Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2 Wirkung für die Vergangenheit

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung, die nicht oder nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für de...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 5 Teilnichtigkeit

Wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes betrifft, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.3.2 Zeitpunkt

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums.[1] Die Aufhebung des Verwaltungsaktes "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse" bedeutet, dass der Verwaltungsakt rückwirkend...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 3 Zuständige Behörde

Über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde. Dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 2.1 Wirkung für die Vergangenheit

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X [1] ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.[2] Nur in ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Widerruf nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ist die Behörde, die im Zeitpunkt des Widerrufs zuständige Behörde ist, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt ursprünglich von einer anderen Behörde erlassen worden ist.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.3.1 Dauerwirkung/Änderung der Sach-/Rechtslage

Die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse muss nach dem Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eingetreten sein. Des Weiteren muss es sich um eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage handeln, damit der Verwaltungsakt aufgehoben werden kann. Eine veränderte (neue) Sachlage liegt beispielsweise bei Erwerbsminderungsrenten, wenn sich der Gesund...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Rechtswidrige Verwaltungsakte können bzw. müssen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen zurückgenommen werden. Es ist dabei zwischen der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes und eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zu unterscheiden sowie zwischen der Rücknahme mit Wirkung für die...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 2.4 Ausschluss des Vertrauensschutzes

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge g...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 2.2 Wirkung für die Zukunft

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X [1] ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.[2] Die Behörde darf rechtswidrige be...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / Zusammenfassung

Begriff Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Er entfaltet von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes oder einem Dritten. Gesetze, Vorschriften ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 1.2 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit i. S. des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen.[2] Die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ist zwingend geboten. Ermessen besteht in Bezug auf die Frage, o...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / Aussparung

Für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, die von der Behörde nicht zurückgenommen werden dürfen[1] und bei denen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, gilt folgende als Aussparung bezeichnete Regelung: Die laufende Sozialleistung (z. B. eine Altersrente) ist wegen der späteren sachlichen oder rechtlichen Änderungen neu zu berechnen. Das heißt, der ursprüngli...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.1 Wirkung für die Zukunft

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein. Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ein Recht oder einen rechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 6 Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 47 SGB X gilt nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 1.3 Ausschlussgründe

Ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufzugeben, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.[1] Hinweis Verfallklausel Nach der Rechtsprechung des BSG hat die Verwaltung keine Rü...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.3 Verhältnisänderung

Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, nach Antragstellung der...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.1 Vergangenheit

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes angestrebt, die Aufhebung des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erreichen.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2.2 Zukunft

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes versucht, die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes auf eine solche lediglich mit Wirkung für die Zukunft zu beschränken.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 4 Abgrenzung zur Aufhebung/Umdeutung/Heilung

Die Feststellung der Nichtigkeit eines von vornherein unwirksamem Verwaltungsaktes ist abzugrenzen von dem Ziel der Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder der Möglichkeit der Umdeutung oder Heilung. Gemeinsam ist allen Sachverhalten die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes, beispielsweise infolge einer Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form etc. Wenn der Fehl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.1 Vertrauensschutz

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist.[1] Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen ver...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 2 Relative Nichtigkeitsgründe

Nicht jeder Fehler führt zwingend zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Im Einzelnen ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil[1] Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 SGB X ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rücknahme von Verwaltungsakten / 2.3 Vertrauensschutz

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.[1] Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögens...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 1.2 Ausschlussgrund

Der Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.[1] Praxis-Beispiel Gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V) Ein Arbeitnehmer ist wegen der Höhe seines Jahresarbeitsentgelts in der Kranken- und Pfleg...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 3 Fehlerfreie Ermessensausübung

Da die Entscheidung der Behörde über einen Widerruf im Ermessen der Behörde liegt, hat sie grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung. Allerdings besteht ein grundsätzlicher Anspruch darauf, dass Ermessensentscheidungen der Behörde fehlerfrei getroffen werden. Dies folgt u. a. aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und kann ggf. zu einer Verpflichtung der Behör...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerruf von Verwaltungsakten / 2.2.2 Ausschluss des Vertrauensschutzes

