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Alkoholmissbrauch im Arbeitsschutzrecht / 2.2 Kündigung wegen Verstoßes gegen Arbeitsschutzauflagen

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Wird der Arbeitnehmer durch den Alkoholgenuss zu einer arbeitsschutzrechtlich bedenklichen "Gefahrenquelle", ist eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar. Die Gefahr kann dabei

  • direkt vom Arbeitnehmer ausgehen,
  • von einer Maschine, die er bedient oder
  • durch Abläufe bedingt sein, die vom betroffenen Arbeitnehmer beeinflusst werden.

Die Gefährdungslage kann den Arbeitnehmer selbst aber auch andere betreffen und ist nicht auf Kollegen begrenzt. Auch Besucher und Kunden des Unternehmens sind natürlich geschützt. Solche alkoholbedingten Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften setzen voraus, dass der Verstoß eben gerade durch den Alkoholgenuss bedingt ist.

 
Praxis-Beispiel

Bedienung einer Presse

Der alkoholisierte Arbeitnehmer setzt eine Presse zu früh in Gang. Dadurch wird ein Kollege verletzt. Alkoholbedingt ist dieser Umstand nur, wenn er ausschließlich darauf zurückzuführen ist, d. h., im nüchternen Zustand nicht erfolgt wäre.

Ob und wann das der Fall ist, ist in jedem Einzelfall festzustellen. Erst, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Alkoholgenusses zu überhaupt keiner sinnvollen Arbeitsleistung mehr fähig ist, wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass die Alkoholisierung für den Vorfall ursächlich war. Eine konkrete Promillegrenze kann hier jedoch nicht benannt werden.

 
Wichtig

Dokumentation

Besteht der Verdacht einer alkoholbedingten Gefährdung anderer, muss diese sofort dokumentiert werden, ggf. durch einen geeigneten Alko-Test!

Auf einen bestimmten Alkoholisierungsgrad kommt es dagegen nicht an, wenn im Unternehmen, z. B. aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG, ein absolutes Alkoholverbot herrscht. In diesem Fall spielt es übrigens auch keine Rolle, dass es – bedingt durch den Alkoholgenuss – überhaupt zu einer Gefährdungslage ...

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