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§ 51 Verkehrsrecht / a) Widerspruch und Anfechtungsklage

André Schah-Sedi , Dr. Michael Nugel
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Rz. 253

Gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Gutachtens ist kein Rechtsmittel gegeben.[279]

Die entsprechende Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines Gutachtens zwecks Begutachtung für die Fahreignung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt,[280] sondern eine unselbstständige Maßnahme zur Beweiserhebung im Rahmen der Prüfung der Eignung oder Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen.[281]

Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde sodann die Fahrerlaubnis wegen des Nichtbeibringens eines entsprechenden Fahreignungsgutachtens, stellt dies dann jedoch einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[282]

Darüber hinaus hat der Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit, gegen den Inhalt und Umfang des Gutachtens im Wege der Gegenvorstellung vorzugehen.

Anordnungen bezogen auf die Fahrerlaubnis auf Probe gem. § 2a StVG sind Verwaltungsakte und können entsprechend vom Fahrerlaubnisinhaber angefochten werden.

 

Rz. 254

Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde, die sich auf Führerscheinmaßnahmen beziehen, sind ebenfalls Verwaltungsakte und können innerhalb eines Monats mit dem Widerspruch angegriffen werden.

Über den Widerspruch des Fahrerlaubnisinhabers entscheidet die zuständige Behörde. Hat der Fahrerlaubnisinhaber die Widerspruchsfrist versäumt, muss er die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsgesuches in Betracht ziehen.

Hat die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht stattgegeben, so kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO erheben.

Hat der Antragsteller eine Fahrerlaubnis beantragt und ihm wird selbige nicht erteilt, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, hiergegen Verpflichtungsklage gem. § 42 VwGO zu erheben.

Wenn die Verwaltungsbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis angedroht hat und der...

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