Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Pflicht zur Nutzung des beSt auch bei Klageerhebung über das beklagte FA

Streitig ist, ob ein Steuerberater nach Einführung des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) wirksam Klage durch Einwurf der Klageschrift in den Briefkasten des FA erheben konnte. Das FG entschied: Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage gilt nach § 47 Abs. 2 FGO als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefocht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 2.3.6 Fehlerfolgen im Zusammenhang mit der Antragstellung

Rz. 50 Auf die Antragstellung einer optierenden Gesellschaft kann die Finanzbehörde entweder durch Mitteilung einer Körperschaftsteuernummer oder durch einen ablehnenden (und anfechtbaren) Verwaltungsakt reagieren, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Option nach § 1a KStG nicht vorliegen.[1] Diese Reaktionen sollte unverzüglich ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Geschäftsführerhaftung

Der Anlauf der Festsetzungsfrist wird gegenüber einem Haftungsschuldner nicht gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gehemmt, wenn nur der Steuerschuldner gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (Abgrenzung zum BFH v. 15.1.2015 – I R 33/13, BFH/NV 2015, 797, betr. die Haftung eines sog. Entrichtungsschuldners). Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheids: Nach Aufh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 2.3.6.2 Nachträglich erkannte Unwirksamkeit des Antrags

Rz. 52 Stellt sich nachträglich (also nach Mitteilung der Körperschaftsteuernummer) heraus, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 1a KStG nicht vorgelegen haben, sind nach zutreffender Ansicht des BMF Verwaltungsakte (z. B. Steuerbescheide), die von der Wirksamkeit des Antrags ausgehen, rechtswidrig und im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten aufzuheben ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1a ... / 3.4 Vertretung der optierenden Gesellschaft

Rz. 120 § 1a Abs. 2 S. 2 KStG enthält eine Bestimmung, die die Vertretung der fiktiven Kapitalgesellschaft regelt. Danach gelten die zur Vertretung der Personengesellschaft ermächtigten Personen ab dem Einbringungszeitpunkt als gesetzliche Vertreter der fiktiven Kapitalgesellschaft. Steuerlich haben diese Personen ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten eines Geschäfts...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.2.3 Verlagerung der digitalen Buchführung nach § 146 Abs. 2a AO

Abweichend von der Grundregelung des § 146 Abs. 2 AO, die besagt, dass Bücher und Aufzeichnungen im Inland gelagert werden müssen, dürfen unter gewissen Voraussetzungen nach § 146 Abs. 2b Satz 1 AO elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland[1] geführt und aufbewahrt werden.[2] Die Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4 Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts (Abs. 3 S. 1)

Rz. 33 Nach § 357 Abs. 3 S. 1 AO "soll" bei der Einlegung des Einspruchs "der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist". Es ist damit zwar ratsam, den anzufechtenden oder begehrten Verwaltungsakt in dem Einspruch möglichst konkret und genau mit der Angabe von Steuernummer, Datum, Steuerart und Veranlagungszeitraum zu benennen.[1] Die Zulässigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchseinlegung

Rz. 68 Das Einspruchsverfahren wird anhängig und damit in Gang gesetzt, sobald der Einspruch bei einer der in § 357 Abs. 2 S. 1 –3 AO genannten Einlegungsbehörden "eingelegt", "eingereicht" oder "angebracht" wurde. Diese in § 357 AO verwendeten unterschiedlichen Formulierungen sind synonym[1] und bedeuten, dass der Einspruch mit Wissen und Wollen des Stpfl. tatsächlich in de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.5 Umfang des Einspruchs (Abs. 3 S. 2)

Rz. 38 Nach § 357 Abs. 3 S. 2 AO soll in dem Einspruch "angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird". Eine Verpflichtung zur Angabe des Umfangs besteht damit nicht ("soll").[1] Auch ein genauer Antrag, mit dem der Einspruchsführer eine bestimmte Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt, ist dementsprechend nicht zwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Einlegungsbehörde und Entscheidungsbehörde

