Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 1.1 Wirkung für die Vergangenheit

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 3 Zuständige Behörde

Über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde. Dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.3.2 Zeitpunkt

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums.[1] Die Aufhebung des Verwaltungsaktes "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse" bedeutet, dass der Verwaltungsakt rückwirkend...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 2.1 Wirkung für die Vergangenheit

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X [1] ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.[2] Nur in ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Widerruf nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ist die Behörde, die im Zeitpunkt des Widerrufs zuständige Behörde ist, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt ursprünglich von einer anderen Behörde erlassen worden ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.3.1 Dauerwirkung/Änderung der Sach-/Rechtslage

Die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse muss nach dem Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eingetreten sein. Des Weiteren muss es sich um eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage handeln, damit der Verwaltungsakt aufgehoben werden kann. Eine veränderte (neue) Sachlage liegt beispielsweise bei Erwerbsminderungsrenten, wenn sich der Gesund...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Rechtswidrige Verwaltungsakte können bzw. müssen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen zurückgenommen werden. Es ist dabei zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes und eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zu unterscheiden sowie zwischen der Rücknahme mit Wirkung für die...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 1.2 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit i. S. des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen.[2] Die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ist zwingend geboten. Ermessen besteht in Bezug auf die Frage, o...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 2.4 Ausschluss des Vertrauensschutzes

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge g...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / Aussparung

Für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, die von der Behörde nicht zurückgenommen werden dürfen[1] und bei denen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, gilt folgende als Aussparung bezeichnete Regelung: Die laufende Sozialleistung (z. B. eine Altersrente) ist wegen der späteren sachlichen oder rechtlichen Änderungen neu zu berechnen. Das heißt, der ursprüngli...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 2.2 Wirkung für die Zukunft

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X [1] ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.[2] Die Behörde darf rechtswidrige be...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ein Recht oder einen rechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 6 Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 47 SGB X gilt nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.3 Verhältnisänderung

Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, nach Antragstellung der...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 1.3 Ausschlussgründe

Ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufzugeben, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.[1] Hinweis Verfallklausel Nach der Rechtsprechung des BSG hat die Verwaltung keine Rü...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.2 Zukunft

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes versucht, die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes auf eine solche lediglich mit Wirkung für die Zukunft zu beschränken.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.1 Vergangenheit

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes angestrebt, die Aufhebung des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erreichen.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 2.3 Vertrauensschutz

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.[1] Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögens...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.2 Ausschlussgrund

Der Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.[1] Praxis-Beispiel Gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V) Ein Arbeitnehmer ist wegen der Höhe seines Jahresarbeitsentgelts in der Kranken- und Pfleg...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.1 Vertrauensschutz

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist.[1] Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen ver...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 3 Fehlerfreie Ermessensausübung

Da die Entscheidung der Behörde über einen Widerruf im Ermessen der Behörde liegt, hat sie grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung. Allerdings besteht ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass Ermessensentscheidungen der Behörde fehlerfrei getroffen werden. Dies folgt u. a. aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und kann ggf. zu einer Verpflichtung der Behör...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.2 Ausschluss des Vertrauensschutzes

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.[1] Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche den Widerruf rechtfertigen.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Mit der Aufhebung von Verwaltungsakten ist im weiteren Sinne die Beseitigung der Wirksamkeit eines – ggf. bestandskräftigen – Verwaltungsaktes durch die Behörde oder durch ein Gericht zu verstehen. Hiervon umfasst ist u. a. die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch Rücknahme oder Widerruf sowie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung die Aufhebung bei Änderung der Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2 Wirkung

2.1 Vergangenheit Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes angestrebt, die Aufhebung des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erreichen. 2.2 Zukunft Die Aufhebung eines Verwalt...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1 Aufhebungsgründe

1.1 Rücknahme 1.1.1 Rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X wird das Ziel verfolgt, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen.[1] 1.1.2 Rechtswidr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.1 Rücknahme

1.1.1 Rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X wird das Ziel verfolgt, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen.[1] 1.1.2 Rechtswidriger begünsti...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2 Widerruf

1.2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 46 SGB X liegt in der Korrektur von Ermessensentscheidungen, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen. 1.2.2 Rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rechtsanspruchsleistung

Begriff Sozialleistungen sind grundsätzlich Rechtsanspruchsleistungen. Ausnahmen ergeben sich, wenn der Leistungsträger gesetzlich ermächtigt wird, Ermessen auszuüben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Anspruch ist als subjektives Recht des Versicherten einklagbar. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversic...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3.1 Pflicht

