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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 1. Verwaltungskosten und Zuordnung (§ 16 Abs. 2)

Kai-Uwe Agatsy
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a) Begriff der Verwaltungskosten (§ 16 Abs. 2 Fall1)

 

Rz. 55

Verwaltungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 16 Abs. 2 sind, wie unter anderem aus § 1 Abs. 2 BetrKV folgt, solche, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung anfallen.[195] Auf die Aufwendung der Kosten für die Ausführung der ordnungsmäßigen Verwaltung hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 einen Individualanspruch. Allgemein lassen sich Verwaltungskosten i.S.d § 16 Abs. 2 S. 1 dem gemeinschaftlichen Eigentum zuordnen. Es sind diejenigen Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen. Sie können auch gebrauchsabhängig sein und dem Kostenbegriff des § 1 Abs. 2 BetrKV zuordnen lassen. Es handelt sich jedoch nicht um solche Kosten, bei denen es grundsätzlich darauf ankommt, ob ein Verbrauch oder Gebrauch zu einer messbaren Feststellung der Kostenentstehung führt. Bei dem Begriff der Verwaltungskosten meint § 16 Abs. 2 diejenigen Kosten, die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Gemeinschaftsvermögens anfallen. Anders als Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (Betriebskosten) sind reine Verwaltungskosten nicht als Sonderposition auf den Mieter umlagefähig.[196] Darüber hinaus widmet sich § 16 Abs. 2 S. 1 nach dem Wortlaut ausschließlich derjenigen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, deren Entstehung insgesamt begründet ist.[197]

[195] Hügel/Elzer, WEG, § 16 Rn 31; Abramenko/Riecke/Schneider/Abramenko, § 16 WEG Rn 38 ff.; PWW/Elzer/Riecke, WEG, § 16 Rn 44; Bärmann/Becker, WEG, § 16 Rn 43 ff.; zur Thematik der Prozesskosten als umlagefähige Verwaltungskosten BGH V ZR 139/23, NJW 2024, 3157 Rn 14 = ZWE 2024, 358 m. Anm. Zschieschack = IMR 2024, 379 ff. m. Anm. Elzer.
[196] Zum Begriff der Verwaltungskosten Vgl. Bärmann/Becker WEG § 16 Rn 43 ff.
[197] Abramenko/Riecke/Schneider/Abramenko...

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