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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 10 Höhe der Abfindung / 2.3.2 Bemessungsfaktoren

Manfred Arnold
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Rz. 15

Der Erhöhung der Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 KSchG kann entnommen werden, dass der wichtigste Bemessungsfaktor die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist. Gleichwohl kann dieser Faktor hinter anderen Gründen zurücktreten, mit der Folge, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht allein von ausschlaggebendem Gewicht ist.[1]

 

Rz. 16

Neben der Betriebszugehörigkeit ist das Lebensalter ein wichtiger Faktor, der sich allerdings sowohl anspruchserhöhend als auch anspruchsmindernd auswirken kann.[2]

 

Beispiel

Die Auflösung erfolgt im 49. Lebensjahr. Auch wenn der Arbeitnehmer noch nicht das 50. Lebensjahr (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG) erreicht hat, ist hier innerhalb der vorgegebenen Höchstgrenze zu berücksichtigen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes den Arbeitnehmer härter trifft.

Wird das Arbeitsverhältnis kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgelöst, kann dies zu einer geringeren Abfindung führen.[3]

 

Rz. 17

Die durch § 10 KSchG vorgegebene Berücksichtigung des Lebensalters verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen die Vorgaben der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien. Die §§ 9, 10 KSchG sind als wesentliche Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes von der Ausschlussregelung des § 2 Abs. 4 AGG erfasst. Auf die europarechtliche Problematik von § 2 Abs. 4 AGG kommt es bei § 10 KSchG nicht an. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Es wird auf vom Alter abhängende Chancen auf dem Arbeitsmarkt und auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgestellt.[4] Solche Differenzierungen lässt § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG auch in Sozialplänen zu.[5]

 

Rz. 18

Neben dem Lebensalter können die sonstigen Sozialdaten des Arbeitnehmers wie Familienstand, Unterhaltspflichten, ...

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