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Sperrzeit / 1.1.2 Arbeitgeberkündigung bei vertragswidrigem Verhalten

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Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne der Sperrzeitregelung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, weil der Arbeitnehmer schuldhaft eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Arbeits- oder Dienstpflicht oder eine erhebliche arbeitsvertragliche Nebenpflicht des persönlichen Vertrauensbereichs oder der betrieblichen Ordnung verletzt hat. Eine verhaltensbedingte arbeitgeberseitige Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Eine Sperrzeit kann auch in Betracht kommen, wenn das vertragswidrige Verhalten mit dem Verlust einer an die Person gebundenen und für den Arbeitsplatz zentralen Eigenschaft verbunden ist, wie z. B. der Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer.

 
Hinweis

Gesonderte Ermittlungen zum vertragswidrigen Verhalten

Die Agentur für Arbeit erfragt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Arbeitsbescheinigung[1] zunächst keine detaillierten Angaben zu einem vertragswidrigen Verhalten. Bei einer entsprechenden Angabe des Arbeitgebers erfolgen jedoch im Nachgang entsprechende Ermittlungen.

[1] §§ 312, 313a SGB III.

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