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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45 WEG / I. Zuständigkeiten

Dr. Nicole Reh
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Rz. 259

Sofern erstinstanzlich das Amtsgericht zuständig war, ist in Berufungs- und Beschwerdeverfahren das am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, zuständig, d.h. das Landgericht am Sitz des für das betreffende Amtsgericht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG).

 

Rz. 260

Hiervon kann es aufgrund von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen bzw. auf die von dieser ermächtigten Landesjustizverwaltungen Abweichungen geben (§ 72 Abs. 2 S. 2 und 3 GVG). Dies ist teilweise – etwa in Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein – der Fall.

Die zentralen Berufungs- und Beschwerdegerichte sind:

 
Bundesland OLG-Bezirk Zuständiges Landgericht Abweichende Regelung gem.
Baden-Württemberg OLG Karlsruhe LG Karlsruhe  
  OLG Stuttgart LG Stuttgart  
Bayern OLG Bamberg LG Bamberg  
  OLG München LG München I  
  OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth  
Berlin KG Berlin LG Berlin  
Brandenburg OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder § 3 GerZV vom 2.9.2014 (GVBl. II 2014, Nr. 62)
Bremen OLG Bremen LG Bremen  
Hamburg OLG Hamburg LG Hamburg  
Hessen OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.  
Mecklenburg-Vorpommern OLG Rostock LG Rostock  
Niedersachsen OLG Braunschweig LG Braunschweig  
  OLG Celle LG Lüneburg  
  OLG Oldenburg LG Aurich § 10 ZuStVO-Justiz vom 18.12.2009 (GVBl. 2009, 506)
Nordrhein-Westfalen OLG Hamm LG Dortmund  
  OLG Köln LG Köln  
  OLG Düsseldorf LG Düsseldorf  
Rheinland-Pfalz OLG Koblenz LG Koblenz  
  OLG Zweibrücken LG Landau/Pf. § 1 WEGStrZVO, 22.12.2009 (GVBl. 2007, 212)
Saarland OLG Saarbrücken LG Saarbrücken  
Sachsen OLG Dresden LG Dresden  
Sachsen-Anhalt OLG Naumburg LG Dessau-Roßlau § 8 ZivilAGZustV ST, 20.2.2021
Schleswig-Holstein OLG Schleswig LG Itzehoe § 25 JZVO, 1.1.2022
Thüringen OLG Jena LG Gera  

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