Rz. 52 § 357 Abs. 2 AO bestimmt die Behörde, bei der der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen ist (Einlegungsbehörde). Die Einlegungsbehörde ist nicht immer auch diejenige, die letztlich nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch entscheidet (Entscheidungsbehörde). So wechselt nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO im Falle eines Zuständigkeitswechsels nach Erlass des Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.2 Regelmäßige Einlegungsbehörde (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Letzteres gilt in dem Fall, dass die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt nicht erlassen hat und deshalb nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Untätigkeitseinspruch eingelegt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Identifizierbarkeit des Einspruchsführers (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO genügt es, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Es gehört danach zum notwendigen Inhalt des Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist.[1] Die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers ist für die nach § 358 AO vorzunehmende Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, insbeso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.4 Einspruchseinlegung bei gesetzlich zugelassener Auftragsverwaltung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 61 Nach § 357 Abs. 2 S. 3 AO kann ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die Vorschrift schafft für den Fall einer gesetzlich zugelassenen Auftragsverwaltung eine zusätzliche Einlegungsbehörde, den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.3 Erkennbarkeit eines Einspruchsbegehrens (Abs. 1 S. 3)

Rz. 25 Nach § 357 Abs. 1 S. 3 AO schadet die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs nicht. Hieraus ergibt sich, dass an den Vortrag des Stpfl. keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere von ihm nicht erwartet wird, dass er seinen Einspruch ausdrücklich als solchen bezeichnet. Auch wenn er seinen schriftlichen oder elektronischen oder – im Falle d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.6 Begründung des Einspruchs und Beweismittel (Abs. 3 S. 3)

Rz. 44 § 357 Abs. 3 S. 3 AO bestimmt schließlich, dass in dem Einspruch "die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden" sollen. Auch insoweit besteht keine Verpflichtung, da der Einspruch nur durch Tatsachen und Beweismittel angereichert werden "soll", aber nicht muss. Rz. 45 Zur Begründung seines Einspruchs soll der Stpfl. Tatsachen vortrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Rechtsfolgen formeller oder inhaltlicher Mängel der Einspruchseinlegung

Rz. 75 Erfüllt der Einspruch zunächst nicht die in § 357 Abs. 1 AO geforderten zwingenden Anforderungen, können die erforderlichen Angaben, also die formellen Erfordernisse sowie die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers, die Bestimmbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und die Erkennbarkeit des Einspruchsbegehrens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nachgeholt oder e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.5 Einspruchseinlegung bei einer unzuständigen Behörde (Abs. 2 S. 4)

Rz. 63 Wird der Einspruch schriftlich oder elektronisch bei einer anderen Behörde als den nach § 357 Abs. 2 S. 1 bis 3 AO bezeichneten Einlegungsbehörden angebracht, ist dies nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer dieser Einlegungsbehörden übermittelt wird. Ein Einspruch könnte also grds. bei jeder Behörde eingelegt wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.3 Einspruchseinlegung bei Grundlagenbescheiden (Abs. 2 S. 2)

Rz. 57 § 357 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt, dass ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden kann. Rz. 58 Der Einspruch kann also sowohl nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO bei der Finanzbehörde eingelegt werden, die de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 198 Au... / 3.2 Dokumentation des Prüfungsbeginns

Rz. 14 Aktenkundig gemacht wird der Beginn der Außenprüfung regelmäßig dadurch, dass der Prüfer einen entsprechenden Aktenvermerk anfertigt, der Bestandteil seiner Handakte und damit der Steuerakten wird.[1] Bei diesem Vermerk handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein reines Verwaltungsinternum[2], von dem der Stpfl. regelmäßig erst durch die von der Verw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 357 AO entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 238 RAO. Die Vorschrift wurde durch das Grenzpendlergesetz [1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst. Gleichzeitig wurde § 357 Abs. 2 S. 3 AO neu eingefügt, wonach der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, der bei gesetzlich zugelassen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch"

Rz. 4 Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei mündlich ergangenen Verwaltungsakten.[1] Rz. 5 Schriftlich bedeutet lediglich, dass der Einspruch in einem Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 198 Au... / 4 Abschluss der Außenprüfung

