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Sauer, SGB III § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungs ... / 2.2.3 Fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr

Franz-Josef Sauer
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Rz. 18

Die fiktive Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr nach Abs. 1 Satz 4, wenn die ordentliche Arbeitgeberkündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung zulässig war. Das betrifft nicht die Fälle, in denen es dem Arbeitgeber an Kündigungsgründen mangelt und er deshalb zur Entlassungsentschädigung greift. Von dieser Regelung sind hauptsächlich Sozialpläne und Interessenausgleiche betroffen, denen entsprechende Sozialplanleistungen folgen. In der Rechtsprechung ist unumstritten, dass auch Abfindungen aufgrund eines Sozialplanes das Ruhen begründen, wenn die Entlassungsentschädigung eine ordentliche Kündbarkeit erst wieder eröffnet. Grundsätzlich rechtfertigt ein Sozialplan aufgrund seiner sozialen Ziele, betriebliche Veränderungen abzufedern, keine teleologische Reduktion des § 158 Abs. 1 Satz 4. Das gilt auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist (BSG, Urteil v. 29.1.2001, B 7 AL 62/99 R). Nach dieser Rechtsprechung ist allerdings dann die ordentliche Kündigungsfrist maßgebend, wenn ohne die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wegen des Sozialplans zugleich die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen hätten (was voraussetzt, dass eine ordentliche Kündigung überhaupt nicht mehr möglich ist). Ansonsten stünde der eingeschränkt Kündbare hinsichtlich der Berücksichtigung des Arbeitsentgelts bei seinem Alg-Anspruch ungünstiger da als der schlechthin Unkündbare, bei dem ausnahmsweise eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, der also kündigungsrechtlich besser geschützt ist (vgl. auch Rz. 9 ff.). Wählt der Arbeitgeber das Verfahren nach § 1a KSchG, soll nach der Zielsetzung dieser Vorschrift eine Prüfung des betriebsbedingten Kündigungsg...

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