Fachbeiträge & Kommentare zu Verhaltensbedingte Kündigung

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Direktionsrecht des Arbeitg... / 7 Folgen eines Verstoßes des Arbeitnehmers gegen eine Arbeitgeberweisung

Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine rechtmäßige Arbeitgeberweisung, kann der Arbeitgeber abmahnen und gegebenenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Im Übrigen kommt die Einstellung der Vergütungszahlung als auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.3 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers – Allgemeines (Nr. 3–5)

Rz. 71 Die in Nr. 3–5 genannten Widerspruchsgründe kommen vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen, aber auch bei einer personenbedingten Kündigung [1] oder sogar einer verhaltensbedingten Kündigung in Betracht[2]. Ein Widerspruchsrecht ist insbesondere anzuerkennen, wenn ein Arbeitnehmer ohne sein Verschulden schlechte Leistungen erbringt, aber auf einem anderen Arbeitspl... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.2 Lösung durch den Arbeitgeber

Rz. 11 Aber auch wenn die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt, kann dies zu einem Sperrzeit-Tatbestand führen. Zwar ist in der bloßen Hinnahme einer vorher nicht abgesprochenen Arbeitgeberkündigung, selbst wenn diese sich als rechtswidrig erweist, kein versicherungswidriges Verhalten zu sehen. Dies ist aber schon dann anders, wenn der Beschäf... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5.3 Verwertungsverbot im Kündigungsrechtsstreit

Rz. 61 Die Anhörung des Betriebsrats ist nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber ihm nicht alle möglichen Kündigungsgründe mitteilt; es gilt der Grundsatz der subjektiven Determination. [1] Die Unvollständigkeit der Unterrichtung berührt daher nicht die Rechtswirksamkeit der Kündigung; sie führt jedoch zu einem Verwertungsverbot im Kündigungsrechtsstreit. Hier ist zu differenz... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1 Gegenstand des Widerspruchsrechts

Rz. 66 Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats besteht nur gegen eine ordentliche Kündigung, auch in Form der Änderungskündigung, nicht aber gegen eine außerordentliche Kündigung. Entsprechend anwendbar ist die Norm auf die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist eines aufgrund Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmers (vgl. Rz. 87). R... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist

Rz. 13 Für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer (etwa bei einem tariflichen Sonderkündigungsschutz,[1]) fingiert das Gesetz in § 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine im Hinblick auf das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung geltende Kündigungsfrist. Dies gilt auch für besonders kündigungsgeschützte Arbeitnehmer. Hierbei sind die fiktiven Kündigungsfristen gestaffelt nach ... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 3.1 Bei Aufgabe oder Nichtantritt einer Beschäftigung

Rz. 46 Ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Beschäftigung oder den Nichtantritt einer Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung unzumutbar ist.[1] Allein, dass das neue Beschäftigungsverhältnis ein Leiharbeitsverhältnis ist, ist kein wichtiger Grund für den Nichtantritt einer Beschäftigung.[2] Unabhängig davon, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, gil... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.4 Mitteilung der Kündigungsgründe

Rz. 23 Der Arbeitgeber muss nur die Gründe mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind.[1] Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determination. [2] Hinweis Das BAG leitet mit der herrschenden Meinung[3] aus § 102 BetrVG den Grundsatz der sog. "subjektiven Determinierung" ab, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arb... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.1 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 18 Das Anhörungsverfahren wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die dafür maßgebenden Gründe eingeleitet (Abs. 1 Satz 2). Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand vermitteln, damit er – auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse – die ihm in § 102 BetrVG eingeräumten Rechte bzg... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6.1.1 Nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl des Arbeitnehmers (Nr. 1)

Rz. 68 Der Widerspruchsgrund nach Nr. 1 gilt nur für betriebsbedingte Kündigungen, weil für andere Kündigungen eine soziale Auswahl nicht in Betracht kommt.[1] Ein Widerspruch nach Nr. 1 ist auch bei gleichzeitiger Rüge der mangelnden Betriebsbedingtheit der Kündigung zulässig[2] sowie bei gleichzeitiger Geltendmachung personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe. Weil ... mehr

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Datenschutz und Gesundheits... / 3.2 Krankheiten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, sich "krank zu melden", wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit erscheinen kann. Hierbei hat der Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, welche gesundheitlichen Gründe dies im Detail sind. Er kann lediglich eine den Krankenzustand bestätigende Bescheinigung eines Arztes (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlangen. Di... mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 2 Beweisverwertungsverbote im Kündigungsfall

Geraten die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers im Falle einer beabsichtigten Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens in Konflikt miteinander, muss der Arbeitgeber beim konkreten Vorgehen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters achten, weil sonst gerichtliche Verwertungsverbote der erlangten Beweise entstehen können. Das BAG hat hierzu im Sommer 2013 ei... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Betriebsbedingte Kündigung

