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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45 WEG / II. Streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO)

Dr. Nicole Reh
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Rz. 67

Tritt ein Wohnungseigentümer einer Beschlussklage (hierzu siehe § 44 WEG Rdn 8 ff., 124 ff.) dem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei bei, wird er zum streitgenössischen Nebenintervenienten (§ ZPO), weil § 44 Abs. 3 WEG eine Rechtskrafterstreckung auf die Wohnungseigentümer vorsieht.

 

Rz. 68

Dem streitgenössischen Nebenintervenieten kommt eine Doppelstellung zu; er gilt als Streithelfer (§§ 66 ff., 70 f. ZPO) und zugleich als (notwendiger) Streitgenosse (§§ 61, 62 ZPO) der Hauptpartei. Hierdurch wird er zwar nicht Partei – wird folglich auch nicht verurteilt und kann für sich selbst keine Anträge stellen – im Prozess wird er aber weitgehend als Partei behandelt (Fiktion der Streitgenossenschaft).[53]

 

Rz. 69

Streitgenössische Nebenintervenienten können sich mit ihrem Prozessverhalten in Widerspruch zur Hauptpartei setzen, einen anderen Antrag als diese stellen und einem Anerkenntnis dieser (z.B. der GdWE) widersprechen.[54]

 

Rz. 70

Der Widerspruch zu einem Anerkenntnis durch die Hauptpartei hat zu Folge, dass es seine Wirkungskraft verliert;[55] es kann aber nach § 286 ZPO frei gewürdigt werden.[56] Der Widerspruch ist so lange möglich, so lange noch ein rechtshängiges Verfahren existiert.[57] Gegen ein bereits ergangenes Urteil kann der streitgenössische Nebenintervenient selbstständig Berufung einlegen, widersprechen und das Anerkenntnis noch in der Berufungsinstanz verhindern.[58]

 

Rz. 71

Den Abschluss eines Prozessvergleiches kann der streitgenössische Nebenintervenient nur durch vorherigen Widerspruch verhindern, da die prozessbeendigende Wirkung bereits mit dem Abschluss des Vergleiches eintritt.

 

Rz. 72

Eine Widerklage kann der streitgenössische Nebenintervenient nicht erheben, da er zwar zur Prozessführung, nicht aber zur selbstständigen Rechtsverfolgung berechtigt ...

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