Rz. 296
Verletzt der Verwalter eine seiner Pflichten, die seinerseits gegenüber der GdWE bestehen, kommt sowohl eine Haftung aufgrund von Vertragsverletzungen als auch eine solche wegen Verletzungen seiner organschaftlichen Pflichten in Betracht.
Rz. 297
Mit Bestellung des Verwalters entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zu diesem, auf welches die §§ 280 ff. BGB anwendbar sind.
Rz. 298
Mit Abschluss des Verwaltervertrages (§ 675 BGB), entsteht zudem ein vertragliches Schuldverhältnis, auf das die §§ 280 ff. sowie – je nach Art der Pflichtverletzung – die Regelungen aus dem besonderen Schuldrecht (§§ 611 ff., 633 ff., 535 BGB usw.) Anwendung finden.
Rz. 299
Aus den jeweiligen Schuldverhältnissen ergeben sich sowohl Primärleistungspflichten (d.h. die unmittelbar aus dem Schuldverhältnis folgenden Pflichten) als auch Sekundäransprüche (d.h. solche, die entstehen, wenn die Primärleistungspflichten nicht erfüllt worden sind).
Rz. 300
Soweit es um die Verletzung von Primärleistungspflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten) geht, kann die GdWE – nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer – den Verwalter auf Erfüllung, d.h. Leistung und Unterlassung bestimmter Maßnahmen, in Anspruch nehmen; Primärpflichten treffen den Verwalter grundsätzlich nur so lange, wie dieser noch im Amt ist.
Beispiel: Die GdWE kann den Verwalter, der sich weigert, einen Beschluss zu vollziehen, hierauf in Anspruch nehmen.
Ob ein ausgeschiedener Verwalter noch auf Erstellung der Abrechnung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verwaltervertrag keine von der Organstellung unabhängige Pflicht für die Zeit nach dem Ausscheiden statuiert, ist streitig.
Zumeist wird aber die Inanspruchnahme auf Sekundäransprüche (insbesondere Schadenersatz nach den §§ 280 ff.) im Raum stehen.
Rz. 30...