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.[1] Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche den Widerruf rechtfertigen.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / Zusammenfassung

Begriff Mit der Aufhebung von Verwaltungsakten ist im weiteren Sinne die Beseitigung der Wirksamkeit eines – ggf. bestandskräftigen – Verwaltungsaktes durch die Behörde oder durch ein Gericht zu verstehen. Hiervon umfasst ist u. a. die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch Rücknahme oder Widerruf sowie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung die Aufhebung bei Änderung der Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 1 Absolute Nichtigkeitsgründe

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes setzt besonders schwerwiegende Fehler voraus, die bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sind.[1] Solche gravierenden Mängel können Verfahrensfehler sachlicher oder inhaltlicher Art sein, mithin schwerwiegende Verstöße gegen formelle oder materielle Rechtsvorschriften. Als besonders schwerwiegende Fe...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.1 Rücknahme

1.1.1 Rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X wird das Ziel verfolgt, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen.[1] 1.1.2 Rechtswidriger begünsti...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 2 Wirkung

2.1 Vergangenheit Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes angestrebt, die Aufhebung des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erreichen. 2.2 Zukunft Die Aufhebung eines Verwalt...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1 Aufhebungsgründe

1.1 Rücknahme 1.1.1 Rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt Mit der Möglichkeit der Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X wird das Ziel verfolgt, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen.[1] 1.1.2 Rechtswidr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufhebung von Verwaltungsakten / 1.2 Widerruf

1.2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 46 SGB X liegt in der Korrektur von Ermessensentscheidungen, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen. 1.2.2 Rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt Der Aufhebungsgrund bei einem rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 3 Folgen der Nichtigkeit/Rechtsschutz

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann von der Behörde jederzeit festgestellt werden. Auf Antrag ist die Nichtigkeit festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.[1] Daneben kann die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG die zulässige Klageart sein. Danach kann die Feststellung der Nichtigkeit mit der Klage begehrt werd...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Nichtigkeit von Verwaltungs... / 6 Anhörung

Wenn kein Nichtigkeitsgrund i. S. des § 40 SGB X vorliegt, kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht allein deshalb verlangt werden, weil Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit verletzt wurden. Allerdings muss als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht be...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 1 Ziel und Beginn des Vorverfahrens

Vor Klageerhebung soll in einem Vorverfahren die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich überprüft werden. Der Widerspruch kann sich richten gegen einen erlassenen Verwaltungsakt, für den in einem späteren Klageverfahren die Anfechtungsklage die richtige Klageart wäre (mit dem Ziel der Aufhebung des Verwaltungsaktes)[1], die Ablehnung des Erlasse...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Anhörung / 2 Auswirkungen verletzter Anhörungspflicht

Eine unterbliebene oder unwirksame Anhörung ist ein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt. Er ist zwar nicht nach § 40 SGB X nichtig[1], aber wegen der unterbliebenen oder nicht wirksam nachgeholten Anhörung[2] aufhebbar.[3] Er ist auch dann aufhebbar, wenn eine andere Entscheidung nicht hätte ergehen können.[4] Eine Anhörung kann bis zur letzt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anrufungsauskunft / 6 Anrufungsauskunft ist anfechtbar

Gegen die Anrufungsauskunft ist ein selbstständiger Rechtsbehelf möglich. Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und der Widerruf einer Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts darstelle, sondern vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 1.4 Wartefrist

Richtet sich die Untätigkeitsklage auf die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, ist sie nicht sofort zulässig, sondern erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes.[1] Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist , so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / Zusammenfassung

Begriff Als Untätigkeitsklage wird die Verpflichtungsklage bezeichnet, wenn mit ihr der Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes angestrebt wird. Bei dem unterlassenen Verwaltungsakt kann es sich um einen (Erst-)Bescheid oder um einen Widerspruchsbescheid handeln. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften für eine Untätigkeitsk...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.1 Abhilfeverfahren

