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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 6 Verbot der Sonn- und Fei ... / 3.2 Zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit (Abs. 1 Satz 2)

Joachim Just
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Rz. 10

Das Gesetz lässt durch Satz 2 für alle schwangeren und stillenden Frauen unabhängig von ihrer Berufsgruppenzugehörigkeit Ausnahmen vom grds. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu. Eine Sonn- und Feiertagsarbeit ist danach zulässig, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG zugelassen ist, der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss kein behördliches Genehmigungsverfahren einleiten, um eine schwangere oder stillende Frau an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigen zu können. Allerdings trifft ihn nach § 27 Abs. 1 Nr. 2b MuSchG eine Benachrichtigungspflicht, wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen unter Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MuSchG oder Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu beschäftigen. Auch wenn die Voraussetzungen des § 6 MuSchG vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b MuSchG im Einzelfall die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen verbieten.[1]

 

Rz. 11

Die schwangere oder stillende Frau muss sich ausdrücklich zu der Arbeit an Sonn- und Feiertagen bereiterklären. Ihr soll so die Möglichkeit gegeben werden, bei den für sie im besonderen Maße erforderlichen Ruhephasen mitbestimmen zu können. Dies dient der Prävention, da so auch im Vorfeld von gesundheitlich manifesten Beeinträchtigungen die schwangere oder stillende Frau für sich und ihr Kind eine regelmäßige Regenerationsphase am Wochenende sicherstellen kann.

Das Gesetz sieht eine bestimmte Form für die Abgabe der Einverständniserklärung nicht vor, sodass auch die mündlich erklärte Bereitschaft der Frau ausreichend ist. Aus Nachweiszwecken ist aber dringend zu empfehlen, eine schriftliche Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau vor der Ausübung der Tätigkeit an Sonn- oder Feiertagen einzuholen. Aus der Formulierung "ausdrücklich" folgt, dass eine konkludent abgegebene Erklärung, etwa durch einen Arbeitsantritt, nicht ausreicht.

Das Gesetz regelt nicht, ob für jeden einzelnen Sonn- und Feiertag eine solche gesonderte Einverständniserklärung erforderlich ist oder ob eine Frau für einen längeren Zeitraum oder gar "bis auf Weiteres" ihre Zustimmung hierzu erklären kann. Zwar spricht der Schutzzweck der Regelung, der Frau die Mitbestimmung über das Ausmaß ihrer Schutzbedürftigkeit zu ermöglichen, für eine zeitliche Begrenzung der Wirkungsdauer des Einverständnisses, da die Frau ihr Einverständnis aber nach Abs. 1 Satz 3 jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann, geht der Gesetzgeber ersichtlich von einer grds. unbegrenzten Dauer des Einverständnisses aus. Der Schutz der Schwangeren oder stillenden Frau wird mit der jederzeitigen Widerruflichkeit des erklärten Einverständnisses ausreichend gewährt, sodass auch die Abgabe einer Einverständniserklärung für einen mehrere Sonn- und/oder Feiertage umfassenden Zeitraum möglich sein muss.

 

Rz. 12

Die schwangere oder stillende Frau hat nach § 6 Abs. 1 Satz 3 jederzeit die Möglichkeit, die Bereitschaft zur Sonn- und Feiertagsarbeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht ist nicht möglich. Das Widerrufsrecht soll sicherstellen, dass der mit dem grds. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit bezweckte Schutz von Mutter und Kind vor Überforderung und Überbeanspruchung sowie vor Gefährdungen am Arbeitsplatz auch tatsächlich gewährleistet wird.

Die Regelung stellt aber klar, dass der Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann, sodass eine bereits begonnene Tätigkeit an einem Sonn- oder Feiertag nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts abgebrochen werden kann. Der Widerruf setzt voraus, dass dieser vor dem Beginn der Sonn- oder Feiertagsarbeit erfolgt. Zwar enthält das Gesetz keine bestimmte Frist, es ist der schwangeren oder stillenden Frau aber zuzumuten, den Widerruf mit einer bestimmten Ankündigungsfrist auszuüben, um dem Arbeitgeber dadurch Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen und für Ersatz zu sorgen. Maßgeblich werden für die Länge der Ankündigungsfrist die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und dabei wohl auch die Gepflogenheiten der jeweiligen Branche sein.

Das Gesetz bindet den Widerruf der Bereitschaft zur Sonn- und Feiertagsarbeit durch die schwangere oder stillende Frau nicht an bestimmte Widerrufsgründe, sie ist auch nicht verpflichtet, den Widerruf ihrer Bereitschaft überhaupt zu begründen.

Der Widerruf muss zu seiner Wirksamkeit dem Arbeitgeber oder seinem Repräsentanten vor dem Beginn der Sonn- oder Feiertagsarbeit zugehen. Dabei muss zumindest die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnis hiervon für den Arbeitgeber bestehen. Eine besondere Form sieht das Gesetz für d...

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