Fachbeiträge & Kommentare zu Verdeckte Gewinnausschüttung

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Waisenrente

Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen gelten, sind auf Waisenrenten nicht anzuwenden. Hier liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Rente bei Eintritt der Voraussetzungen in Anspruch genommen und die Kapitalgesellschaft daher belastet wird. Die Rückstellung ist daher entsprechend ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Patronatserklärung

Eine "harte" Patronatserklärung ist grundsätzlich entsprechend den für eine Bürgschaft geltenden Regeln zu behandeln.[1] Je nach dem Ausmaß der Verpflichtung, die die Patronatserklärung beinhaltet, ist eine Avalgebühr zu vereinbaren. Im Einzelfall kann eine Patronatserklärung einer Bürgschaft gleichkommen. Ist die Patronatserklärung dagegen nicht bürgschaftsähnlich ("weiche"...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.1 Verhältnis zum Handelsrecht

1.3.1.1 Verhältnis zum materiellen Handelsrecht Rz. 15 Das Verhältnis des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung zum Handelsrecht ist eine der wichtigsten systematischen Fragen des Rechts der verdeckten Gewinnausschüttung. Historisch gesehen hat sich die steuerliche Rspr. zur verdeckten Gewinnausschüttung soweit wie möglich an das Handelsrecht angelehnt bzw. handelsrecht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.3 Verhältnis zum Außensteuergesetz

1.3.3.1 Verhältnis zu § 1 AStG Rz. 29 Das Verhältnis des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung (und der verdeckten Einlage, vgl. § 8 KStG Rz. 67ff.) zu § 1 AStG ist durch das Gesetz v. 14.8.2007[1] geklärt worden.[2] § 1 Abs. 1 AStG enthält den Grundsatz, dass bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Verhältnis zum Ausland Bedingungen zugrunde zu legen sin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.9 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 263 Die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist materiell- und verfahrensrechtlich unabhängig von der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters, selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt. Die Entscheidung über die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entfaltet daher keine Bin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.3 Einbeziehung der Position des Geschäftspartners

Rz. 189 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bedeutet, dass auch die Position des Geschäftspartners in gewissem Umfang in die Überlegungen einbezogen werden muss. Von der Gesellschaft kann in ihren Geschäftsbeziehungen zum Gesellschafter nicht mehr verlangt werden, als was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in Vertragsbeziehungen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.1 Allgemeines

Rz. 234 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Dreiecksverhältnis, z. B. an nahestehende Personen einschließlich der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen innerhalb von Konzernen[1], ist der Besteuerung nicht der tatsächliche Verlauf der Zuwendung im Zahlungsweg, sondern die wirtschaftliche Zuwendung des Vermögenswerts zugrunde zu legen. Wirtschaftlich handelt die Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.1.2 Schenkungsteuerliche Konsequenzen

Rz. 209a Erbringt eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine überhöhte Leistung, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, hat dies grundsätzlich keine schenkungsteuerlichen Konsequenzen. Eine Gewinnausschüttung, auch wenn sie verdeckt ist, erfolgt in Erfüllung des Gesellschaftszwecks der Kapitalgesellschaft und ist daher ebenso wenig wie eine off...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.2 Der Begriff der "societatis causa"

Rz. 99 Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die Minderung der Einkünfte im Interesse des Gesellschafters erfolgt. Handelt die Körperschaft nicht in eigenem Interesse, sondern im Interesse des Gesellschafters, kann der Rechtsgrund dieses Verhaltens, und damit der eingetretenen Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung nicht mehr in d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.2.3 Zeitpunkt der Gesellschafterstellung

Rz. 57 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn der Begünstigte im maßgebenden Zeitpunkt [1] Inhaber der gesellschafts- oder mitgliedschaftsrechtlichen Stellung ist.[2] Maßgebender Zeitpunkt ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Körperschaft sich verpflichtet, die Zuwendung vorzunehmen bzw. wenn sie dies ohne Verpflichtung tut, der Zeitpunkt der Zuwen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 7 Vorteilsausgleich

