Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 6 Wirkung

Ein wirksam gewordener Verwaltungsakt bindet die Behörde und kann nur noch bei Vorliegen spezieller Voraussetzungen zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben werden.[1] Wenn die Rechtsbehelfsfrist ungenutzt verstrichen ist, ist der Verwaltungsakt bestandskräftig. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ist grundsätzlich Voraussetzung für die Vollstreckung.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 2 Form

Ein Verwaltungsakt ist im Allgemeinen nicht an eine bestimmte Form gebunden. So kann er grundsätzlich schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.[1] Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, z. B. durch eine Rechtsvorschrift wurde die Schriftform für einen Verwaltungsakt angeordnet.[2] Praxis-Beispiel Leistung in der Rentenversicherung Di...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 3 Inhalt

Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.[1] Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.[2] Die Behörde hat über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zu belehren. Diese Rechtsbeh...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / Zusammenfassung

Begriff Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, wird als Verwaltungsakt bezeichnet. Als Allgemeinverfügung wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, wenn sich der Verwaltungsakt an einen nach allgemeine...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 5 Wirksamkeit

Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Er wird dann mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.[1] Die Bekanntgabe erfolgt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, ka...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 4 Rechtsbehelfsbelehrung

Die Behörde, die einen schriftlichen Verwaltungsakt erlässt oder schriftlich bestätigt hat, hat den durch den Verwaltungsakt beschwerten Beteiligten über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren.[1] Hat die Behörde einen Verwaltungsakt elektronisch er...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 8 Rechtsmittel

Gegen einen Verwaltungsakt kann in der Regel Widerspruch eingelegt werden.[1] Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe im Inland bzw. 3 Monate bei Bekanntgabe im Ausland.[2] Das Widerspruchsverfahren (auch als Vorverfahren bezeichnet) ist Voraussetzung für die Klageerhebung. Dies ist in § 78 SGG geregelt. Wird der gegen einen Verwaltungsakt zul...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 1 Verfahren

Das Verwaltungsverfahren und somit die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durch...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 7 Änderung/Korrektur

Änderungen eines Verwaltungsaktes sind nach Eintritt der Bindungswirkung nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich.[1] Dagegen darf die Verwaltung offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- und Rechenfehler jederzeit berichtigen.[2] Ein Leistungsantrag, z. B. Antrag auf Rente, kann im Übrigen zurückgenommen werden. Hierfür ist eine Begründung nicht erforderlich. Er verliert f...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 5 Teilnichtigkeit

Wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes betrifft, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / Zusammenfassung

Begriff Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Er entfaltet von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes oder einem Dritten. Gesetze, Vorschriften ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 4 Abgrenzung zur Aufhebung/Umdeutung/Heilung

Die Feststellung der Nichtigkeit eines von vornherein unwirksamem Verwaltungsaktes ist abzugrenzen von dem Ziel der Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder der Möglichkeit der Umdeutung oder Heilung. Gemeinsam ist allen Sachverhalten die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes, beispielsweise infolge einer Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form etc. Wenn der Fehl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 2 Relative Nichtigkeitsgründe

Nicht jeder Fehler führt zwingend zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Im Einzelnen ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil[1] Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 SGB X ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 1 Absolute Nichtigkeitsgründe

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes setzt besonders schwerwiegende Fehler voraus, die bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sind.[1] Solche gravierenden Mängel können Verfahrensfehler sachlicher oder inhaltlicher Art sein, mithin schwerwiegende Verstöße gegen formelle oder materielle Rechtsvorschriften. Als besonders schwerwiegende Fe...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 3 Folgen der Nichtigkeit/Rechtsschutz

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann von der Behörde jederzeit festgestellt werden. Auf Antrag ist die Nichtigkeit festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.[1] Daneben kann die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG die zulässige Klageart sein. Danach kann die Feststellung der Nichtigkeit mit der Klage begehrt werd...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 6 Anhörung

Wenn kein Nichtigkeitsgrund i. S. des § 40 SGB X vorliegt, kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht allein deshalb verlangt werden, weil Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit verletzt wurden. Allerdings muss als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht be...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 1 Ziel und Beginn des Vorverfahrens

