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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45 WEG / I. Prozessvergleich

Dr. Nicole Reh
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Rz. 213

Das Gericht soll nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte hinwirken. Der Vergleich wird entweder durch Protokollierung in der mündlichen Verhandlung (§§ 162 Abs. 1 S. 2, 162 Abs. 1 ZPO) geschlossen oder gemäß § 278 Abs. 6 ZPO dadurch, dass die Parteien dem Gericht übereinstimmend einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

 

Rz. 214

Schwierigkeiten für eine erfolgreiche Konfliktbeilegung ergeben sich in Wohnungseigentumssachen häufig aus Unklarheiten über die Berechtigung des Verwalters zum Vergleichsabschluss.

 

Rz. 215

Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, d.h. – anders als z.B. beim Anerkenntnis – stehen Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander und die prozessualen Wirkungen (Prozessbeendigung) treten nur dann ein, wenn der Vergleich (§ 779 BGB) auch materiell-rechtlich wirksam ist.[177]

 

Rz. 216

Schließt der Verwalter im Namen der GdWE einen Vergleich, richtet sich dessen Wirksamkeit danach, ob er zur Vertretung hierzu im Außenverhältnis befugt war (§ 9b Abs. 1 WEG). Dies wiederum setzt voraus, dass die GdWE über den Verfahrensgegenstand disponieren kann, wie es etwa bei Zahlungs- und Unterlassungsklagen regelmäßig der Fall ist.

 

Rz. 217

Geht es dagegen um Beschlussverfahren (§ 44 WEG Rdn 8 ff.), ist zu berücksichtigen, dass die vom Verwalter vertretene GdWE nicht für die Fassung von Beschlüssen zuständig ist. Dies sind gem. § 25 WEG die Wohnungseigentümer. Diese werden vom Verwalter im Verfahren aber nicht vertreten.

Insofern können auch nur die Wohnungseigentümer (in einer Versammlung oder durch Umlaufbeschluss; § 24 WEG) den Beschluss inhaltl...

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