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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 73 Verbindung/Trennung mehrere ... / 2.1 Einfache Verbindung (Abs. 1 S. 1 Hs. 1)

André Ossinger
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Rz. 5

Eine (einfache) Verbindung nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO setzt voraus, dass mehrere Verfahren bei demselben Gericht (Rz. 6ff.) anhängig und in Verfahrensart (Rz. 9) und Verfahrensstadium (Rz. 10ff.) gleich sind. Liegen diese tatbestandlichen Voraussetzungen vor, liegt die Verfahrensverbindung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Rz. 14ff.).

 

Rz. 6

Das Gericht i. S. d. Vorschrift ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Verfahren zur Entscheidung berufene Spruchkörper. Denn durch eine einfache Verbindung zunächst selbstständiger Verfahren darf der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht unterlaufen werden. Soweit sich der gesetzliche Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bestimmt[1], kommt daher eine sog. senatsübergreifende Verbindung überhaupt nur dann in Betracht, wenn der gerichtliche Geschäftsverteilungsplan eine solche Verbindung mehrerer Verfahren ausdrücklich regelt.[2] Dieser Auffassung muss allerdings im Zusammenhang mit der einfachen Verbindung nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO entgegengehalten werden, dass eine solche Verbindung immer noch im Ermessen des für die Verbindung nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senats steht und damit auf eine Selbstermächtigung hinausliefe.[3]

 

Rz. 7

Dementsprechend ist eine Verbindung in einem – mit mehr als den Berufsrichtern – überbesetzten Senats ebenso nur zulässig, wenn über die verbundenen Verfahren die jeweils nach dem senatsinternen Mitwirkungsplan zuständige gleich Sitzgruppe[4] entscheiden kann.[5] S. zur Verbindung von Streitsachen, die bei demselben Einzelrichter oder bei verschiedenen Richtern eines Senats anhängig sind Rz. 28f.

 

Rz. 8

Ist ein Verfahren durch einen Fehler der Gerichtsverwaltung bei einem nach dem Geschäftsverteilu...

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