu eigenständigem Handeln befugt, tätig, überschreitet er seine gesetzlichen bzw. durch Beschluss vorgegebenen Kompetenzen. Rz. 317 Schätzt der Verwalter z.B. die Bedeutung einer Maßnahme nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG unter Überschreitung seines Beurteilungsspielraumes (hierzu Rdn 74 ff.) falsch ein oder handelt er in irr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Rechtswirkungen

Rz. 6 Die Regelung erklärt sowohl das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft als auch den sachenrechtlichen Vollzug im Rahmen der Erstveräußerung rückwirkend mit Inkrafttreten der Vorschrift am 15.1.1994 für wirksam, soweit ihnen vereinbarungswidrig nicht zugestimmt wurde.[15] Nachfolgende Erwerbsvorgänge bedürfen keiner Heilung, da sie nach der Regelung entweder vom Berec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Beschlussinhalt und -umfang

Rz. 106 Der Beschluss ist grundsätzlich nicht bedingungsfeindlich, d.h. ein Verwalter kann auch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung bestellt werden.[85] Dem entgegenstehende Regelungen existieren nicht. Ist z.B. die Abberufung des alten Verwalters angefochten worden und zugleich ein neuer Verwalter bestellt, kann auch ein Bedürfnis dafür Bestehen, die Beste...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Kontroll- und Überwachungspflichten

Rz. 154 Ungeachtet der Frage, welche Maßnahmen der Verwalter aufgrund von § 27 Abs. 1 WEG eigenständig treffen darf, ist es seine Pflicht den Zustand des Gemeinschaftseigentums in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, festzustellen, welche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, die Wohnungseigentümer darüber zu informieren und damit zu befassen.[...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / dd) Nutzung von Balkonen und Sondernutzungsflächen

Rz. 54 Die Anbringung außen hängender Blumenkästen ist zulässig, wenn die Landesbauordnung dies gestattet, das naturbedingte Herabfallen von Blüten und Blättern aus solchen Blumenkästen ist von den anderen Wohnungseigentümern hinzunehmen.[173] Kommt es beim Blumengießen gelegentlich zu einem Überlaufen und einem Herabtropfen oder Herablaufen von Wasser auf den darunter liege...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zustimmung dinglich Berechtigter

Rz. 48 Bei Begründung von Wohnungseigentum durch Einräumung von Sondereigentum enthält eine dazu erforderliche Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück oder an Miteigentumsanteilen (vgl. § 4 WEG Rdn 3) auch die Zustimmung zu dessen Inhalt. Eine nachträgliche Vereinbarung über den Inhalt des Sondereigentums ändert dessen gesetzlichen Inhalt und damit den des Wohnungseig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Zusammenlegung von Wohnungseigentum

Rz. 29 Zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte (auch Wohnungs- und Teileigentum; vgl. § 2 S. 2 WGV) können durch Vereinigung gemäß § 890 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 GBO oder durch Zuschreibung gemäß § 890 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 GBO rechtlich zusammengelegt werden, wenn die betroffenen Rechte demselben Eigentümer (bei einer Mehrheit im gleichen Beteiligungsverhältnis) zustehen und an...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Ansprüche nach GoA und Bereicherungsrecht?

Rz. 241 Ob auch die Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. §§ 684 S. 1, 677, 812 BGB für nicht erforderliche Maßnahmen bei einer laufenden Verwaltung in Betracht kommt, ist umstritten und mehr als fraglich.[195] Der BGH hat entschieden, dass sowohl die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag als auch d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 67 Ob die Anfechtungs- und die Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand haben, ist streitig.[40] Dabei gilt zunächst einmal auch hier der sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff,[41] für den der Antrag (Rdn 71 ff.) und der diesem zugrunde liegende Lebenssachverhalt (Rdn 81 ff.) maßgeblich sind.[42] Rz. 68 Die Beantwortung der Frage, wann vom selben Streitgegensta...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Erforderliche Abwendung eines Nachteils