Rz. 16 Die Außenprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt.[1] Mit dem Abschluss der Außenprüfung endet die sich aus der Prüfungsanordnung ergebende Duldungspflicht des Stpfl., sodass sich der entsprechende Verwaltungsakt in der Hauptsache erledigt und seine Rechtswidrigkeit nicht mehr durch Anfechtungsklage, sonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.2 Erklärung zur Niederschrift

Rz. 12 Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO auch bei der Einlegungsbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Der BFH sieht in der Erklärung zur Niederschrift eine Unterform der schriftlichen Einlegung des Einspruchs.[1] Die Erklärung hat persönlich durch den Einspruchsführer oder durch dessen Vertreter mündlich an Amtsstelle zu erfolgen. Demgemäß reicht auch die tele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Bewilligung als Verwaltungsakt

Rz. 4 Soweit die Bewilligung der Erleichterung im Einzelfall erfolgt, handelt die Behörde durch einen begünstigenden Verwaltungsakt.[1] Soll die Bewilligung für eine bestimmte Fallgruppe ausgesprochen werden, so muss eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 118 S. 2 AO ergehen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob stets die an eine Allgemeinverfügung zu stellenden Anforderunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 8.2 Feststellung der Finanzbehörde

Rz. 59 Nach § 141 Abs. 2 S. 2 AO endet die Verpflichtung zur Buchführung nach der Feststellung der Finanzbehörde, dass die Wertgrenzen nicht mehr erreicht werden. Die Rechtsfolge tritt also nicht allein kraft Gesetzes durch ein Unterschreiten der Wertgrenzen ein[1], sondern sie ist an eine Maßnahme der Finanzbehörde geknüpft.[2] Dies gilt auch dann, wenn das Unterschreiten a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.2.1 Rechtscharakter

Rz. 34 Gem. § 141 Abs. 1 S. 1 AO muss die Finanzbehörde das Erreichen oder Überschreiten der Bezugsgrößen (s. Rz. 20ff.) festgestellt haben. Die Rechtsqualität dieser "Feststellung" ist in der Literatur und in der Finanzrechtsprechung umstritten: Einerseits wird die Ansicht vertreten, diese Feststellung sei nur die normale Beweiserhebungs- bzw. Ermittlungstätigkeit der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3 Aufbewahrungspflicht gem. § 147a Abs. 1 S. 6 AO bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Rz. 12 Ohne dass ein Überschreiten der Grenze von 500.000 EUR erforderlich ist, kann die Finanzverwaltung gem. § 147a Abs. 1 S. 6 AO für die Zukunft eine Aufbewahrungspflicht anordnen.[1] Unter den in § 12 Abs. 3 StAbwG (bzw. bis 30.6.2021: § 90 Abs. 2 S. 3 AO) genannten Voraussetzungen hat der Stpfl. nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit sei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Ausnahmen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von Personen (§ 146a Abs. 2 S. 2 AO)

Rz. 10 Um gleichwohl eine unbillige Belastung von Stpfl. durch die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 S. 1 AO auszuschließen, hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vorgesehen.[1] Demnach besteht diese nicht, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Allerdings bedarf diese Befreiung der Genehmigung der Finanzverwaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.2 Form

Rz. 40 § 141 Abs. 2 AO schreibt für die Mitteilung der Finanzverwaltung keine besondere Form vor, sodass gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO die Mitteilung schriftlich, mündlich, elektronisch oder auch in anderer Weise erlassen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber Schriftform oder ein elektronisches Dokument geboten.[1] Die Mitteilung sollte deshalb auch grundsätzlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4 Übergang zu einer steuerlichen Außenprüfung

Rz. 16 Wie bei der Lohnsteuer-Nachschau[1] oder der Umsatzsteuer-Nachschau[2] darf ohne eine vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden. Allerdings ist auf den Übergang zur Außenprüfung schriftlich hinzuweisen.[3] Entsprechende Möglichkeiten gibt es auch bei der Umsatzsteuer- und der Lohnsteuer-Nachschau. Aber auch die Na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.1 Überblick