Rz. 280 Der Maßstab der verdeckten Gewinnausschüttung ist das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Ein solcher Geschäftsleiter muss bei seinen Entscheidungen eine Vielzahl von Faktoren einbeziehen; diese Faktoren müssen auch bei der Beurteilung, ob seine Handlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeuten, berücksichtigt werden. Ein ordentliche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.2.2 Nießbraucher

Rz. 56 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur an den Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung erfolgen oder an eine Person, die aufgrund besonderer Gestaltungen eine mitgliedschaftsähnliche Stellung innehat. Dies kann bei Bestellung eines Nießbrauchs an den Anteilen an einer Körperschaft der Nießbraucher sein. Voraussetzung ist, dass dem Nießbraucher aufgrund der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.2 Angemessenheitsprüfung

Rz. 182 Aus dem Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters folgt, dass keine gesellschaftsrechtlichen Gründe vorliegen können, wenn die Gesellschaft für ihre an den Gesellschafter erbrachte Leistung eine angemessene Gegenleistung erhält. Sind Leistung und Gegenleistung ausgeglichen, hätte der Geschäftsleiter ohne Pflichtenverstoß die Leistung auch gegenüber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.3 Objektive Veranlassung und Indizwirkung

Rz. 102 Der Maßstab der "societatis causa" scheint ein subjektives Element zu enthalten. Indem auf die "Veranlassung" abgestellt wird, und damit auf die Finalität, d. h. die Zielgerichtetheit des Handelns der Organe der Gesellschaft, scheint die Motivation des Handelnden bzw., bei einer Leistungsbeziehung, die Motivation von Leistendem und Leistungsempfänger maßgebend zu sei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.1 Zweck und Begriff der Rückabwicklung

Rz. 287 Angesichts der steuerlichen Belastungen, die eine verdeckte Gewinnausschüttung hervorruft, stellt sich die Frage, ob sie in der Weise rückabgewickelt werden kann, dass die steuerliche Belastung entfällt. Dabei kann es sich nicht um ein "Rückgängigmachen" handeln. Dieses liegt vor, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt mit Wirkung für die Vergangenheit, also ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.7 Maßstab der Üblichkeit?

Rz. 193 In der Vergangenheit sind Vereinbarungen steuerlich z. T. nicht anerkannt, weil sie nach Ansicht der Rechtsprechung unüblich waren.[1] Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird hierbei allein aus der Unüblichkeit abgeleitet. Aspekte der Angemessenheit bleiben außer Betracht. Es handelt sich nicht um eine Ausprägung des Maßstabs der Angemessenheit und des ordentli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.9 Verdecktsein der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung

Rz. 199 Zum Wesensmerkmal der verdeckten Gewinnausschüttung gehört weiter, dass der eigentliche gesellschaftsrechtliche Anlass des Vorgangs, der seine "causa" bildet und aus dem heraus der ganze Vorgang nur verständlich ist, verdeckt wird. Dem äußeren Anschein nach beruht der Vorgang nicht auf einer schuldrechtlichen Teilnahme am Marktgeschehen. Durch dieses Merkmal des Verd...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.4 Tatsächliche Durchführung und Ernsthaftigkeit einer Vereinbarung

Rz. 106 Schließen Gesellschafter und Gesellschaft einen schuldrechtlichen Vertrag, ist dies Ausdruck dafür, dass beide Parteien ihre Beziehungen als Teilnahme am Marktgeschehen auffassen und daher keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt. Ein schuldrechtlicher Vertrag kann diese Funktion nur erfüllen, wenn er tatsächlich durchgeführt wird. Der Besteuerung zugrunde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.5 Rückabwicklung zur Korrektur von Irrtümern

Rz. 301 Keine verdeckte Gewinnausschüttung und keine verdeckte Einlage liegt vor, wenn nicht das Gesellschaftsverhältnis maßgebend war, sondern eine fehlerhafte Rechtsansicht. Fehler, auch gravierende Fehler, können im Geschäftsverkehr unterlaufen und begründen, auch wenn sie gegenüber dem Gesellschafter vorkommen, keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Erbringt die Kap...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / 2 Begriff des beherrschenden Gesellschafters

