Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Erledigungsgebühr statt Einigungsgebühr

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§ 11 Besondere Verfahren / 1. Gegenstandswert

Rz. 312 Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid), ist deren Höhe für den Gegenstandswert maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Hat der Rechtsstreit Auswirkungen auf die Zukunft (wiederkehrende und gleichgelagerte Verwaltungsakte), so ist dafür ein gesonderter Wert anzusetzen, der das 3-fache ...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / 1. Gegenstandswert

Rz. 261 Der Gegenstandwert für die Anwaltsgebühren bestimmt sich grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Biete...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / 2. Vorgerichtliche Vertretung

Rz. 263 Vertritt der Rechtsanwalt den Auftraggeber in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit vorgerichtlich, so entstehen Gebühren nach Teil 2 VV RVG. Rz. 264 Eine Besonderheit der verwaltungsrechtlichen Angelegenheit besteht darin, dassmehr

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§ 11 Besondere Verfahren / I. Allgemeines

Rz. 307 Die Finanzgerichtsbarkeit ist eine weitere der vier Fachgerichtsbarkeiten. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Gewährung von Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte (i.d.R. Steuerbescheide) der Finanzbehörden.mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / 4. Verfahren nach Erlass eines Bußgeldbescheids

Rz. 139 Erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch gem. § 67 OWiG bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erheben. Der Betroffene kann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörd...mehr

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§ 11 Besondere Verfahren / VI. Anwaltsgebühren

Rz. 293 In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Angelegenheiten, entstehen (zur der Rechtsnatur der einzelnen Gebührenarten vgl. § 8 Rdn 138 ff.). Rz. 294 Die entscheidende Vorschrift zur Unterscheidung bildet § 3 RVG: Ob in einer Sache Wertgebühren nach einem Gegenstandswert oder...mehr

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Rund um die steuerlichen Id... / 4. Rechtsnatur

Die Zuteilung und die Mitteilung der IdNr. sind keine Verwaltungsakte i.S.d. § 118 S. 1 AO, sondern lediglich schlichtes Verwaltungshandeln, da der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter fehlt ( Schmitz in Schwarz, AO, § 139a Rz. 3a; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139a AO Rz. 3; Rätke in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 139a Rz. 6). Die Vergabe der IdNr. hat...mehr

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Rund um die steuerlichen Id... / 4. Rechtsnatur

Die Zuteilung der W-IdNr. ist ein Verwaltungsakt, da sie nicht wie die IdNr. von Amts wegen an alle natürlichen Personen, sondern nur auf Aufforderung der Finanzbehörde vergeben wird. Ihre Vergabe setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus, wobei der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit (weit) auszulegen ist, so dass sich durchaus Meinungsverschieden...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 7. Schätzung/Außenprüfung

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rund um die steuerlichen Id... / 4. Rechtsnatur

Die Erteilung oder die Versagung einer USt-IdNr. stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO dar, da ihre Vergabe insb. an die Unternehmereigenschaft geknüpft ist und somit eine Entscheidung über die Zuordnung getroffen wird. Insb. im Falle der Versagung stehen dem Steuerpflichtigen die Rechtsmittel des Einspruchs und der Anfechtungsklage zur Verfügung (str., vgl. Rätke in K...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Umsatzsteuer-Highlight... / 3. Weitere wichtige Entscheidungen

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Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Geltungsbereich des TV-L (§... / 6.8.1 Überblick

Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) einen rahmenrechtlichen[1] Typenzwang für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen auferlegt. Dieser Typenzwang gilt jedoch nicht für das nebenberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal. Nebenberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches P...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Kreditzweitmarktförderungsgesetz

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Beitrag aus Steuer Office Gold
Vorsteuer-Vergütungsverfahren / Hintergrund

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren übermitteln in Deutschland ansässige Unternehmer ihre Anträge auf Vorsteuer-Vergütung in einem anderen EU-Mitgliedstaat elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches wiederum diese Anträge an die zuständigen Behörden im Ausland weiterleitet. Bisher war für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenab...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Schwerbehinderte Menschen / 10 Schwerbehindertenvertretung

