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Verwaltungsakt / 5 Wirksamkeit

Britta Berg
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Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Er wird dann mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.[1]

Die Bekanntgabe erfolgt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe diesem gegenüber vorgenommen werden.[2]

Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht

  • zurückgenommen,
  • widerrufen,
  • anderweitig aufgehoben,
  • durch Zeitablauf oder
  • auf andere Weise erledigt

ist.[3]

Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.[4] Dabei ist es nach Ansicht des BSG[5] unerheblich, ob der 4. Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. In einem solchen Fall tritt keine Fristverlängerung ein.

Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese Regelungen haben insbesondere dann Bedeutung, wenn der Empfänger mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes nicht einverstanden ist und einen Rechtsbehelf einlegen möchte.[6]

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes oder durch öffentliche Bekanntmachung ist gesondert geregelt.[7]

 
Achtung

Zugangsfiktion

Mit der Neuregelung des § 37 Abs. 2a und 2b SGB X durch Art. 9 des "Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei Gewährung von Familienleistungen" vom 3.12.2020 wurde das Abrufverfahren i. S. v. § 37 Abs. 2a SGB X a. F. durch die Regelung des § 37 Abs. 2b SGB X a. F. ersetzt; mithin wird nicht mehr auf den tatsächlichen Ab...

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