Der Beteiligte ist über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren. Dabei ist zwischen einem Verwaltungsakt und einem Widerspruchsbescheid zu unterscheiden. Ein Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn er schriftlich erlassen oder bestätigt wird und der Beteiligte dadurch belastet ist.[1] Das ist der Fall, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang en...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Anhörung / 2 Auswirkungen verletzter Anhörungspflicht

Eine unterbliebene oder unwirksame Anhörung ist ein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt. Er ist zwar nicht nach § 40 SGB X nichtig[1], aber wegen der unterbliebenen oder nicht wirksam nachgeholten Anhörung[2] aufhebbar.[3] Er ist auch dann aufhebbar, wenn eine andere Entscheidung nicht hätte ergehen können.[4] Eine Anhörung kann bis zur letzt...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Inobhutnahme / 4 Verfahren

Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt und wird nur wirksam, wenn dieser dem Personensorgeberechtigten bekannt gegeben wird.[1] Zu seiner Rechtmäßigkeit bedarf der Verwaltungsakt der Anhörung, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Der Tenor des Bescheids muss inhaltlich bestimmt sein. Muss der Verwaltungsakt vollstreckt werden, weil die Eltern das Kind nicht herausgeben, i...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Pfändung und Abzweigung (Ge... / 2.4 Verwaltungsverfahren

Verwaltungsakt Die Entscheidung des Sozialleistungsträgers über die Abzweigung von laufenden Geldleistungen an Dritte ist ein Verwaltungsakt aufgrund einer Ermessensentscheidung. Bei Abzweigungen an mehrere Unterhaltsberechtigte oder an Dritte (z. B. Jugendamt, Sozialamt) ist der Gesamtabzweigungsbetrag entsprechend aufzuteilen.[1] Die Entscheidung kann nur einheitlich gegenü...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1 Sozialversicherung

Entscheidungen der Sozialversicherungsträger können mit einem Widerspruch angegriffen werden.[1] Der Sozialversicherungsträger führt daraufhin ein Widerspruchsverfahren durch (Vorverfahren).[2] Dem Widerspruch ist stattzugeben, wenn er zulässig und begründet ist. Hinweis Vorverfahrenszwang Eine direkte Klage ist zulässig, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt, der Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1 Einspruch

Als Rechtsbehelf gegen alle förmlichen Bescheide des Finanzamts kann Einspruch eingelegt werden. So kann der Arbeitgeber z. B. gegen einen Haftungsbescheid im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung, einen Bescheid über eine verbindliche Auskunft oder eine Lohnsteuer-Anmeldung Einspruch einlegen. Er kann mittels Einspruch aber auch geltend machen, dass über einen Antrag au...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verrechnung / 2 Verfahren

Der leistungspflichtige Sozialleistungsträger wird durch den anderen Sozialleistungsträger (Inhaber der Forderung) ermächtigt, die Forderung mit dem Geldleistungsanspruch zu verrechnen (Verrechnungsersuchen). Die Verrechnung liegt im Ermessen des Leistungsträgers, der die Geldleistung zu erbringen hat. Hinweis Verrechnungsersuchen Die Ermächtigung hat keine Außenwirkung und is...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ruhen des Leistungsanspruch... / 7.1.1 Beginn der Ruhenswirkung

Die Ruhenswirkung tritt ein, wenn der Beitragsrückstand die Höhe von 2 Monatsbeiträgen erreicht hat und eine entsprechende Mahnung erteilt wurde. Hinweis Beginn des Ruhens Die Mahnung ist mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen zu versehen.[1] Erst nach dem diese abgelaufen ist, ohne dass gezahlt wurde, kann die Ruhenswirkung eintreten. Über die eingetretene Ruhenswirkung ist ein ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Mitwirkung des Leistungsber... / 1.1 Angabe von Tatsachen

Sozialleistungsberechtigte haben alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, zuzustimmen, dass auch Dritten die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, soweit der zuständige Leistungsträger dies verlangt, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, wenn diese für die Leistung erheblich oder im Zusammenhang mit ihnen abgegeben worden sind, oder B...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3.4 Frist/Rechtsfolgen