Rz. 67 Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter befugt und verpflichtet, zur Abwendung tatsächlicher und rechtlicher Nachteile, tätig zu werden. Eine Beschränkung auf Rechtsnachteile ist nicht mehr vorgesehen.[61] Rz. 68 Von der Befugnis umfasst sind nur diejenigen Maßnahmen, die aus objektiver Sicht erforderlich sind. Die Not- bzw. Eilvertretungskompetenz berechtigt den ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 10. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Rz. 117 Die Voraussetzungen, unter denen für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht kommt, regelt das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008 – (BStBl I 2016, 1213) unter Rn 26 wie folgt: Zitat Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) ode...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Ausbaurechtsvereinbarung

Rz. 124 § 20 schließt nicht aus, dass die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung Gegenstand einer Vereinbarung ist (sog. Ausbaurecht).[355] Liegt eine Vereinbarung vor, ist ein Mehrheitsbeschluss für die Legitimation der baulichen Veränderung ("Ob") nicht mehr erforderlich.[356] Die Reichweite der baulichen Gestattung, mit anderen Worten: in welchem Umfang § 20 Abs. 1 WEG ...mehr

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C. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes

Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 19. März 1974, BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974 Aufgrund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes werden mit Zustimmung des Bundesrates folgende Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beklagte (Klagegegnerin)

Rz. 30 Die Beklagte im Falle der Erhebung einer Beschlussklage ist die GdWE, d.h. der Verband. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschlussmängelklage (Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage) oder eine Beschlussersetzungsklage erhoben wird. Rz. 31 In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu: "Das Konzept des Entwurfs, Beschlussklagen gegen die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Erhaltungsrücklage (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 116 Nach Absatz 2 Nr. 4 gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Ansammlung einer Erhaltungsrücklage in angemessener Höhe dient der Sicherung notwendiger Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums größeren Ausmaßes (Dachsanierung, Reparatur der Heizungsanlage, Fassadenrenovierung u.Ä.), es können aber alle Maßnahme...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / I. Allgemeines

Rz. 11 Die GdWE ist parteifähig, da sie rechtsfähig ist (§ 50 ZPO i.V.m. § 9a Abs. 1 S. 1 WEG). Sie ist ein rechtsfähiger Verband sui generis.[6] Rz. 12 Die Parteifähigkeit des Wohnungseigentümers folgt entweder aus den § 50 ZPO i.V.m. § 1 BGB, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder aus § 50 ZPO i.V.m. den jeweiligen Bestimmungen des Verbandsrechts. Rz. 13 Die Fä...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / VI. Prozessverbindung

Rz. 255 Die Verbindung von Verfahren ist allgemein in § 147 ZPO geregelt. Die Möglichkeit – ggf. auch Pflicht – zur Verbindung von Beschlussklagen folgt bereits aus § 44 Abs. 2 S. 3 WEG (hierzu siehe die Kommentierung zu § 44 WEG Rdn 167 ff.). Rz. 256 § 44 Abs. 2 S. 3 WEG ist lex specialis zu § 147 ZPO, womit für § 147 ZPO nur ein begrenzter Anwendungsbereich verbleibt. Rz. 25...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15.1.1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2 nennt die beiden einzigen Möglichkeiten, Wohnungseigentum zu begründen. Es kann daher nicht durch Verfügung von Todes wegen (vgl. aber Rdn 3) oder im Verfahren nach § 1568a BGB, §§ 200 ff. FamFG begründet ­werden. Entsprechendes gilt für die Gewährung durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bauliche Veränderungen mit Amortisation in angemessenem Zeitraum (Abs. 2 S. 1 Nr. 2)

a) Voraussetzungen Rz. 19 Nach Absatz 2 S. 1 Nr. 2 tragen alle Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihre Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum die Kosten baulicher Veränderungen, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Diesen Begriff hat der Gesetzgeber aus der Rechtsprechung des BGH zur modernisierenden Erhaltung übernommen, die nach dem früheren § 22 Abs. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Pflichten bei Überlassung an Dritte

Rz. 8 Ist die Wohnung untervermietet, so beschränkt sich die Duldungspflicht des Mieters folglich darauf, von dem Untermieter ebenfalls die Duldung der Erhaltungsmaßnahmen zu verlangen.[12]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und faktisches Sondernutzungsrechte

a) Umfang des Mitgebrauchs Rz. 11 Jeder Wohnungseigentümer ist nach Maßgabe des § 14 zum Mitgebrauch (Nutzung) des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. § 16 Abs. 1 S. 3 bestimmt den Umfang des Mitgebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums.[41] Der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht sich auf Flächen und Räumlichkeiten, die für den allgemeinen und gemeinsc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Betrug

