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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / F. Bürgerlich-rechtlicher Ausgleich unter Gesamtschuldnern und dessen Steuerfolgen

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Rz. 248

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Haften mehrere Personen nebeneinander als > Gesamtschuldner, so kann der Leistende gegen die anderen Schuldner Ausgleichsansprüche haben. Diese Ansprüche sind bürgerlich-rechtlicher Art und können sich aus dem Gesetz oder den zugrunde liegenden Verträgen ergeben. Die Frage eines Ausgleichs stellt sich besonders, wenn ArbG wegen Nichteinbehaltung von LSt vom FA in Anspruch genommen werden (> Rz 33 ff) und dann von ArbN Ersatz verlangen (vgl BFH 106, 192 = BStBl 1972 II, 816; BAG vom 09.12.1976 – 3 AZR 371/75, DB 1977, 780; K/S/M/Hummel, § 42d EStG Rdnr A 191). Diese Rechtsprechung ist nicht unbestritten: vgl Schäfer, Die Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt beim Lohnsteuerabzug, Berlin 1990, Diss Köln 1989, 252 ff; Stolterfoht, JbDStJG, 1986, 175 [206].

 

Rz. 249

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Rechtsgrundlage für den Rückgriff des ArbG auf seinen ArbN sind idR § 426 Abs 2 und § 670 BGB. Führt ein ArbG zu wenig LSt an das FA ab, so hat er gegenüber dem ArbN einen Anspruch auf Freistellung von drohenden Steuernachforderungen. Hat er die fehlende LSt nachentrichtet, verwandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch. Arbeitsrechtlich kann der ArbG grundsätzlich – evtl in Raten (LAG Bremen vom 22.08.1969 – 2 Sa 63/69, DB 1969, 1801) – vom ArbN Ersatz verlangen, weil er dessen Steuerschuld bezahlt hat. Anders zB bei Nettolohnvereinbarungen, in denen der ArbG die vom ArbN gegenüber dem FA geschuldete Steuerschuld im Innenverhältnis vertraglich übernimmt (> Nettolohn).

 

Rz. 250

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Freistellungs- und Erstattungsanspruch werden gleichermaßen von tarifvertraglichen Ausschlussklauseln (Rückgriffsverbot), zB des § 37 TVöD, erfasst (BAG 31, 236 vom 19.01.1979 – 3 AZR 330/77, DB 1979, 12...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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