Als Schwerbehindertenvertretung ist eine Vertrauensperson bei ständiger Beschäftigung von wenigstens 5 schwerbehinderten Menschen zu ihrer Interessenvertretung zu wählen.[1] Die Schwerbehindertenvertretung ist von Arbeitgeber und Betriebsrat vor jeder Entscheidung, die Schwerbehinderte betrifft, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und bei Entscheidungen über die Einste...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Pflichtenübertragung / 3 Worauf muss bei der Pflichtenübertragung geachtet werden?

Die Umsetzung einer Pflichtenübertragung ist in einem Betrieb, der damit bisher nicht gearbeitet hat, häufig mit Unruhe verbunden. Bei den betroffenen Führungskräften entsteht nahezu unvermeidlich der Eindruck, dass ihnen eine erhöhte Verantwortungslast auferlegt werden soll, zumal die Schriftform den sensiblen Bereich des eigenen Arbeitsvertrags berührt und so leicht als Ve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.1 Grundsatz: Einheit von angefochtenem Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung

Rz. 50 § 44 Abs. 2 FGO bestimmt als Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Rz. 51 Die Regelung des § 44 Abs. 2 FGO bestimmt den förmlichen Verfahrensgegenstand ausdrücklich nur für die "Anfechtungsklage". Sie gilt aber über de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.3 Zugang des Verwaltungsakts

Rz. 13 Seitens des Empfängers setzt die Bekanntgabe den Zugang beim Betroffenen voraus. Der Verwaltungsakt ist dem Empfänger zugegangen, wenn er mit Willen des Bekanntgebenden in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger von ihm Kenntnis erlangt. Ebenso wie b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Bekanntgabe elektronische Verwaltungsakte (§ 122 Abs. 2a AO)

Rz. 211 Abs. 2a, eingeführt durch Gesetz v. 21.8.2002, BStBl I 2002, 820 mit Wirkung ab 28.8.2002, enthält eine Vermutungsregelung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte i. S. d. § 87a AO.[1] Die Regelung ist an Abs. 2 angelehnt. Die Vorschrift gilt sowohl für eine Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur[2] als auch für Fälle einer "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 Mündliche Verwaltungsakte

Rz. 209 Nicht ausdrücklich geregelt ist die Form der Bekanntgabe mündlicher Verwaltungsakte. Die Zulässigkeit von Verwaltungsakten in mündlicher Form oder durch Zeichen usw. ergibt sich aus § 119 Abs. 2 AO. Aus der Möglichkeit, mündliche und andere nicht schriftliche Verwaltungsakte zu erlassen, ergibt sich auch die Form der Bekanntgabe. Mündliche Verwaltungsakte sind daher ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4 Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts (Abs. 3 S. 1)

Rz. 33 Nach § 357 Abs. 3 S. 1 AO "soll" bei der Einlegung des Einspruchs "der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist". Es ist damit zwar ratsam, den anzufechtenden oder begehrten Verwaltungsakt in dem Einspruch möglichst konkret und genau mit der Angabe von Steuernummer, Datum, Steuerart und Veranlagungszeitraum zu benennen.[1] Die Zulässigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Zustellung schriftlicher Verwaltungsakte (§ 122 Abs. 5 AO)

Rz. 227 Die Anordnung der Zustellung ist ein behördeninterner Vorgang, kein Verwaltungsakt. Es gelten daher nicht die Regeln über ermessensgebundene Verwaltungsakte; insbesondere braucht die Anordnung der Zustellung nicht begründet zu werden.[1] Gesetzlich vorgeschrieben ist die Zustellung in § 284 Abs. 6 AO (Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), §§ 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1 Schriftliche Verwaltungsakte im Inland (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO)

