Rz. 237

Besteht die Zuwendung im Dreiecksverhältnis in einem selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgut einschließlich des selbst geschaffenen Firmenwerts, so ändert dies nichts daran, dass die Zuwendung eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn sie auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht.

 

Rz. 237a

Für die Abwicklung dieser verdeckten Gewinnausschüttung ist die Rspr. ursprünglich davon ausgegangen, dass ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut nicht einlagefähig sei und daher von der Muttergesellschaft bei Weitergabe an die vorteilsempfangende Schwestergesellschaft nicht aktiviert werden dürfe; es lag also die gleiche Sachlage vor wie bei der Gewährung von Nutzungs- und Gebrauchsvorteilen im Dreiecksverhältnis.[1]

 

Rz. 237b

Diese Ansicht hat der BFH[2] aufgegeben. Er sieht einen Widerspruch zwischen § 5 Abs. 2 EStG, der die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter verbietet, und § 8 Abs. 3 KStG, der eine steuerwirksame und exakte Abgrenzung der Sphäre der Gesellschaft von der des Gesellschafters fordert. Der BFH gibt dabei § 8 Abs. 3 KStG den Vorrang. Der Beteiligungsertrag müsse zeitnah und zeitgerecht erfasst werden. Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG beruhe darauf, dass mangels einer objektiv feststellbaren Gegenleistung der Wert eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts nur schwer bestimmt werden könne. Bei der verdeckten Gewinnausschüttung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts müsse der Wert aber bereits auf der Ebene der vorteilsgewährenden Gesellschaft ermittelt werden. Dann sei kein Grund ersichtlich, diesen Wert nicht für die Aktivierung bei der Muttergesellschaft zu verwenden. Die Abwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts im Dreiecksverhältnis folgt daher der bei Zuwendung eines materiellen Wirtschaftsguts.[3]

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