Vor Klageerhebung soll in einem Vorverfahren die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich überprüft werden. Der Widerspruch kann sich richten gegen einen erlassenen Verwaltungsakt, für den in einem späteren Klageverfahren die Anfechtungsklage die richtige Klageart wäre (mit dem Ziel der Aufhebung des Verwaltungsaktes)[1], die Ablehnung des Erlasse...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Akteneinsichtsrecht / 1.1 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht nur, wenn ein Verwaltungsverfahren vorliegt. Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsakts ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 1.4 Wartefrist

Richtet sich die Untätigkeitsklage auf die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, ist sie nicht sofort zulässig, sondern erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes.[1] Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist , so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / Zusammenfassung

Begriff Als Untätigkeitsklage wird die Verpflichtungsklage bezeichnet, wenn mit ihr der Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes angestrebt wird. Bei dem unterlassenen Verwaltungsakt kann es sich um einen (Erst-)Bescheid oder um einen Widerspruchsbescheid handeln. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften für eine Untätigkeitsk...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.1 Abhilfeverfahren

In der ersten Stufe des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Bescheid von der Stelle überprüft, die ihn erlassen hat. Wird hierbei der Widerspruch des Versicherten "für begründet" erachtet, so ist ihm abzuhelfen.[1] Diese erste Stufe gibt der Verwaltung Gelegenheit, ihr Handeln aufgrund eines konkreten Vorbringens des Betroffenen zu überprüfen, den Betroffenen über die ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 3 Wirkung/Tenor

Mit der erfolgreichen Untätigkeitsklage wird die Behörde zum Erlass des unterlassenen Verwaltungsaktes verurteilt. Stellt sich heraus, dass die Behörde einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte, setzt das Gericht das Verfahren aus bis zum Ablauf einer von dem Gericht gesetzten Frist. Diese Frist kann verlängert werden. Wird dem Antrag stattgegeben innerhalb der...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 3 Form

Der Widerspruch kann bei der Stelle eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat bzw. den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt hat.[1] Er kann in folgender Form erfolgen: schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift. Ausreichend für die fristwahrende Erhebung des Widerspruchs ist es, wenn der Beschwerte/Bescheidempfänger...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 2 Begründetheit

Die Untätigkeitsklage ist begründet, wenn der Kläger ohne zureichenden Grund sachlich nicht beschieden worden ist, die zuständige Behörde mithin keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat. Eine vorläufige Entscheidung genügt nicht. Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende tatsächlich einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hatte und ob de...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kostenbeteiligung (Kinder- ... / 5 Rechtsschutz gegen die Heranziehung

Leistungsbescheid und Überleitungsanzeige sind Verwaltungsakte. Gegen einen solchen Verwaltungsakt ist die Einlegung eines Widerspruchs und bei Nichtabhilfe Erhebung einer Anfechtungsklage möglich.[1] Diese Rechtsbehelfe haben bei der Überleitungsanzeige keine aufschiebende Wirkung[2], weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 95 Abs. 4 SGB VIII dies so bestimmt. Stritti...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Akteneinsichtsrecht / 1.7 Verletzung des Einsichtsrechts

Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts macht den darauf folgenden Verwaltungsakt (schlicht) rechtswidrig ohne Heilungsmöglichkeit nach § 41 SGB X. Der Fehler ist beachtlich nach § 42 SGB X. Widerspruch und Klage wegen dieses Verfahrensfehlers können aber nur zusammen mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung erhoben werden.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / Zusammenfassung

Begriff Mit Widerspruchsverfahren wird das Vorverfahren bezeichnet, welches durch Erhebung eines Widerspruchs als Rechtsmittel gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Erlasses eines begehrten Verwaltungsaktes beginnt. Das Widerspruchsverfahren dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Es ist einer Klage vor den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2025, Festsetzung de... / [Ohne Titel]

§ 55 RVG regelt die Zuständigkeit sowie das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung der gerichtlich beigeordneten und bestellten Rechtsanwälte aufgrund eines eigenen, öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruchs (§ 45 RVG) gegen die Staatskasse.[1] Bei diesem Festsetzungsverfahren handelt es sich um ein dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenes justizförmiges Verwalt...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.2 Widerspruchsbescheid

