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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / b) Hinreichende Bestimmtheit

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Rz. 195

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ein Haftungsbescheid muss den Haftungsschuldner eindeutig erkennen lassen. Er ist nichtig, wenn die Identität des Adressaten zweifelhaft ist. Zu Einzelheiten > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 9 ff sowie AEAO zu § 122.

 

Rz. 196

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Der Haftungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO). Der Haftungsschuldner muss ihm eindeutig entnehmen können, was das FA von ihm verlangt. Im verfügenden Teil des > Verwaltungsakt, also im Entscheidungssatz des Haftungsbescheids, muss deshalb die einzelne Haftungsschuld – also LSt, KiSt nach Konfessionszugehörigkeit, der ggf (noch) anfallende SolZ sowie andere Beträge (> Rz 5) – gesondert ausgewiesen sein (BFH 138, 188 = BStBl 1983 II, 472; BFH 145, 7 = BStBl 1986 II, 42). Für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids muss grundsätzlich der einzelne Sachkomplex bezeichnet werden, für den der LSt-Abzug fehlerhaft ist (vgl BFH 174, 89 = BStBl 1994 II, 536; BFH/NV 2009, 904 = HFR 2009, 674). Es reicht aus, wenn die konkreten Sachverhalte, die zu Lohnzuflüssen geführt haben, und der Zeitraum der Lohnzuflüsse bezeichnet werden (BFH/NV 1991, 665). Aus dem Haftungsbescheid muss nicht hervorgehen, in welcher Höhe die nachgeforderte LSt jeweils einem konkreten ArbN zuzuordnen ist; dies gehört zur materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids. Deshalb macht auch die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes den Haftungsbescheid nicht etwa inhaltlich unbestimmt mit der Folge, dass er gemäß §§ 124 Abs 3, 125 Abs 1 AO nichtig und zur Klarstellung aufzuheben wäre (BFH 174, 89 = BStBl 1994 II, 536). Es reicht allerdings aus, wenn im Haftungsbescheid auf den als Anlage beigefügten oder dem ArbG bereits übersandten Prüfungsbericht Bezug genom...

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