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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / c) Zum Umfang der Einbehaltungspflicht (Besonderheiten)

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Rz. 38

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der ArbG haftet nach Nr 1 des § 42d Abs 1 EStG grundsätzlich nur, soweit seine Verpflichtung zur Einbehaltung von LSt reicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter, der nicht selbst ArbG ist, die Pflichten des ArbG wahrzunehmen hat; zu solchen Sachverhalten > Rz 3 sowie > Rz 44, 47, 53 ff.

Deshalb haftet ein ArbG ua nicht, soweit er von der Verpflichtung zum LSt-Abzug befreit ist, zB wenn er nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegt und der ArbN deshalb zu veranlagen ist (> Arbeitgeber Rz 20, > Ausland, > Grenzgänger und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 43 ff). Außerdem haftet er nicht für LSt, die ein früherer ArbG hätte einbehalten müssen. Wegen weiterer Haftungsausschlüsse > Rz 55 ff, > Rz 107 ff.

 

Rz. 39

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der ArbG haftet aber bei Vereinbarung von > Nettolohn (BFH 117, 553 = BStBl 1976 II, 543) mit Ausnahme der Fälle des § 42d Abs 2 EStG; > Rz 90 ff. Das gilt besonders, wenn der ArbG die an sich einzubehaltende, aber nicht angemeldete LSt ohne Wissen des ArbN nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, denn auf die Abführung der LSt hat der ArbN idR keinen Einfluss (> Rz 136).

 

Rz. 40

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der ArbG haftet ferner für LSt und andere Steuerabzugsbeträge, die darauf beruhen, dass er die in einem Haftungsbescheid nachgeforderte LSt usw für den ArbN übernommen hat (zu Einzelheiten > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 1 ff). Das gilt idR auch, wenn der ArbG beim ArbN aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Rückgriff mehr nehmen kann, zB weil dieser inzwischen aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder der Anspruch auf Erstattung arbeitsrechtlich verjährt ist (> Rz 248 ff).

 

Rz. 41

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ebenso haftet der ArbG, wenn er zB bei Zahlung von Schwarzlöhnen zweck...

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