Rz. 150 Abs. 2 enthält eine besondere Bestimmung für den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Aufgabe zur Post.[1] Die Vorschrift enthält unterschiedliche Bekanntgabefristen für die Bekanntgabe im Inland (Nr. 1) und die Bekanntgabe im Ausland (Nr. 2). Rz. 150a Die Regelung des Abs. 2 gilt nur für schriftliche Verwaltungsakte.[2] Für elektronische Verwaltungsak...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Allgemeines zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts

1.1 Grundlagen Rz. 1 § 122 AO ist durch Gesetz v. 19.12.1985[1] um Abs. 2 Nr. 2 ergänzt worden. Als weitere Änderung sind durch Gesetz v. 22.12.1999[2] die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Regelungen in § 122 Abs. 6 und 7 AO übernommen worden. Dabei wurde die Regelung verallgemeinert und von Steuerbescheiden auf alle Verwaltungsakte ausgedehnt. Durch Gesetz v. 21.8...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Schriftliche Verwaltungsakte im Ausland (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 201 Nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO gelten die in Rz. 150ff. geschilderten Grundsätze auch bei einer Bekanntgabe an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (Ausland). Es besteht lediglich der Unterschied, dass die Bekanntgabe erst einen Monat nach der Aufgabe zur Post als übermittelt gilt. Mit dieser längeren Frist sollen die im Vergleich zum Inland läng...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.4 Folgen fehlerhafter Adressierung und Bekanntgabe

Rz. 30 Wird der Inhalts- oder Bekanntgabeadressat in dem Verwaltungsakt gar nicht oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen entstehen können, fehlt es an der hinreichenden (persönlichen) Bestimmtheit des Verwaltungsakts; es ist dann nicht klar, für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist. Es handelt sich nicht lediglich um einen Fehler im Bekanntgabevorgang. Fehler in der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Beteiligter oder Bevollmächtigte (§ 122 Abs. 1 AO)

Rz. 42 Zu unterscheiden sind folgende Begriffe: Steuerschuldner: Steuerschuldner ist nach §§ 37, 43 AO derjenige, gegen den sich ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis richtet; er ist derjenige, der von einem Steuerbescheid betroffen und dem dieser daher bekanntzugeben ist. Steuerpflichtiger: Handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid, sondern um einen sonstigen Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 8.1 Bekanntgabeerleichterung (§ 122 Abs. 7 S. 1 AO)

Rz. 251 § 122 Abs. 7 AO enthält eine Sonderregelung für die hier angesprochenen Personen. Erfasst werden sowohl zusammengefasste Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte. Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom 18.7.2014[1] dahin ergänzt, dass auch Lebenspartner bzw. Lebenspartner mit Kindern von dieser Regelung erfasst sind. Eine Sonderregelung für die Adressierung zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.2.1 Bekanntgabe durch die zuständige Behörde

Rz. 5 Seitens des Bekanntgebenden setzt die Bekanntgabe voraus, dass die bekannt gebende Person willentlich alles getan hat, was nach Gesetz oder Verkehrsauffassung erforderlich ist, damit der Verwaltungsakt den Adressaten erreicht. Eine wirksame Bekanntgabe durch die Behörde setzt voraus, dass sie von dem zum Erlass des Verwaltungsakts befugten Beamten veranlasst wird. Fern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

1 Allgemeines zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts 1.1 Grundlagen Rz. 1 § 122 AO ist durch Gesetz v. 19.12.1985[1] um Abs. 2 Nr. 2 ergänzt worden. Als weitere Änderung sind durch Gesetz v. 22.12.1999[2] die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Regelungen in § 122 Abs. 6 und 7 AO übernommen worden. Dabei wurde die Regelung verallgemeinert und von Steuerbescheiden auf alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Bekanntgabe an Inhaltsadressaten oder Drittbetroffene (§ 122 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 43 Der Verwaltungsakt ist an denjenigen bekannt zu geben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist; der Steuerschuldner/Stpfl. ist daher i. d. R. auch Adressat. Adressat kann jedoch nur ein solcher Steuerschuldner bzw. Stpfl. sein, der geschäftsfähig ist; da die Bekanntgabe Rechtswirkungen auslöst, muss sie einer geschäftsfähigen Person gegenüber vorgenommen werden. Feh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.2.2 Nachträgliche Aufgabe des Bekanntgabewillens

