Eine "harte" Patronatserklärung ist grundsätzlich entsprechend den für eine Bürgschaft geltenden Regeln zu behandeln.[1] Je nach dem Ausmaß der Verpflichtung, die die Patronatserklärung beinhaltet, ist eine Avalgebühr zu vereinbaren. Im Einzelfall kann eine Patronatserklärung einer Bürgschaft gleichkommen. Ist die Patronatserklärung dagegen nicht bürgschaftsähnlich ("weiche" Patronatserklärung, z. B. eine Erklärung, die Tochtergesellschaft in einem bestimmten Ausmaß beeinflussen oder mit Kapital ausstatten zu wollen), ist hierfür keine Avalgebühr zu berechnen.
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