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Widerspruchsverfahren / 4.2 Widerspruchsbescheid

Britta Berg
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Wenn und soweit nach Überprüfung des Bescheids durch die Verwaltung

  • weder Abhilfe möglich ist
  • noch der Betroffene auf die Fortführung des Verfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs verzichtet, weil er durch Aufklärung über die Rechtslage nicht zufriedengestellt worden ist,

tritt das Verfahren in die zweite Stufe, das Bescheidverfahren. Diese Stufe wird von der Widerspruchsstelle[1] durchgeführt. Die Widerspruchsstelle ist in Angelegenheiten der Sozialversicherung die "von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle".[2] Sie überprüft den angefochtenen Bescheid ein weiteres Mal und erlässt einen "Widerspruchsbescheid". Der Widerspruchsbescheid enthält neben der Entscheidung und der Begründung dieser Entscheidung wiederum eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Bescheidempfänger darüber informiert, dass er gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben kann. Dies setzt allerdings die Zulässigkeit einer Klage voraus. Die Unzulässigkeit einer Klage kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Widerspruch verfristet eingelegt wurde und Möglichkeiten – wie z. B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ausscheiden.[3] Das Sozialgericht, bei dem die Klage einzureichen ist, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt.[4] Der mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt/Bescheid wird – ggf. in der Form, die er im Widerspruchsverfahren erhalten hat/in Gestalt des Widerspruchsbescheides – bindend, wenn gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben wird.

[1] § 85 Abs. 2 SGG.
[2] § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG.
[3] § 85 Abs. 3 SGG.
[4]

S. Sozialgerichtsbarkeit.

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