Rz. 6 Der Bekanntgabewille muss während des ganzen Bekanntgabevorgangs bis zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Verwaltungsakt den Machtbereich der Behörde verlässt.[1] Hatte der zuständige Beamte ursprünglich den Bekanntgabewillen, hat er diesen aber vor Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post oder der elektronischen Absendung aufgegeben, ist die Bekanntgabe grundsätzlich unw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Bekanntgabe an Bevollmächtigte (§ 122 Abs. 1 S. 3 und S. 4 AO)

Rz. 57 Für die Frage, ob an einen Bevollmächtigten bekanntzugeben ist, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine speziell für Bekanntgaben geltende allgemeine Empfangsvollmacht (Rz. 58ff.) oder eine (Vorsorgevollmacht (Rz. 61) handelt. Rz. 58 § 122 Abs. 1 AO gilt für alle Arten von Verwaltungsakten, einschließlich Steuerbescheiden, Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.2 Anforderungen an die Bekanntgabe

Rz. 4 Bekanntgabe bedeutet, dem Beteiligten, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Möglichkeit zu verschaffen, vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis zu nehmen. Die Bekanntgabe ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Sie ist das Ergebnis des Bekanntgabevorgangs. Der Bekanntgabevorgang ist unterschiedlich ausgestaltet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.3 Ausschluß der Vier-Tages-Vermutung; Beweisfragen

Rz. 164 Kein Zugang innerhalb der Vier-Tages-Frist: Grundsätzlich hat die Finanzbehörde zu beweisen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.[1] Die Vermutung des Abs. 2 gilt nicht, wenn die Postsendung nicht oder später als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Die Vermutung des Abs. 2 erbringt keinen Beweis, der dem Stpfl. den Gegenbeweis aufer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.2 Ehegatten

Rz. 81 Für die Adressierung von Verwaltungsakten an Ehegatten bestehen keine besonderen Bestimmungen; die Anforderungen an die Adressierung ergeben sich aus den allgemeinen Regeln. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Ehegatten besteht in Abs. 7 eine besondere Regelung (vgl. Rz. 251 ff.). Rz. 82 Sind die Ehegatten Gesamtschuldner einer Steuer (z. B. Zusammenveranlagung)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.10 Insolvenzverfahren

Rz. 121 Adressat der Verwaltungsakte, die während des Insolvenzverfahrens erlassen werden (z. B. Steuerbescheide über Ansprüche gegen die Masse), ist der Insolvenzverwalter.[1] Es ist klarzustellen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für einen bestimmten Schuldner bekannt gegeben wird. Die Bezeichnung "zu Händen" ohne Bezeichn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.6 Nicht rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften

Rz. 97 Da dienicht rechtsfähige GbR und die Bruchteilsgemeinschaft i. d. R. keinen eigenen Namen (Firma) führen, können sie nur durch Angabe aller Gesellschafter bzw. Gemeinschafter identifizierbar bezeichnet werden.[1] Dies gilt auch für Erbengemeinschaften, Partnerschaftsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften. Zur Erbengemeinschaft vgl. auch Rz. 93. Die Bezeichnung durch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5 Öffentliche Bekanntgabe (§ 122 Abs. 3 und 4 AO)

Rz. 221 Eine öffentliche Bekanntgabe ist nur in den Fällen zulässig, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist[1]; sie ist das letzte Mittel der Bekanntgabe und daher nur in Ausnahmefällen anzuwenden.[2] Die Finanzverwaltung muss daher vor einer öffentlichen Bekanntgabe alle Mittel ausschöpfen, um den tatsächlichen Aufenthalt des Stpfl. zu ermitteln.[3] Eine öffentliche Zustel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.9 Juristische Personen