Eine beherrschende Stellung liegt vor, wenn der Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, also über mehr als 50 %.[1] Ist nach der Satzung für das fragliche Geschäft eine 3/4-Mehrheit erforderlich, liegt eine Beherrschung nur vor, wenn der Gesellschafter über diese 3/4-Mehrheit verfügt.[2] Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine Mehrheit von weniger ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Aktiengesellschaft

Literatur: Binnewies, DStR 2003, 2105; Erhart/Lücke, BB 2007, 183 Für den beherrschenden Aktionärs-Vorstand einer AG gelten die Grundsätze für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich analog.[1] Entsprechende Grundsätze gelten auch für die SE. Allerdings gelten einige Besonderheiten. Bei der AG werden die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat ges...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ernsthaftigkeit und tatsächliche Durchführung der Pensionszusage

Die Pensionszusage muss ernsthaft erteilt worden sein. In der Praxis hat dieses Merkmal kaum eigenständige Bedeutung. Es ist selbstverständlich, dass eine nicht ernsthaft gemeinte Pensionszusage steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Nicht ernsthaft gemeinte Pensionszusagen werden aber praktisch kaum vorkommen, schon deshalb nicht, weil die beabsichtigte steuerliche Wirkun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verzicht auf die Pensionsansprüche

Ein Verzicht auf die Pensionszusage liegt vor, wenn sie ohne Abfindungszahlung aufgehoben wird. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Ansprüche aus der Pensionszusage, hängt die steuerliche Beurteilung davon ab, ob dieser Verzicht die auf die geleisteten Dienste (past service) entfallenden Pensionsansprüche oder die auf die zukünftigen Dienste (future service...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zufluss und Erlass der Gehaltsforderung

Für den Zufluss des Gehalts und sonstiger Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Folge der Lohnsteuerpflicht gilt grundsätzlich § 11 EStG. Ein Zufluss liegt danach bei Barauszahlung oder Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers vor, darüber hinaus auch, wenn die Forderung in den Büchern der Gesellschaft gebuch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anhang zu § 8: ABC der verd... / Markterschließung

Literatur: Mertens, FR 1978, 166 Die Kosten der Markterschließung für ein neues Produkt (Einführungswerbung, Erschließung von Vertriebskanälen, Aufbau einer Vertriebsorganisation, besondere Rabatte, auch Anlaufverluste) sind bei Anwendung der Drittvergleichspreismethode entsprechend den jeweiligen Gewinnchancen (Vorteile aus der Markterschließung) dem Produktions- oder dem Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.8 Maßstab bei Geschäften, die nur mit Gesellschaftern abgeschlossen werden können

Rz. 197 Der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist insoweit nicht anwendbar, als Maßnahmen nur von einem Gesellschafter vorgenommen werden können, daher regelmäßig nicht in den Kompetenzbereich des Geschäftsführers fallen. Ein Drittvergleich ist dann nicht möglich. Rz. 197a Als Maßstab kann in diesen Fällen nur eine modifizierte Form der Angemessen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.7 Fehlender Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung

Rz. 204 Schließlich liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur vor, wenn sie nicht mit einer offenen Ausschüttung in Zusammenhang steht. Daher kann ein Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung keine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Das gilt auch dann, wenn die offene Gewinnausschüttung im Interesse nur eines Gesellschafters vorgenommen wird (inkongruente Gewinnaussch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.2.1 Beherrschung durch Verfügung über die Stimmrechte

Rz. 128 Die Stellung eines beherrschenden Gesellschafters liegt vor, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterposition den Abschluss des Geschäftes, dessen Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung infrage steht, erzwingen kann. Maßgebend ist somit, ob der Gesellschafter aufgrund der aus seiner Gesellschafterposition fließenden Stimmrechte den entscheidenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.4 Vorherige Vereinbarung