Rz. 6 Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat die Kündigung "wegen dringender betrieblicher Erfordernisse" zu erfolgen. Einigkeit besteht darin, dass die Kündigung nicht rechtmäßig sein muss, schließlich soll gerade die Rechtmäßigkeit der Kündigung außer Streit gestellt werden.[1] Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen bleibt es beim alten Recht.[2] D. h.: Der Abfindung... mehr

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Arbeitsvertrag: Anforderung... / 7.3 Zurückbehaltungsrecht

Erfüllt der Arbeitgeber die sich aus den §§ 2, 3 NachwG ergebende Verpflichtung zur rechtzeitigen Erteilung des Nachweises nicht, so hat der Arbeitnehmer nach § 273 BGB an sich ein Zurückbehaltungsrecht bei seiner Arbeitsleistung. Bis zur Erfüllung der gesetzlichen Nachweispflicht kann der Arbeitnehmer dementsprechend seine Arbeitsleistung verweigern, ohne dass er mit Sankti... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verhaltensbedingte Kündigung.

a) Pflichtverletzung. Rn 65 Die verhaltensbedingte Kündigung gem § 1 II 1 Var 2 KSchG setzt eine Pflichtverletzung des ArbN voraus. Diese muss ›an sich‹ geeignet sein, die Kündigung zu rechtfertigen (BAG NZA 17, 703 [BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16]; Kataloge bei Bauer/Röder 105 ff; 01, 57; Lingemann Kündigungsschutz, 109 ff; Sasse ZTR 09, 186). Rn 66 Die Kündigung muss bei verst... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Leistungsbedingte Kündigung.

Rn 71 Vgl zur verhaltensbedingten Kündigung wegen Minderleistung (›Low Performer‹) Rn 62. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Personenbedingte Kündigung.

Rn 55 Bei personenbedingter Kündigung gem § 1 II 1 Var 1 KSchG ist anders als bei verhaltensbedingter gem § 1 II 1 Var 2 KSchG (Rn 65 ff) der Kündigungsgrund nicht willensgesteuert (zu Glaubenskonflikt BAG DB 13, 2274; zu Inhaftierung BAG DB 13, 2454; zum Verlust oder Fehlen einer öffentlich-rechtlichen [Fahr-]Erlaubnis BAG NZA 24, 1492; Anspruch auf Altersrente rechtfertigt... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Abmahnung.

Rn 67 Grds setzt die verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung und erneute vergleichbare Pflichtverletzung voraus (zur Kündigung aus wichtigem Grund § 314 II Rn 7). Die Abmahnung verbraucht – auch in der Wartezeit – das Kündigungsrecht, sofern ihr nichts Abweichendes zu entnehmen ist (BAG NZA 16, 540 [BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15]), wegen der abgemahnten Pflichtverletzung... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Pflichtverletzung.

Rn 65 Die verhaltensbedingte Kündigung gem § 1 II 1 Var 2 KSchG setzt eine Pflichtverletzung des ArbN voraus. Diese muss ›an sich‹ geeignet sein, die Kündigung zu rechtfertigen (BAG NZA 17, 703 [BAG 15.12.2016 - 2 AZR 42/16]; Kataloge bei Bauer/Röder 105 ff; 01, 57; Lingemann Kündigungsschutz, 109 ff; Sasse ZTR 09, 186). Rn 66 Die Kündigung muss bei verständiger Würdigung in ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Beweislast.

Rn 73 Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung (oder den Verdacht, Rn 72) trägt der ArbG (vgl BAG NZA 19, 893), ebenso für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Bei Vorgängen aus eigener Wahrnehmung muss der ArbN sich zu den Kündigungsgründen jedoch substantiiert einlassen. mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Verdachtskündigung.

Rn 72 Der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann die Kündigung rechtfertigen, wenn er das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder Berufsausbildungsverhältnisses (BAG NZA 15, 741 [BAG 12.02.2015 - 6 AZR 845/13]) erforderliche Vertrauen zerstört (BAG NZA 19, 893; 17, 1051 [BAG 02.03.2017 - 2 AZR 698/15]). Auch eine ordentliche Verdachtskündigung set... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Suchterkrankungen.

Rn 64 Bei Suchterkrankungen mit medizinischem Krankheitswert greift nicht die verhaltensbedingte (Rn 65 ff), sondern die personenbedingte Kündigung (BAG NZA 14, 602). Eine negative Gesundheitsprognose besteht aber erst bei Verweigerung einer Entziehungskur (BAG NZA 14, 602) oder Rückfälligwerden nach Entziehungskur (BAG NZA 14, 602 [BAG 20.03.2014 - 2 AZR 565/12]); iE Lingem... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Anforderungen.