Rz. 33 Die Buchführungspflicht nach § 141 AO entsteht kraft Gesetzes, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen, also allein eine Bezugsgröße erreicht ist (s. Rz. 20). Die allgemeine Rechtspflicht zur Führung von Büchern bedarf allerdings der Konkretisierung durch die Finanzbehörde mittels eines Verwaltungsakts. Diese Konkretisierung der Rechtspflicht erfolgt durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Entwicklung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 141 Abs. 1 AO, dessen Vorgängerbestimmung § 161 RAO war, der allerdings entgegen der jetzigen Gesetzeslage auch für Freiberufler galt[1], wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert, vor allem hinsichtlich der Umsatz- und Gewinngrenzen.[2] Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, gelten die aktuellen Grenzen. Es gelten hierbei die Umsatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3.2 Voraussetzungen eines Transfers ins Ausland nach § 146 Abs. 2a und 2b AO

Rz. 37 Seit der Neufassung der Regelung durch das JStG 2020 ist danach zu differenzieren, ob die Verlagerung in das EU-Ausland erfolgen soll oder in einen sog. Drittstaat, um den europarechtlichen Bedenken an der bisherigen Rechtslage zu begegnen.[1] Nach § 146 Abs. 2a Satz 1 AO ist für eine Verlagerung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat – oder nunmehr auch in mehrere EU-Mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.1 Rechtscharakter

Rz. 37 Die Mitteilung der Finanzbehörde an den Stpfl., dass er von dem genannten Zeitpunkt an (s. Rz. 51) Bücher zu führen habe, ist nach wohl einhelliger Ansicht ein selbstständiger und rechtsgestaltender Verwaltungsakt.[1] Dieser Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der Buchführungspflicht. Er hat insofern konstitutive Wirkung.[2] Rz. 38 Hat die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.4 Bekanntgabe

Rz. 45 Der die Buchführungspflicht begründende Verwaltungsakt (Mitteilung) wird nach den allgemeinen Regelungen mit seiner Bekanntgabe[1] an den Buchführungspflichtigen wirksam.[2] Richtet sich die Mitteilung an mehrere Adressaten, so ist sie regelmäßig jedem der Adressaten gesondert bekannt zu geben. Die gemeinsame Bekanntgabe z. B. i. V. m. einem ESt-Bescheid ist zulässig....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.4 Gestellung der Hilfsmittel und Ausdruck

Rz. 34 Für die Lesbarmachung hat nach § 147 Abs. 5 Hs. 1 AO der Aufbewahrungspflichtige auf seine Kosten die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Aufbewahrungspflichtige hat bei der üblichen DV-gestützten Buchführung die erforderlichen Darstellungsprogramme und Maschinenzeiten, erforderliches Personal, Bildschirme und Lesegeräte bereitzustellen.[1] Der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 6.3.5 Rechtsschutz

Rz. 49 Der Verwaltungsakt, zukünftig der Buchführungspflicht zu unterliegen, ist mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO anfechtbar.[1] Ob die Grenzen für den Beginn der Buchführungspflicht vorliegen, bestimmt sich allein nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung, selbst wenn die Feststellung zuvor gesondert mitgeteilt worden ist. Wogegen Einspruch eingelegt wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.2 Benachrichtigung des Betroffenen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Die Finanzbehörde soll die betroffenen Personen nach § 99 Abs. 1 S. 2 AO angemessene Zeit vor der beabsichtigten Maßnahme benachrichtigen. Für einen schlichten Besichtigungstermin scheint eine Vorankündigung von zwei Wochen angemessen.[1] Hiervon ist nur im Ausnahmefall, nämlich bei sonst drohender Gefährdung oder Vereitelung des Beweiszwecks [2], abzusehen.[3] Dies is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes v. 29.7.2009[1], begründet in Abs. 1 S. 1 erstmalig eine eigenständige Aufbewahrungspflicht für diejenigen Stpfl., die höhere Überschusseinkünfte beziehen (s. Rz. 4). In diesen Fällen ist die allgemeine Bestimmung des § 147 AO zur Aufbewahrung deshalb nicht anwendbar, da keine kodi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.3.5 Datenzugriff