Rz. 163 Die Vereinbarung muss im Vorhinein abgeschlossen worden sein. Das bedeutet, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter die Leistung erbringt, die vergütet werden soll, bzw., wenn die Gesellschaft ihre Leistung vor dem Gesellschafter erbringt, in dem Zeitpunkt, in dem bei der Gesellschaft die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung eintritt, eine ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.3 Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 237 Besteht die Zuwendung im Dreiecksverhältnis in einem selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgut einschließlich des selbst geschaffenen Firmenwerts, so ändert dies nichts daran, dass die Zuwendung eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn sie auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht. Rz. 237a Für die Abwicklung dieser verdeckten Gewinnausschüttung ist die Rs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.1 Notwendigkeit einer Vereinbarung

Rz. 143 Aus den beiden Grundgedanken, die die Rechtsprechung des BFH zum beherrschenden Gesellschafter prägen (vgl. Rz. 117), folgt, dass eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter, auch wenn sie angemessen ist, nur dann schuldrechtlich veranlasst und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn sie im vorhinein, klar und eindeutig nach Grund und Höhe durch ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.3 Rückgewähr ohne Bestehen eines Anspruchs

Rz. 299 Wird die verdeckte Gewinnausschüttung zurück gewährt, ohne dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, gelten die gleichen Grundsätze. Die Wirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben bestehen. Die Rückzahlung stellt eine Einlage dar, die das Einkommen der Körperschaft nicht erhöht und bei dem Anteilseigner zu nachträglichen Anschaffungskosten der Anteile führ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.2 Form der Vereinbarung

Rz. 150 Eine bestimmte Form für die Vereinbarung ist steuerlich nicht vorgeschrieben. Da die Vereinbarung jedoch "klar und eindeutig" sein und auch der Zeitpunkt des Abschlusses feststehen muss, geht jede Unklarheit über Inhalt und Abschlussdatum, die durch juristische Auslegung nicht beseitigt werden kann[1], zulasten des Steuerpflichtigen. Aus Beweisgründen empfiehlt es si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.1 Allgemeines

1.1.1 Stellung der verdeckten Gewinnausschüttung im Besteuerungsverfahren Rz. 1 Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung beruht darauf, dass der Gesellschafter mit seiner Kapitalgesellschaft in Lieferungs- und Leistungsbeziehungen treten kann. Soweit er dabei wie ein fremder Dritter handelt, also Lieferungs- und Leistungsbeziehungen eingeht, die in gleicher Weise auch m...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.2.2 Beherrschung durch Zusammenrechnung von Stimmrechten mehrerer Personen

Rz. 133 Eine Beteiligung mit Stimmrechten von 50 % oder weniger gewährt, isoliert betrachtet, keine beherrschende Stellung. Sie kann aber dann eine beherrschende Beteiligung sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass auch Stimmrechte aus anderen Beteiligungen in die Beurteilung einzubeziehen sind.[1] Maßstab ist immer, ob der Gesellschafter mit den ihm ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6 Korrekturen im Dreiecksverhältnis

4.3.6.1 Allgemeines Rz. 234 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Dreiecksverhältnis, z. B. an nahestehende Personen einschließlich der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen innerhalb von Konzernen[1], ist der Besteuerung nicht der tatsächliche Verlauf der Zuwendung im Zahlungsweg, sondern die wirtschaftliche Zuwendung des Vermögenswerts zugrunde zu legen. Wirtschaftlich hand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3 Durchführung der Korrektur

4.3.1 Hinzurechnung außerhalb der Bilanz Rz. 212 Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung dient nach § 8 Abs. 3 KStG der Sicherung der Besteuerung des Einkommens der Körperschaft als Ausdruck der steuerlichen Leistungsfähigkeit.[1] Dementsprechend ist eine Korrektur trotz vorgetäuschter schuldrechtlicher, tatsächlich aber gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht erfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.5 Klarer und eindeutiger Inhalt der Vereinbarung

Rz. 167 Der Inhalt der Vereinbarung muss nach Grund und Höhe eindeutig und klar sein.[1] Das ist der Fall, wenn ein unabhängiger Dritter sicher feststellen kann, welche Verpflichtungen beide Vertragsparteien zu erfüllen und welche Rechte sie haben. Rechte und Pflichten müssen ausreichend konkretisiert sein, d. h. sie müssen so konkret umschrieben werden, dass sie keiner weit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5 Der formale Maßstab für Zuwendungen an den beherrschenden Gesellschafter

