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zfs 02/2026, Fahrtenbuch; Sofortvollzug (ausreichende Be ... / 2 Aus den Gründen:

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… II. Die gegen den Beschl. des VG erhobene … Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. …

1. Fehl geht zunächst der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe die Anordnung des Sofortvollzugs auf formell fehlerhafte Weise begründet (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Der Antragsgegner habe sich auf formelhafte Wendungen beschränkt, wonach der Schutz der Verkehrssicherheit Vorrang habe und die Fahrtenbuchauflage im öffentlichen Interesse liege. Es fehle, so der Antragsteller, eine konkrete Begründung, warum gerade in seinem Fall die sofortige Vollziehung erforderlich sein solle. Angesichts des langen Verwaltungsverfahrens – es seien fast zehn Monate zwischen Tat und Bescheiderlass vergangen – sei kein Eilbedürfnis erkennbar. Diesen Widerspruch hätte das VG erkennen und beanstanden müssen.

Dem ist nicht zu folgen. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Rspr. des erkennenden Senats (eingehend: Senatsbeschl. v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – Rn 5 ff, juris; ebenso z.B. BayVGH, Beschl. v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – Rn 11, juris), dass an die Begründung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Die Auflage soll als Mittel der Gefahrenabwehr gewährleisten, dass zumindest für die Dauer ihrer Anordnung mit dem "Tatfahrzeug" begangene Verstöße geahndet und der Fahrer ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dem Fahrer des betroffenen Fahrzeugs soll vor Augen geführt werden, dass er im Falle eines Verkehrsverstoßes damit rechnen muss, als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden. Da eine Fahrtenbuchanordnung damit der Abwehr erheblicher Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) dient, wird das öffentliche Interesse am Erlass einer Fahrtenbuchauflage regelmäßig mit dem be...

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