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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 9 Auflösung des Arbeitsve ... / 3.2 Zeitpunkt der Antragstellung

Manfred Arnold
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Rz. 19

Auch wenn es sich bei dem Auflösungsantrag um eine Prozesshandlung handelt, versteht das BAG die Auflösung nach § 9 KSchG als ein eigenständiges prozessuales Institut des Kündigungsschutzrechts[1] mit damit verbundenen Besonderheiten.

 

Rz. 20

Der Auflösungsantrag kann zeitgleich mit Erhebung der Kündigungsschutzklage gestellt werden. Die Antragstellung ist jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich. Angesichts dieser Sonderregelung als lex specialis bedarf die Antragstellung weder der Einwilligung der Gegenseite noch der Zulassung durch das Gericht gem. §§ 263, 533 ZPO.[2] Auch scheidet eine Zurückweisung wegen verspäteter Antragstellung aus. Eine erstmalige Antragstellung in der Berufungsinstanz ist daher auch dann möglich, wenn die vorgebrachten Auflösungsgründe bereits erstinstanzlich vorlagen.[3] In der Revisionsinstanz kann ein Auflösungsantrag auch mit Zustimmung der Gegenseite nicht mehr gestellt werden.[4]

 
Hinweis

Taktische Überlegungen zum Antragszeitpunkt

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist häufig von taktischen Überlegungen geprägt.

So möchten Arbeitnehmer nicht immer frühzeitig offenlegen, dass es ihnen nicht um die Weiterbeschäftigung, sondern um die Zahlung einer Abfindung geht.

Über die Kündigungsschutzklage und den Auflösungsantrag wird normalerweise zeitgleich entschieden (hierzu unten Rz. 61). Auflösungsanträge, die erst in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, können dazu führen, dass ein Fortsetzungstermin anberaumt wird. Dadurch ergibt sich die gewollte Möglichkeit, auch ergänzend zu den Kündigungsgründen vortragen zu können.

 

Rz. 21

Die "Rücknahme" der Kündigung[5] im Kündigungsschutzprozess durch den Arbeitgeber steht einem danach gestellten Auflösungsantrag des Arbeitnehmers ...

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