3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung Rz. 116 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bzw. Gründen beruht. Der regelmäßige Maßstab für die Beurteilung, ob eine Rechtsbeziehung auf gesellschafts- oder schuldrechtlicher...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.5 Zeitpunkt der Beurteilung

Rz. 93 Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist auf der Grundlage der Umstände und der Kenntnisse zu beurteilen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in dem für die Vornahme der Maßnahme maßgebenden Zeitpunkt gehabt hätte. Das gilt auch, wenn die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung selbst erst später eintritt.[1] Maßgebender Z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.2 Begriff des beherrschenden Gesellschafters

3.4.5.2.1 Beherrschung durch Verfügung über die Stimmrechte Rz. 128 Die Stellung eines beherrschenden Gesellschafters liegt vor, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterposition den Abschluss des Geschäftes, dessen Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung infrage steht, erzwingen kann. Maßgebend ist somit, ob der Gesellschafter aufgrund der aus seiner Gesell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4 Gesellschaftsrechtliche Veranlassung

3.4.1 Übersicht Rz. 97 Die Frage, in welchen Fällen die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung im Interesse des Gesellschafters erfolgt und daher eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt, ist der Kernbereich des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Neben der Definition der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als "societatis causa"[2] und d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

3.4.6.1 Begriff des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters Rz. 174 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zur Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung besagt, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das Handeln des Geschäftsleiters im konkreten Einzelfall dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.1 Grundsätzliches

4.1.1 Qualifikation als Gewinnausschüttung Rz. 205 Die verdeckte Gewinnausschüttung besteht aus einer Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung, die zu einer Minderung der Einkünfte (des Einkommens) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, aber in schuldrechtlicher Form, führt.[1] Der Vorgang, der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, stellt also w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3 Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung

3.3.1 Begriff der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung Rz. 70 In ständiger Rspr.[1] wird als Tatbestandsmerkmal der verdeckten Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft angenommen. Sie liegt vor, wenn ohne die Vornahme der fraglichen Handlung bzw. bei Vornahme der unterlassenen Handlung das Vermögen der Körp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3 Anforderungen an die Vereinbarung

3.4.5.3.1 Notwendigkeit einer Vereinbarung Rz. 143 Aus den beiden Grundgedanken, die die Rechtsprechung des BFH zum beherrschenden Gesellschafter prägen (vgl. Rz. 117), folgt, dass eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter, auch wenn sie angemessen ist, nur dann schuldrechtlich veranlasst und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn sie im vorhinein, klar u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.4 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 192 Der Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen ist, ob sich der Geschäftsleiter an den Rahmen der genannten Maßstäbe gehalten hat, ist der des Abschlusses des Geschäfts bzw. der der Vornahme der Maßnahme, nicht der Erfüllungszeitpunkt. Es ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in diesem Zeitpunkt ebenso gehandelt hätte.[1] Berücksichtigt werden mü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.3 Vertretungsbefugnis, Selbstkontrahieren

Rz. 156 Zivilrechtlich gültig, und damit eine geeignete Basis für die schuldrechtliche Veranlassung, ist das Geschäft nur, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft, der das Geschäft abgeschlossen hat, insoweit vertretungsbefugt war.[1] Grundsätzlich vertritt der Geschäftsführer die GmbH bzw. der Vorstand die AG unbeschränkt und unbeschränkbar. Einschränkungen, die sich aus ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.3.6 Gesetzliche Ansprüche

Rz. 171 Nach der Rechtsprechung[1] ist auch bei gesetzlichen Ansprüchen[2] eine vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung erforderlich, weil es trotz des zivilrechtlichen Bestehens der Ansprüche in der Hand von Gesellschaft und Gesellschafter liege zu entscheiden, ob eine Beziehung zwischen ihnen schuldrechtlicher Art sein soll. Nur wenn dies der Fall ist, müssen Ansprüch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verrechnungskonto / 2.2 Passives Verrechnungskonto bei der GmbH für Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter

Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht (Gesellschafterdarlehen), ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters vo...mehr