In der ersten Stufe des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Bescheid von der Stelle überprüft, die ihn erlassen hat. Wird hierbei der Widerspruch des Versicherten "für begründet" erachtet, so ist ihm abzuhelfen.[1] Diese erste Stufe gibt der Verwaltung Gelegenheit, ihr Handeln aufgrund eines konkreten Vorbringens des Betroffenen zu überprüfen, den Betroffenen über die ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 3 Wirkung/Tenor

Mit der erfolgreichen Untätigkeitsklage wird die Behörde zum Erlass des unterlassenen Verwaltungsaktes verurteilt. Stellt sich heraus, dass die Behörde einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte, setzt das Gericht das Verfahren aus bis zum Ablauf einer von dem Gericht gesetzten Frist. Diese Frist kann verlängert werden. Wird dem Antrag stattgegeben innerhalb der...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 3 Form

Der Widerspruch kann bei der Stelle eingereicht werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat bzw. den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt hat.[1] Er kann in folgender Form erfolgen: schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift. Ausreichend für die fristwahrende Erhebung des Widerspruchs ist es, wenn der Beschwerte/Bescheidempfänger...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Untätigkeitsklage / 2 Begründetheit

Die Untätigkeitsklage ist begründet, wenn der Kläger ohne zureichenden Grund sachlich nicht beschieden worden ist, die zuständige Behörde mithin keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat. Eine vorläufige Entscheidung genügt nicht. Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende tatsächlich einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hatte und ob de...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abtretung von Geldleistungs... / 6 Erstattungsanspruch

Sind bei einer Abtretung Geldleistungen zu Unrecht erbracht (übertragen) worden, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.[1] Die Gesamtschuldnerschaft ist in den §§ 420 ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Anhörung / Zusammenfassung

Begriff Bei der Anhörung handelt es sich um eine zwingende Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, Beteiligten am Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör), bevor durch Verwaltungsakt in seine Rechte eingegriffen wird. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Anhörung Beteiligter ist in § 24 SGB X geregelt.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / Zusammenfassung

Begriff Mit Widerspruchsverfahren wird das Vorverfahren bezeichnet, welches durch Erhebung eines Widerspruchs als Rechtsmittel gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Erlasses eines begehrten Verwaltungsaktes beginnt. Das Widerspruchsverfahren dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Es ist einer Klage vor den ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abtretung von Geldleistungs... / 3.1 Ansprüche auf Geldleistungen

Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind.[1] Des Weiteren können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden, wenn der zuständig...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Teilhabeplanung / Zusammenfassung

Begriff Mit dem Teilhabeplan wird sichergestellt, dass die erforderlichen Leistungen von den beteiligten Rehabilitationsträgern in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen individuell festgestellt werden, damit diese nahtlos ineinandergreifen können. Er ist selbst kein Verwaltungsakt, vielmehr Grundlage zum Erlass der Leistu...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.2 Widerspruchsbescheid

Wenn und soweit nach Überprüfung des Bescheids durch die Verwaltung weder Abhilfe möglich ist noch der Betroffene auf die Fortführung des Verfahrens durch Rücknahme des Widerspruchs verzichtet, weil er durch Aufklärung über die Rechtslage nicht zufriedengestellt worden ist, tritt das Verfahren in die zweite Stufe, das Bescheidverfahren. Diese Stufe wird von der Widerspruchsstel...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Erstattungsansprüche zwisch... / 4.1.2 Beginn der Frist

Die Ausschlussfrist beginnt dann, wenn ein erstattungsberechtigter Leistungsträger von diesem Rentenbescheid Kenntnis erlangt hat. Als "Leistungsentscheidung" kommt nur ein Verwaltungsakt in Betracht. Andere "Entscheidungen", wie z. B. mündliche Zusagen, setzen den Lauf der Ausschlussfrist nicht in Gang. Sobald Erstattungsansprüche aufgrund des § 111 SGB X erloschen sind darf...mehr