Rn 3 Entscheidend ist, ob dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht mehr zumutbar ist (BAG NZA 19, 1343 [BAG 27.06.2019 - 2 AZR 28/19]; 19, 445; 17, 1179 [BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16]; st Rspr). IRe zweistufigen Prüfung (BAG aaO) ist (1.) zu prüfen, ob der... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbarkeit des KSchG.

Rn 51 Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für alle ordentlichen Kündigungen einschl Änderungskündigungen (§ 2 KSchG). Zwei Voraussetzungen: (1.) Das Arbeitsverhältnis – nicht: Ausbildungsverhältnis, Dienst- o Arbeitsvertrag von Organmitgliedern (§ 14 I KSchG; BAG 20.7.23 – 6 AZR 228/22, NZA 23, 1457; iE Zaumseil NZA 20, 1448) – hat im selben inländischen (BAG DB 09, 1409... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Dauernde Leistungsminderung unabhängig von Krankheit (›Low Performance‹).

Rn 62 Wegen Minderleistung kann personenbedingt gekündigt werden, wenn der ArbN über längere Zeit trotz Ausschöpfung seiner Leistungsmöglichkeiten leistungsschwach war, auch in der Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist und mildere Mittel zu dessen Wiederherstellung nicht bestehen (BAG NZA 09, 842 [BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07]; 08, 693... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Böswilliges Unterlassen.

Rn 19 Böswillig unterlassen iSv 2 (entspr § 11 Nr 2 KSchG, BAG NZA 17, 988; NJW 04, 316 [BAG 24.09.2003 - 5 AZR 500/02]) wird Zwischenverdienst, wenn der ArbN zumutbare Arbeit grundlos ablehnt, oder vorsätzlich verhindert, dass ihm zumutbare Arbeiten angeboten werden (BAG NZA 24, 408 [BAG 24.01.2024 - 5 AZR 331/22]; 21, 938; 20, 1113). Der ArbN muss Arbeitslosigkeit gem § 2 ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Arbeitsverweigerung / 2 Kündigung

Ist eine Arbeitsverweigerung beharrlich, ist sie geeignet, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen und kann sogar ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB für eine fristlose Kündigung sein.[1] Wichtig Beharrliche Arbeitsverweigerung Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will.... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Arbeitsverweigerung / Zusammenfassung

Begriff Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bzw. die Erfüllung von Weisungen seines Arbeitgebers nach § 106 GewO rechtswidrig ablehnt. Sie kann sowohl eine außerordentliche (fristlose) als auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt grundsätzlich nicht für eine "bloße" Ankündigung einer A... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.2 Verhaltensbedingte Gründe

Rz. 30 Die bedeutendste und in der Praxis häufigste Fallgruppe der außerordentlichen Kündigung ist die verhaltensbedingte. Sie setzt – entsprechend der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung – eine rechtswidrige Pflichtverletzung voraus.[1] Der Gekündigte muss dabei nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen haben, es reicht aus, wenn er dabei mit anderen zusamm... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Rz. 18 Bei Arbeitnehmern, die einzel- oder tarifvertraglich ordentlich unkündbar sind (vgl. z. B. § 34 Abs. 2 TVöD [1]), kann dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen aufgrund dessen langer Dauer unzumutbar sein, sodass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist (sog. Orlando-Kündigung); sie kann weder arbeits- noch tarifvert... mehr

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Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit trotz fehlender Gewaltanwendung

Leitsatz Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten "Hau ab hier", stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. (amtlicher Leitsatz) Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.5.1 Gesamtbetrachtung

Rz. 33 Eine Kündigung kann auf mehrere Gründe gestützt werden. Die Rechtsprechung prüft in diesem Fall zunächst, ob jeder Sachverhalt für sich allein geeignet ist, die Kündigung zu begründen. Wird dies abgelehnt, ist im Weg einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In diese Würd... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.1 Prognoseprinzip

Rz. 28 Für sämtliche Fallgruppen gilt, dass stets zukünftige Nachteile das Arbeitsverhältnis erschüttern müssen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (s. bereits Rz. 3). Dieses Prognoseprinzip ist insbesondere für verhaltensbedingte außerordentliche Kündigungen bedeutsam. Die in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzung stellt für sich genommen noch keinen ... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.4 Weitere Aspekte und Interessen

Rz. 56 Auch die Berücksichtigung weiterer Aspekte und Interessen ist nicht ausgeschlossen. Ob dies (noch) für das Lebensalter gilt, ist zweifelhaft.[1] Je geringer der Bezug dieser Aspekte zum Arbeitsverhältnis ist, desto weniger Gewicht kann ihnen allerdings im Rahmen der Interessenabwägung beigemessen werden.[2] Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann nur Anlass ... mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3.1 1. Stufe: Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG

Rz. 83 In der 1. Stufe bedarf es nach der Verweisung in § 2 Satz 1 KSchG eines Kündigungsgrundes i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG. Danach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Insoweit gilt grundsätzlich der gleiche Prüfun... mehr