Wenn und soweit nach Überprüfung des Bescheids durch die Verwaltung weder Abhilfe möglich ist noch der Betroffene auf die Fortführung des Verfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs verzichtet, weil er durch Aufklärung über die Rechtslage nicht zufriedengestellt worden ist, tritt das Verfahren in die zweite Stufe, das Bescheidverfahren. Diese Stufe wird von der Widerspruchsstel...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.3 Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung erfasst grundsätzlich auch rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Drittwirkung.[1] Hinweis Keine aufschiebende Wirkung Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den Fällen, in denen die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sichergestel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 231. Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der KapSt (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntlModG) v 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259

Rn. 251 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Das Gesetz bezweckt eine wirksamere Gestaltung des Verfahrens zur Entlastung beschränkt StPfl von der KapESt und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt und die Erschwerung und die Verhinderung damit zusammenhängenden Missbrauchs und Steuerhinterziehung mittels Digitalisierung bei gleichzeitiger Verringerung der Anzahl verschiedener Verfa...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Rechtsprechung

Tz. 40 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Mit der Thematik des Feststellungsbescheids befassen sich u. a. folgende Entscheidungen: Der Erlass eines Freistellungsbescheides für die Körperschaftsteuer eines Sportvereins und danach eines weiteren Körperschaftsteuerbescheides für dessen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist unzulässig. Der zweite Bescheid ist auch nicht...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kostenbeteiligung (Kinder- ... / 3 Heranziehung durch Kostenbeitrag

Nur für die in § 91 SGB VIII aufgeführten Leistungen und die Inobhutnahme werden Kostenbeiträge erhoben. Eine Heranziehung erfolgt nur für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten vollstationären und für die in Abs. 2 genannten teilstationären Leistungen. Gem. § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VIII werden Kostenbeiträge zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnah...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Akteneinsichtsrecht / 1.3 Beteiligte

Die Akteneinsicht ist nur den Beteiligten zu gewähren. Beteiligte sind der Antragsteller und Antragsgegner oder Adressat des Verwaltungsakts.[1] Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, nicht aber durch einen Beistand.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 1.2 Klageziel/-begehren

Die Untätigkeitsklage richtet sich auf die durch Tenor ausgesprochene Verpflichtung/Verurteilung zum Erlass eines bis dato nicht erlassenen Verwaltungsaktes, der ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde. Gleiches gilt, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde.[1]mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Überprüfung der Steuerbefreiung im Dreijahresturnus und Erteilung eines Freistellungsbescheides

Tz. 8 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Steuerbegünstigte Körperschaften werden – wenn sie nicht wegen umfangreicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Betätigungen partiell steuerpflichtig sind – im Allgemeinen nur in einem dreijährigen Turnus geprüft. D.h. wenn eine steuerbegünstigte Einrichtung keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) unter...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 1.3 Untätigkeit

Die Untätigkeit der Verwaltung darf nicht auf einen relevanten Grund zurückzuführen sein. Ob die Verwaltung "ohne zureichenden Grund" über den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchs nicht entschieden hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Hält die Behörde beispielsweise einen Widerspruch für "verfehlt", ist dies allein kein zureichender Grund, um von einer Widerspruchse...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 1.5 Beschwer

Der Kläger muss durch die Untätigkeit der Verwaltung beschwert sein. Dies ist er dann, wenn die Unterlassung des Verwaltungsaktes bzw. die Nichtbescheidung über einen Widerspruch rechtswidrig ist.[1] Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gesetz ein Widerspruchsverfahren vorschreibt und die Behörde keinen Widerspruchsbescheid erlässt. Wenn das Gesetz die Durchführung...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 5 Massenwiderspruchsverfahren

Bei den Sozialleistungsträgern kommt es – meist im Zusammenhang mit umstrittenen gesetzlichen Neuregelungen – häufig zu sog. "Massenwiderspruchsverfahren". Bei diesen wird eine Vielzahl gleichgerichteter Widersprüche gegen gleichartige Verwaltungsakte eingelegt. In solchen Fällen werden die Widersprüche – mit Einverständnis der Widerspruchsführer – ruhend gestellt und so lan...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Akteneinsichtsrecht / 1.2 Ermessen des Jugendamts

Oftmals ist die Tätigkeit des Jugendamts nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet, sondern auf sog. schlichtes (hoheitliches) Handeln. Dies ist der Fall, wenn das Jugendamt z. B. Familiengerichtshilfe[1] nach § 50 SGB VIII leistet oder beratend tätig wird oder eine Gefährdungseinschätzung im Rahmen des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII vornimmt. Außerhalb eines Verw...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Partiell steuerpflichtige Körperschaften

