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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / a) Wechselseitige Einflüsse; Rechtsfolgen der Anfechtung

Dr. Nicole Reh
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Rz. 362

Ist der Verwaltervertrag unwirksam, widerspricht die Bestellung des Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung. Dem einzelnen Wohnungseigentümer kann dann nach § 18 Abs. 1 WEG ein Anspruch auf Abberufung zustehen, wobei eine hierauf gerichtete Klage erst nach Vorbefassung der Eigentümer zulässig wäre; anderenfalls fehlte ihr das Rechtschutzbedürfnis. Insofern besteht in der Regel hinreichend Zeit, erneut über den Abschluss eines neuen Verwaltervertrages, der ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zu beschließen.

 

Rz. 363

Im Rahmen des jeweiligen Anfechtungsverfahrens ist der Inhalt des Verwaltervertrages inzident zu prüfen, wenn es um die Wirksamkeit des jeweiligen Beschlusses geht. So ist der Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss eines Verwaltervertrages ebenso wie ein Beschluss über die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers über die Verhandlung bzw. den Abschluss eines solchen anfechtbar, wenn der Inhalt des Verwaltervertrages ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.

 

Rz. 364

Der Prüfungsumfang richtet sich hierbei nach dem jeweiligen Beschlussumfang.[258]

Haben die Wohnungseigentümer in einem Ermächtigungsbeschluss nur über die (notwendigen) wesentlichen Eckpunkte des Vertrages beschlossen, sind auch nur diese Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, nicht aber der gesamte, anschließend abgeschlossene Verwaltervertrag.

 

Rz. 365

Wird dagegen bereits über den Abschluss eines vollständig vorgelegten Vertragsangebotes beschlossen, ist grundsätzlich der gesamte Vertragsinhalt vom Gericht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens über den Zustimmungsbeschluss zu überprüfen.

 

Rz. 366

Etwas anderes gilt aber im Hinblick auf die AGB-Kontrolle. Der BGH geht insofern davon aus, dass der Beschluss über die Ermächtigung zum Vertrag oder zur Zustimmung zu einem Vertrag selbst, nicht b...

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