Rz. 61
Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser im Rechtsstreit zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
Rz. 62
Ob der Verwalter "Dritter" in diesem Sinne ist, d.h. ob ein Organ dem Streit als Nebenintervenient beitreten kann, ist umstritten. Der Wortlaut der Norm steht dem jedenfalls nicht entgegen.
Rz. 63
Bei der Nebenintervention ist zwischen der einfachen Nebenintervention (§ 67 ZPO) und der streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) und den sich hieraus ergebenen Folgen zu unterscheiden.
Rz. 64
Der Beitritt erfolgt in beiden Fällen durch Einreichung eines Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 70 ZPO entsprechen muss.
Rz. 65
Zum "Nachschieben" von Gründen im Hinblick auf die Fristen nach § 45 WEG durch einen Nebenintervenienten siehe § 45 WEG Rdn 73.
Rz. 66
Zu den sich aus der Nebenintervention ergebenen Folgen im Hinblick eine Informationspflicht, Tenorierung insbesondere der Kosten usw. siehe § 44 WEG Rdn 162 ff., 235 ff.; zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Nebenintervenienten siehe Rdn 82; zur Frage der Vernehmung als Partei oder Zeuge siehe Rdn 178 f.; zur Frage der Unterbrechung bei Tod oder Insolvenz des Nebenintervenienten siehe Rdn 243 ff., 248.