Rz. 484 Nach § 263 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. a) Täuschung und Irrtum Rz. 485 Die Täuschung kann...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Kostenbegriff der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. Begriff der Kosten und Kostentragungspflicht a) Kostenbegriff Rz. 39 Der Kostenbegriff im Wohnungseigentumsgesetz ist differenziert zu betrachten. Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 sind sämtliche Ausgaben, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insbesondere bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gebrauchs entstehen.[151] Das bedeutet, dass die Vorschrift sämtliche vert...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Einzelpositionen der Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (Betriebskosten)

1. Wasserversorgung/Abwasserkosten/Entwässerung Rz. 117 Zu den Betriebskosten zählen gemäß § 2 Nr. 2 und 3 BetrKV die Kosten der Wasserversorgung und die Kosten der Entwässerung wie beispielsweise zur Treppenhausreinigung, zur Pflege der Außenanlagen oder des Gartens.[388] Die Rechtsprechung hatte schon vor der WEG-Novelle 2007 mit feinsinniger Argumentation die Beschlusskomp...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Gläubiger des Anspruchs

Rz. 44 Gläubigerin des Anspruchs aus Absatz 1 Nr. 2 ist die GdWE. Da der Anspruch von vorherein der GdWE zusteht, bedarf es auch weder einer Ausübungsbefugnis oder eines "Heranziehungsbeschlusses" der Wohnungseigentümer.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VIII. Rechtsinhalt

Rz. 42 Der Inhalt eines Sondernutzungsrechts ergibt sich aus der Teilungserklärung und den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer sowie aus §§ 13, 14. Die Benutzung kann nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 geregelt werden.[132] 1. Rechte Rz. 43 Das Sondernutzungsrecht berechtigt zum alleinigen Gebrauch und zum Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch. Es erlaubt dem B...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Verzug mit Beiträgen

Rz. 265 Wird nicht fristgerecht gezahlt, tritt beim Wohnungseigentümer nach den allgemeinen Regeln Verzug ein. 1. Verzugsvoraussetzungen Rz. 266 Der Verzug richtet sich in erster Linie nach dem BGB. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Mahn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschließende Wohnungseigentümer

Rz. 25 Eine andere bauliche Veränderung haben im Sinne von Absatz 3 die Wohnungseigentümer beschlossen, die mit "Ja" gestimmt haben.[51]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Funktion der Abrechnungsbestandteile

Rz. 75 Die einzelnen Teile der Abrechnung, die der Verwalter den Eigentümern vorzulegen hat, haben unterschiedliche Funktionen. Auch hier gilt, dass die Vorlage vom Verwalter der GdWE geschuldet ist und nur der Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 dient. Beschlossen wird die Abrechnung im neuen Recht nicht mehr. 1. Gesamtabrechnung Rz. 76 Die Gesamtabrechnung die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Weitere Pflichten im Zusammenhang mit Instandsetzung, -haltung und Erhaltung

aa) Kontroll- und Überwachungspflichten Rz. 154 Ungeachtet der Frage, welche Maßnahmen der Verwalter aufgrund von § 27 Abs. 1 WEG eigenständig treffen darf, ist es seine Pflicht den Zustand des Gemeinschaftseigentums in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, festzustellen, welche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, die Wohnungseigentümer darüber...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. GdWE als rechtsfähiger Verband (Abs. 1 Satz 1 und 3)

1. Allgemeines Rz. 9 § 9a Abs. 1 ist nicht völlig neu. Er greift den zum 1.7.2007 in das Gesetz eingefügten § 10 Abs. 6 S. 1 a.F. auf. Dieser wiederum geht auf den Beschluss des BGH vom 2.6.2005[16] zurück, indem der BGH die Teilrechtsfähigkeit der GdWE entwickelt hat. Der BGH und auch § 10 Abs. 6 S. 1 a.F. erklärte die GdWE aber nur – ähnlich wie die GbR alten Rechts – für t...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Ausnahmen von der Anwendung (§ 11 HeizkostenV)

