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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / bb) Einzelne Wohnungseigentümer als Geschädigte

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Rz. 129

Grundsätzlich können auch einzelne Wohnungseigentümer durch eine Pflichtverletzung bei der Führung der Beschluss-Sammlung einen Schaden erleiden. Die Verletzung des Verwaltervertrags kann allerdings nach neuem Recht nur Schadensersatzansprüche gegen die GdWE nach sich ziehen, die ihrerseits aber beim Verwalter regressieren kann. Ähnliches gilt für Pflichtverletzungen anderer nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellter. Allerdings resultiert ein ersatzfähiger Schaden nicht schon aus einem fehlerhaften Eintrag als solchem, da er nicht konstitutiv ist und folglich die materielle Rechtslage unberührt lässt. In Betracht kommt aber ein Schaden, den der Wohnungseigentümer dadurch erleidet, dass er auf einen unzutreffenden Eintrag vertraut. So kann ein Eigentümer etwa im Vertrauen auf den fälschlich in die Sammlung aufgenommenen Beschluss, mit dem eine bauliche Veränderung genehmigt wurde, mit der Durchführung der Maßnahme beginnen. Erweist sich die Eintragung im Nachhinein als unrichtig, kann dies im Falle eines Beseitigungsverlangens erhebliche Vermögensschäden in Form der Kosten für Errichtung und Rückbau der baulichen Veränderung nach sich ziehen.

Schadensersatzansprüche setzen allerdings voraus, dass der Geschädigte einerseits die Unrichtigkeit des Eintrags und sein Vertrauen hierauf darlegen und im Bestreitensfall beweisen kann. Folglich muss der eigentlich gefasste und einzutragende Beschluss und somit die Unrichtigkeit noch zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen sein, was ohne korrekte Dokumentation insbesondere in der Niederschrift nur selten möglich sein dürfte. Zum anderen dürfte sich der Geschädigte gerade dann, wenn die Unrichtigkeit aus anderen Quellen noch unschwer nachvollziehbar ist, häufig einem Mitverschuldenseinwand ausgesetzt sehen. Gänzlich dürfte eine ...

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