Während der Dauer des Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG ist eine Kündigung nur möglich, wenn die oberste Landesbehörde die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers zuvor für zulässig erklärt hat. Eine ohne vorherige Zulässigkeitserklärung ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
In einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 BEEG hat die Bundesregierung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Behörden eine Kündigung zulassen können. Diese Verwaltungsvorschrift ersetzt eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Verwaltungsvorschrift zum früheren § 18 BErzGG. Die Behörden handhaben das Verbot sehr restriktiv. Bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung haben die Behörden jedoch die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen. In einem solchen Fall sieht die Rechtsprechung die zuständige Behörde sogar regelmäßig als verpflichtet an, die Zustimmung nicht an die Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Ende der Elternzeit zu binden, wie es Nr. 6 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift an sich vorsieht. Auf die während der Geltung der Verwaltungsvorschrift in der früheren Fassung ergangene Rechtsprechung kann ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Denn die derzeit gültige Verwaltungsvorschrift bindet die Rechtsprechung genauso wenig wie bisher die Vorgängervorschrift. Demzufolge befassen sich die wenigen Gerichtsentscheidungen, die die Verwaltungsvorschrift zitieren, inhaltlich nicht mit ihr, sondern mit der gesetzlichen Regelung in § 18 BEEG.
Wenn die Zustimmung zur Kündigung erteilt wird, kann sie – außer bei ihrer Nichtigkeit – nur vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden; die Arbeitsgerichte sind an diese Verwaltungsakte gebunden.