Rz. 25 In bestimmten abschließend aufgezählten Fällen besteht gemäß § 11 HeizkostenV keine Pflicht zur Verbrauchserfassung. I. § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV Rz. 26 § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV , der mit Wirkung ab 1.1.2009 eingefügt worden ist, nimmt Räume in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 pro Jahr aufweisen, von der Anwendung der HeizkostenVO ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Vereinbarte Bedingungen

Rz. 9 Als Inhalt des Dauerwohnrechts können der Grundstückseigentümer und der Berechtigte nach freiem Belieben weitere Bedingungen für das Bestehenbleiben des Dauerwohnrechts vereinbaren. Sie können z.B. vereinbaren, dass an den Ersteher vom Zuschlag an ein höheres Entgelt zu zahlen und hierfür Sicherheit zu leisten ist.[8] Die in Abs. 2 genannten Gläubiger müssen diesem Tei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Umfang der Kostentragungspflicht

Rz. 27 Dies gilt für alle Kosten, die auf der baulichen Veränderung beruhen, also nicht nur für die Baukosten, sondern insbesondere auch für die Folgekosten für Gebrauch und Erhaltung.[52]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Abänderung des Umlageschlüssels durch Beschlussfassung (§ 16 Abs. 2 S. 2)

I. Anwendungsbereich und Abänderung 1. Allgemeines a) Regelfall und gesetzliche Öffnungsklausel Rz. 178 Der Umlageschlüssel für die Kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 S. 1 folgt dem gesetzlichen Regelfall aus § 16 Abs. 1 S. 2. Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind nach Maßgabe der Miteigentumsanteile (§ 47 GBO) umzulegen (zum Umlageschlüssel Rdn 22 ff.). Eine mit §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Stellplätze, Freiflächen und andere Teile des Grundstücks

1. Stellplätze Rz. 23 Kfz-Stellplätze im Freien, auf nicht dem überdachten Oberdeck eines Parkhauses auf oder auf oder unter der Hebebühne eines Doppelstockgarage können nach § 3 Abs. 1 S. 2 Gegenstand von Sondereigentum sein. Dabei kommt es – anders als nach der früheren Rechtslage – nicht darauf an, ob sie Raumcharakter haben oder hinreichend dauerhaft markiert sind. Sie ge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung

Rz. 81 Der Verwalter ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. 1. Grundlagen Rz. 82 Im alten Recht war der Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung Teil des Individualanspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 a.F.) und konnte daher von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Fristablauf

Rz. 11 Die Dauer der Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat kann durch Vereinbarung oder den Bestellungsbeschluss befristet werden. Eine Höchstdauer der Bestellungszeit sieht das Gesetz für den Verwaltungsbeirat nicht vor. Mit dem Ablauf des Bestellungszeitraums endet das Amt des Verwaltungsbeiratsmitglieds.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Schornsteinreinigung

Rz. 137 Zu den Betriebskosten zählen die Kosten der Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV).mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Anwendung auf Sondereigentum

Rz. 12 Die Regelungen des § 20 gelten nach § 13 Abs. 2 im Grundsatz auch für bauliche Veränderungen im Bereich des Sondereigentums. Eine Ausnahme gilt nur für bestimmten Fälle des Beschlusszwangs.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Verwaltungskosten und Zuordnung (§ 16 Abs. 2)

a) Begriff der Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 2 Fall1) Rz. 55 Verwaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 16 Abs. 2 sind, wie unter anderem aus § 1 Abs. 2 BetrKV folgt, solche, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung anfallen.[195] Auf die Aufwendung der Kosten für die Ausführung der ordnungsmäßigen Verwaltung hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille erg...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VII. Gerichtliche Durchsetzung

Rz. 290 Die Beiträge sind durch Klage bei dem gemäß § 43 Nr. 2 oder im Mahnverfahren geltend zu machen, auch soweit sich der Anspruch gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer richtet. 1. Aktivlegitimation Rz. 291 Aktiv legitimiert und prozessführungsbefugt ist die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin der Wohngeldansprüche (§ 9a Abs. 1), die als...mehr