Rz. 145
Die Agentur für Arbeit hat nach der Feststellung, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht stattgefunden hat, zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit durch eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ohne mitwirkende Handlungen des Arbeitnehmers herbeigeführt worden ist oder sich aus dem tatsächlichen Geschehensablauf Hinweise auf eine Auflösungsvereinbarung ergeben. Eine betriebsbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber rechtmäßig ausspricht, stellt keinen Sperrzeitsachverhalt dar. Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber auf Dauer keiner Beschäftigung des Arbeitnehmers im bisherigen Aufgabenfeld mehr bedarf und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, kündigt der Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse. Er hatte aufgrund einer von ihm getroffenen unternehmerischen Entscheidung deren Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Wird einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben, weil der Arbeitgeber keine fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen hat, bedeutet dies im Hinblick auf Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers nicht, dass bindend festgestellt ist, dass dem Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus möglich und zumutbar war (BAG, Urteil v. 27.5.2015, 5 AZR 88/14). Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat irrtümlich objektiv falsch über mangelnde Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten informiert hat und nicht nachträglich darlegt, warum der betroffene Arbeitnehmer für die Beschäftigungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt.
Rz. 145a
Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen während de...