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Kündigung / 2 Kündigungsgründe

Ordentliche Kündigung: Bei Anwendbarkeit KSchG personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund erforderlich Nach der Grundstruktur des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Dies gilt auch uneingeschränkt für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer. Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung ... mehr

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Kündigung / 4.1 Allgemeiner Kündigungsschutz

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate[1] und werden im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt[2], besteht für den Arbeitnehmer allgemeiner Kündigungsschutz . Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn für sie eine soziale Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG vorliegt. Die soziale Rechtfertigung ist gegeben, wenn personenbedingte, ... mehr

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Kündigung / 3.1 Inhalt der Kündigungserklärung

Die Kündigung muss eindeutig und bestimmt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Das Wort "kündigen" braucht aber nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Die Nennung von Kündigungsgründen ist grundsätzlich nicht erforderlich.[1] Es empfiehlt sich im Regelfall auch nicht, den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben anzugeben. So muss sich der Arbeitgeber nicht... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Kündigungsschutz außerhalb ... / 2 Der verfassungsrechtliche Mindestkündigungsschutz

Greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht, z. B. in Kleinbetrieben gemäß § 23 KSchG oder vor Erfüllung der Wartefrist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, oder ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte), bedarf die arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich keines Grundes oder Rechtfertigung. Egal ob betriebs-, personen- und verha... mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.5 Verstoß gegen die Meinungsfreiheit

Eine Kündigung kann gemäß § 134 BGB wegen der Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 5 Abs. 1 GG unwirksam sein. Dies spielt insbesondere bei (ggf. außerordentlichen) verhaltensbedingten Kündigungen eine Rolle, die der Arbeitgeber infolge von Äußerungen des Arbeitnehmers ausspricht. Die Meinungsfreiheit geht grundsätzlich sehr weit. Zur Ab... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Änderungskündigung / 4.1 Kündigungsschutzklage

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten auch bei Änderungskündigungen.[1] Wird die Kündigungsschutzklage nicht binnen 3 Wochen erhoben, gilt die Änderungskündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Eine Änderungskündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung der Arbeitsbedingungen entweder du... mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
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Urlaub / 4.12 Erwerbstätigkeit im Urlaub

Aus dem Zweck des Urlaubs, der Erholung des Arbeitnehmers verbunden mit der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft, ist zu erklären, dass eine diesem Zweck widersprechende Erwerbstätigkeit während des Urlaubs durch die Regelung des § 8 BUrlG grundsätzlich verhindert werden soll. Damit erfasst die Vorschrift nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern gilt au... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Verhaltensbedingte Kündigung

Zusammenfassung Begriff Besteht im Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebli... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Verhaltensbedingte Kündigung: Voraussetzungen

Zusammenfassung Überblick Der nachfolgende Beitrag legt die allgemeinen Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung dar. Im Einzelnen werden Hinweise für die Interessenabwägung gegeben, die in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen, aber immer eine Frage des Einzelfalls ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Für die ordentliche verhaltensbedingte K... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Verhaltensbedingte Kündigun... / 1 Verhaltensbedingte Gründe

Verhaltensbedingte Gründe rechtfertigen nach der Rechtsprechung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach vorangegangener Abmahnung, wenn bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebs die Kündigung billigenswert und angemessen ist.[1] Dabei ist nicht von dem Standpunkt des jeweiligen Arbeitgebers auszugehen. Es gilt vielmehr ei... mehr

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Verhaltensbedingte Kündigung / 2 Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

In folgenden Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein,[1] wobei bedacht werden muss, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und kein allgemeingültiger Katalog möglicher Kündigungsgründe aufgestellt werden kann: Arbeitsverweigerung, also die Weigerung, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, aber auch wiederholtes unentschuldi... mehr

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Verhaltensbedingte Kündigun... / Zusammenfassung

Überblick Der nachfolgende Beitrag legt die allgemeinen Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung dar. Im Einzelnen werden Hinweise für die Interessenabwägung gegeben, die in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen, aber immer eine Frage des Einzelfalls ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Für die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist § ... mehr

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Verhaltensbedingte Kündigun... / 2 Interessenabwägung

Handelt es sich um Gründe, die grundsätzlich geeignet sind, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, ist aufgrund des ultima-ratio-Prinzips eine Interessenabwägung zwischen dem betrieblichen Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem privaten Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Zugunsten des ... mehr

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Verhaltensbedingte Kündigung / 1 Voraussetzungen

Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossener Arbeitsvertrag kann – abgesehen von der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – durch ordentliche Kündigung von beiden Seiten beendet werden. Grundsätzlich ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist unbeschränkt möglich. Gilt jedoch allgemeiner Kün... mehr