Rz. 37 Die Finanzbehörde hat, wenn Unterlagen i. S. v. § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, gem. § 147 Abs. 6 AO das Recht, die Buchführung des Stpfl. durch Datenzugriff zu prüfen.[1] Diese Prüfungsmethode ist mit der Einführung neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung getreten und heute nahezu als der Normalfall anzusehen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften

Rz. 13 Als weitere Pflicht des Stpfl., der von einer Kassen-Nachschau betroffen ist, normiert § 146b Abs. 2 AO eine Vorlagepflicht für Aufzeichnungen, Bücher sowie für die Kassenführung erhebliche sonstige Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume.[1] Ferner ist der Stpfl. zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn dies fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 5 Rechtsbehelfe und verfahrensrechtliche Folgen

Rz. 17 Gegen sämtliche Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit der Kassen-Nachschau ergehen, kann Einspruch erhoben werden.[1] Vorläufiger Rechtsschutz ist durch Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Dringt der Stpfl. nicht durch, hat er Anfechtungsklage zu erheben. Rz. 18 Fraglich ist, welche sonstigen verfahrensrechtlichen Folgen sich aus einer Kassen-Nachschau ergeben k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.1 Duldung des Betretens

Rz. 10 § 146b Abs. 1 AO normiert zunächst die Pflicht des betroffenen Stpfl., bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen, das Betreten seiner Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume zu dulden. Wie oben dargestellt, gilt dies für Wohnräume des Stpfl. nur sehr eingeschränkt (Rz. 9). Rz. 11 Zu beachten ist, dass ein Betreten keinesfalls eine allgemeine Durchsuchung erm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1 Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung

Rz. 5 Zulässig ist eine Kassen-Nachschau nach § 146b Abs. 1 S. 1 AO zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.[1] In den Anwendungsbereich fallen dabei alle Kassen eines Stpfl.[2], die sich im Inland befinden.[3] Dabei unterliegt nach § 146b Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich auch der ordnungsgemäße Einsatz des elektro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 146 AO konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen. Die Regelung geht im Wesentlichen zurück auf § 162 RAO.[1] Die letzten wesentlichen Änderungen der Bestimmung sind durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016[2] und das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.20...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 4 Verfahren

Rz. 23 Betretungsberechtigt sind nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach §§ 96, 98 AO zugezogenen Sachverständigen. Dazu gehören auch die Mitglieder des Bewertungsbeirats nach § 63 BewG. Es können aber auch andere Behörden im Weg der Amtshilfe[1] hierzu ersucht werden. Der Sachverständige darf...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.3 Namen der Prüfer

Rz. 11 Neben der Prüfungsanordnung und dem voraussichtlichen Prüfungsbeginn sind dem Stpfl. auch die Namen der Prüfer bekannt zu geben. Hierdurch soll es dem Stpfl. zum einen ermöglicht werden, die Personen zu identifizieren, denen gegenüber er zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet ist.[1] Zum anderen soll ihm dadurch Gelegenheit gegeben werden, Gründe geltend zu machen, d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 3 Verlegung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Stpfl. (Abs. 2)

Rz. 30 Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Antrag nach § 197 Abs. 2 AO ist von dem Vorgehen gegen eine unter Missachtung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO erfolgte Festsetzung des Prüfungsbeginns zu unterscheiden. Den Einwand, dass die Prüfungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.2 Prüfungsbeginn

Rz. 7 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO ist dem Stpfl. auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein selbständiger Verwaltungsakt[1], der den Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Stpfl. verpflichtet ist, Prüfungsmaßnahmen zu dulden und seinen Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO zu genügen.[2] Im Hinblick auf die Regelung des § 200 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Umfang, Beginn und Ende der Zinspflicht

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag. [1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen. Zinsen sind nach Abs. 2...mehr