Rz. 118 Inhaltsadressat des Verwaltungsakts ist die juristische Person, der an ihre Geschäftsanschrift bekannt zu geben ist.[1] Eine Adressierung an den Geschäftsführer genügt nicht.[2] Die Angabe des gesetzlichen Vertreters (z. B. GmbH-Geschäftsführer) als Bekanntgabeadressat ist nicht erforderlich.[3] Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind diese selbst Inha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.11 Zwangsverwaltung

Rz. 122 Entsprechend sind Verwaltungsakte, die einen der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögensgegenstand betreffen, an den Zwangsverwalter bekannt zu geben.[1] Als Adressierung muss der Verwaltungsakt die Person des Vollstreckungsschuldners (Eigentümer des der Zwangsverwaltung unterliegenden Gegenstands) und die genaue Bezeichnung des der Zwangsverwaltung unterliegenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO)

Rz. 145 Die Bekanntgabe dient auch verfassungsrechtlichen Zwecken des Art. 103 Abs. 1 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift regelt allein die formalrechtlichen Folgerungen[1] Weitere Regelungen enthalten die § 355 Abs. 1 S. 1 AO und § 47 Abs. 1 S. 1 sowie § 54 Abs. 1 FGO. Rz. 146 Ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt kann grundsätzlich erst nach der Bekanntgabe wirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 7.2 Zustimmung der Beteiligten (§ 122 Abs. 6 AO)

Rz. 233 Abs. 6 enthält eine ergänzende Regelung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Erfasst werden alle steuerlichen Verwaltungsakte, also Steuerbescheide, wie Steuerbescheide behandelte Verwaltungsakte und sonstige Verwaltungsakte. Zu Feststellungsbescheiden vgl. Rz. 113, 115, 129. Sind mehrere Personen an dem steuerlichen Verfahren (Steuerfestsetzungsverfahren, sonsti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.12 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 124 Ein vor dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge, Verschmelzung, Umwandlung, Anwachsung) bekannt gegebener Bescheid wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, doch ist nach § 254 Abs. 1 S. 3 AO ein erneutes Leistungsgebot erforderlich.[1] Rz. 125 Bei der Spaltung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein. Bei der Abspaltung, Ausgliederung und Vermögensübertragung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1 § 122 AO ist durch Gesetz v. 19.12.1985[1] um Abs. 2 Nr. 2 ergänzt worden. Als weitere Änderung sind durch Gesetz v. 22.12.1999[2] die bisher in § 155 Abs. 4 und 5 AO enthaltenen Regelungen in § 122 Abs. 6 und 7 AO übernommen worden. Dabei wurde die Regelung verallgemeinert und von Steuerbescheiden auf alle Verwaltungsakte ausgedehnt. Durch Gesetz v. 21.8.2002[3] wurde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.1 Vier-Tages-Frist

Rz. 152 Schriftliche Verwaltungsakte können durch Aufgabe zur Post bekannt gegeben werden; sie gelten dann mit dem vierten Tag (bis 31.12.2024: dritten) Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Damit wird für das Steuerverfahren als Massenverfahren eine kostensparende und zügige Abwicklung ermöglicht. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.2 Zugangsfiktion

Rz. 161 Ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post bewiesen (zu den Nachweisanforderungen vgl. Rz. 164ff.), begründet § 122 Abs. 2 S. 1 AO die gesetzliche Vermutung, dass dem Beteiligten der Verwaltungsakt mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben ist. Aufgabetag ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der Tag der Einlieferung bei der Post; bei Einwurf in e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.3 Gesetzliche Vertreter

Rz. 86 Bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist Adressat nicht der Beteiligte, sondern die gesetzlichen Vertreter.[1] Im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts ist daher der gesetzliche Vertreter einzutragen, wenn der Verwaltungsakt nicht einem Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben ist. Aus dem Bescheid muss sich jedoch ergeben, dass er an den Adressaten a...mehr