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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6 Bescheinigungsverfahren über die nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung (§ 22 Abs 5 UmwStG)

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 101

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Das in § 22 Abs 5 UmwStG geregelte Bescheinigungsverfahren dient dem Zweck, die Voraussetzungen für eine Bw-Aufstockung bei der übernehmenden Gesellschaft gem § 23 Abs 2 UmwStG zu schaffen. Denn die Vorlage einer Bescheinigung gem § 22 Abs 5 UmwStG ist tatbestandliche Voraussetzung (s § 23 UmwStG Tz 199–200) für eine Erhöhung der Werte des übernommenen Vermögens als Folge eines nachträglichen Einbringungsgewinns I und II. Durch diese Bescheinigung soll erreicht werden, dass die übernehmende Gesellschaft erst dann st-mindernde Folgen aus der Bw-Aufstockung ziehen kann, wenn und soweit auf der anderen Seite der Einbringende die St auf den Einbringungsgewinn entrichtet hat (dazu s § 23 UmwStG Tz 192).

 

Tz. 102

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Aussteller der Bescheinigung "ist das für den Einbringenden zuständige FA" (s § 22 Abs 5 UmwStG). Es handelt sich um dasjenige FA, das zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung für die Festsetzung des Einbringungsgewinns I oder II für den VZ des stlichen Einbringungsstichtags zuständig ist. Bei Eingang des (unbefristeten) Antrags (s Tz 103) beim falschen FA ist dieser an das zuständige FA weiterzuleiten.

Das für den (originären) Einbringenden zuständige FA muss uE auch dann die Bescheinigung fertigen, wenn im Fall des § 22 Abs 1 UmwStG die erhaltenen Anteile unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sind und der Rechtsnachfolger die sperrfristschädlichen Sachverhalte iSd § 22 Abs 1 UmwStG realisiert hat (ebenso s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 410; s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 556; aA s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 22 UmwStG Rn 172; s Nitzschke, in B/H, § 22 UmwStG 2006 Rn 92). Gleiches gilt, wenn durch die Einbringung stille Reserven des Einbringungsgegenstands ...

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