Tz. 31 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Unterhält eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b), dessen (Brutto-)Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR übersteigen, wird die ansonsten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreite Körperschaft insoweit partiell steuerpflichtig. Werde...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht von Pf... / 4.1 Beginn der Versicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen ist eine Versicherung kraft Gesetz. Sie beginnt, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ferner bedarf es keiner Feststellung durch einen Verwaltungsakt. Die Versicherungspflicht kommt für eine jugendliche Pflegeperson frühestens mit dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensj...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5.7 Fiktion der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags (Nr. 3 S. 4, 5)

Rz. 445 Die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt, da schon kleine Fehler bei der Ermittlung des abzuführenden Gewinns dazu geführt hatten, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt worden war. Folge war, dass die Organschaft für das Wirtschaftsjahr, in dem der Fehler aufgetreten war, n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.4 Feststellung der anzurechnenden Steuer (Abs. 5 S. 3)

Rz. 940 Zusätzlich bestimmt § 14 Abs. 5 S. 3 KStG, dass von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die bei dem Organträger anzurechnen sind, gesondert festgestellt werden. Diese Bestimmung ist erforderlich, da anzurechnende Steuern keine mit dem Einkommen der Organgesellschaft zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen sind. § 14 Abs. 5 S. 3 KStG entspricht § 180 Abs. 5 Nr....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.1 Angefochtener Verwaltungsakt

Rz. 12 Nach § 68 S. 1 FGO muss der Stpfl. einen Verwaltungsakt angefochten haben. Gemeint sind damit nur Fälle, in denen der Kläger den Verwaltungsakt in zulässigerweise mit der Anfechtungsklage angefochten hat.[1] Die unzulässige Klage löst die Rechtsfolgen des § 68 FGO nicht aus.[2] Die zulässige Anfechtung wirkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, also auch ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4.2 Zuständigkeitswechsel vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts

Rz. 15 Wird vor Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts eine andere Behörde örtlich zuständig, liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vor. Gleichwohl wird die Norm entsprechend angewendet, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt noch durch die örtlich unzuständig gewordene Behörde, die Einspruchsentscheidung aber durch die örtlich zuständige Behörde erlas...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.3 Zeitpunkt des auswechselnden Verwaltungsaktes

Rz. 28 Der verfahrensauswechselnde Verwaltungsakt muss zeitlich nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor oder während der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens ergehen. Vor der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung richtet sich die Rechtsfolge bei verfahrensauswechselnden Verwaltungsakten nach der parallelen Vorschrift des § 365 Abs. 3 AO. Rz. 29 Im ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Unwirksame Verwaltungsakte (Satz 4 Nr. 2)

Rz. 37 § 68 S. 4 Nr. 2 FGO regelt den Fall der ursprünglichen unwirksamen Verwaltungsakte. Die ursprüngliche Unwirksamkeit steht der Anwendbarkeit der Rechtsfolge nicht im Weg. Auch diese Regelung ist rein deklaratorischer Natur.[1] Die Fälle werden auch durch die o. g. Auslegung von Satz 1 bereits erfasst.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 68 Änderung und Ersetzung des Verwaltungsakts

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 § 68 FGO regelt den Austausch des Verfahrensgegenstands in Fällen, in denen der Beklagte nach der Einspruchsentscheidung einen ersetzenden oder abändernden Verwaltungsakt erlässt. Der neue Verwaltungsakt wird Verfahrensgegenstand und ein vorheriges Einspruchsverfahren gegen ihn ist ausgeschlossen. Der Beklagte hat das Gericht hierüber i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1.2.2.5 Verwaltungsakte im Ermittlungsverfahren

Rz. 24 Für Prüfungsanordnungen kommt es darauf an, ob die neue Prüfungsanordnung zumindest teilweise dieselbe Steuer und denselben Veranlagungszeitraum betrifft. Hebt das FA eine Prüfungsanordnung auf und erlässt für dieselben Steueransprüche und Zeiträume eine erneute Prüfungsanordnung mit einem anderen Prüfer, ist § 68 FGO anwendbar.[1] Dies gilt auch bei wiederholenden Au...mehr