Ein Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats einzulegen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf belehrt wurde. Weitere Folgen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht verbunden. Insbesondere hat eine fehlende, unvollständige oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.[1] Hinweis Beginn der R...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / Zusammenfassung

Begriff Ein Rechtsbehelf ist jede rechtlich anerkannte und gesetzlich geregelte Möglichkeit, gegen eine behördliche Entscheidung oder einen nachteiligen Rechtszustand vorzugehen. Ziel ist eine Aufhebung oder Änderung. Es handelt sich um ein grundlegendes Menschenrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Eine Person hat "Anspruch auf einen wirksam...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Verjährung / 4.1 Beanstandung von Beiträgen durch den Arbeitgeber

Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verjährt innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung. Diese Regelung betrifft Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht oder -berechtigung zu Unrecht entrichtet worden sind.[1] Zu Unrecht entrichtete Beiträge darf die Ei...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ruhen des Leistungsanspruch... / 7.3 Krankenkassenwechsel

Bei einem Wechsel der Krankenkasse besteht für den Versicherten zunächst ein voller Anspruch auf Leistungen gegenüber der aufnehmenden Krankenkasse. Sofern die abgebende Krankenkasse die aufnehmende Krankenkasse darüber informiert, dass Beitragsrückstände bestehen, hat die aufnehmende Krankenkasse festzustellen, dass der Anspruch auf Leistungen ruht. Sie muss hierüber einen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3.2 Form

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist schriftlich zu erteilen.[1] Sie kann mit dem Verwaltungsakt verbunden oder unabhängig davon erteilt werden. Beim Widerspruchsbescheid ist sie dessen Bestandteil.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Hilfeplanung / 2.5 Rechtsnatur

Der Hilfeplan ist kein Verwaltungsakt und keine Nebenbestimmung gemäß § 32 SGB X. Er ist schlichtes Handeln in Form eines Realakts.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 1.5 Zuständige Behörde

Der Einspruch ist grundsätzlich bei der Behörde (meist das Finanzamt) einzulegen, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Erlass eines solchen abgelehnt hat. Wird der Einspruch bei einer anderen als der zuständigen Behörde eingelegt, so ist dies dann unschädlich, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Pfändung und Abzweigung (Ge... / 1.1.3 Drittschuldnererklärung

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist durch den Sozialleistungsträger (Drittschuldner) zu beachten, sobald er ihm zugestellt ist. Der Sozialleistungsträger gibt über die Forderung eine Drittschuldnererklärung ab und legt dar, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist; welche Ansprüche andere Personen an die Forderung ste...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Anhörung / Zusammenfassung

Begriff Bei der Anhörung handelt es sich um eine zwingende Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, Beteiligten am Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör), bevor durch Verwaltungsakt in seine Rechte eingegriffen wird. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Anhörung Beteiligter ist in § 24 SGB X geregelt.mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beitragserstattung: Verjähr... / 2.1 Treu/Glauben

Durch die Bezugnahme in § 27 SGB IV auf die Vorschriften des BGB ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben[1] bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Einrede der Verjährung scheidet hiernach aus, wenn die Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers oder der Einzugsstelle beruht. Achtung Prüfung des Verjährungsendes von Am...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Rechtsbehelfe (Entgeltabrec... / 3.3 Inhalt

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss vollständig und richtig sein. Sie hat den Rechtsbehelf zu bezeichnen (Widerspruch, Klage), die Stelle oder das Gericht zu benennen, bei der oder dem der Rechtsbehelf einzulegen ist (einschl. der vollständigen Anschrift), die einzuhaltende Frist und die einzuhaltende Form (schriftlich oder zur Niederschrift) anzugeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ka...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Ruhen des Ansp... / 11 Auslandsaufenthalt

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange sich Versicherte im Ausland (außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland) aufhalten.[1] Die Vorschrift erfasst sowohl vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubs- oder Geschäftsreisen) als auch dauerhafte Aufenthalte. Die Ruhenswirkung des Auslandsaufenthalts tritt nicht ein, solange sich Versicherte nach Eintritt der A...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verschollenheit / 1 Rentenversicherung

Die Rentenversicherungsträger können, wenn die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Lebensnachrichten nicht eingegangen sind, den Todestag selbst feststellen. Dadurch bleibt es Hinterbliebenen (insbes. Witwen, Witwer und Waisen) erspart, ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, das im Einzelfall erst nach 10 Jahren möglich ist, einzuleite...mehr