Fachbeiträge & Kommentare zu Verdeckte Gewinnausschüttung

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.1 Begriff des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

Rz. 174 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zur Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung besagt, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das Handeln des Geschäftsleiters im konkreten Einzelfall dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen hat. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es Aufg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.3 Wettbewerbsverbot und Geschäftschancenlehre

Rz. 82 Ursprünglich hatte der BFH eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft darin gesehen, dass der Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer im Bereich der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft für eigene Rechnung tätig ist, ohne vom Wettbewerbsverbot wirksam befreit zu sein.[1] Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot musste zivilrechtlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.2 Korrekturen im Bereich des Anlagevermögens

Rz. 218 Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, die mit Vorgängen im Bereich des Anlagevermögens zusammenhängt, sind 2 Fallgruppen denkbar. Die Gesellschaft kann ihr Vermögen dadurch mindern, dass sie dem Gesellschafter Anlagevermögen unter Wert verkauft (verhinderte Vermögensmehrung), oder indem sie von ihm Anlagegegenstände zu einem zu hohen Preis kauft (Vermögensminderun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.6 Auswirkung auf die Einkünfte bzw. das Einkommen

Rz. 201 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn das Einkommen vermindert worden ist. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 3 KStG, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen nicht mindern darf. Außerdem ergibt sich dies aus systematischen Überlegungen. Wenn die verdeckte Gewinnausschüttung dazu dient, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.3 Korrekturen im Bereich des Umlaufvermögens

Rz. 222 Ebenso wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen, die mit der Übertragung von Anlagevermögen zusammenhängen, kann die verdeckte Gewinnausschüttung im Bereich des Umlaufvermögens daraus resultieren, dass ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens von der Gesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis an den Gesellschafter veräußert oder von der Gesellschaft zu einem una...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Überversorgung

Generell muss die Pensionszusage in einem angemessenen Verhältnis zum Gehalt stehen.[1] Die Pensionszusage soll eine Versorgungslücke aufgrund der fehlenden Sozialversicherung abdecken. Übersteigen die Versorgungsbezüge dieses angemessene Verhältnis zum Gehalt, wird unterstellt, dass entweder eine Überversorgung eintritt oder eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Gehaltsste...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Berücksichtigung des Rückhalts im Konzern

Umstritten ist, ob bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Darlehensnehmer einem Konzern angehört und daher zu vermuten sei, dass die Konzernmutter die Gesellschaft erforderlichenfalls mit den notwendigen Finanzmitteln ausstatten würde, ein Insolvenzrisiko also nicht bestehe. M.E. ist ein solcher "Rückhalt im Konzern" nicht zu b...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.4 Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei Schadensersatz

Rz. 92 Eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) und entsprechend eine Einkommensminderung tritt nicht ein, wenn die Gesellschaft gleichzeitig einen aus dem Geschäft fließenden Schadensersatzanspruch aktiviert. Das bedeutet, dass der Vorgang mangels einer Vermögensminderung keine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, solange eine Forderung der Gesellschaft geg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.5 Korrekturen im Bereich der sonstigen Leistungen

Rz. 230 Auch im Bereich der sonstigen Leistungen sind Korrekturen bei der Einkommensermittlung der Gesellschaft erforderlich, wenn Steuerbilanzgewinn, steuerpflichtige Einkünfte und Einkommen durch gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahmen vermindert werden. Auch hier gibt es 2 Fallgruppen. Die verdeckte Gewinnausschüttung kann darin bestehen, dass die Gesellschaft ihrem ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.2.1 Einkommen als Grundlage der Besteuerung der Körperschaft

Rz. 5 Die verdeckte Gewinnausschüttung wird in § 8 Abs. 3 KStG in Zusammenhang mit der Einkommensermittlung der Körperschaft gestellt. Durch diesen Zusammenhang unterscheidet sich die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Körperschaft von dem gleichen Institut auf der Ebene des Anteilseigners. Bei § 8 Abs. 3 KStG steht das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lizenzen

Literatur: Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464; Krüger, IStR 2016, 945; Schmitt, IStR 2017, 311; Schilling/Schmidt-Marloh, DB 2020, 524; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.47ff. Bei der Vereinbarung von Lizenzzahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. nahestehender Person gilt der Drittve...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wechsel des Versorgungsweges

Wird der Versorgungsweg für die Zukunft geändert, z. B. eine bisher erteilte Direktzusage für die Zukunft durch einen rückgedeckten Anspruch gegen eine Unterstützungskasse ersetzt, oder umgekehrt, liegt nicht grundsätzlich eine Neuzusage vor. Zwar tritt durch den Wechsel des Versorgungsweges eine wesentliche Statusänderung ein. Der Arbeitnehmer erhält in der Unterstützungska...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fremdvergleich

Literatur: Wassermeyer, DB 1994, 1105; ders., Stbg 1996, 481; Hoffmann, DStR 1996, 729; Weber-Grellet, DStZ 1998, 357; Vögele, DB 2005, 1079; Weber-Grellet, Beilage zu DStR 39/2007, 40. Aus dem Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters folgt das Prinzip des Fremdvergleichs. Das tatsächlich abgeschlossene Geschäft wird mit demjenigen verglichen, das ein orde...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gewinnabsaugung (verdeckte Gewinnverteilung)

Literatur: Felix, BB 1992, 2478 Einer Vergütung, insbesondere für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, kann die betriebliche Veranlassung fehlen, auch wenn sie der Höhe nach angemessen ist, sofern sie nach dem Willen der Gesellschafter die offene Gewinnausschüttung ersetzen soll. Das ist der Fall, wenn die Vergütungsabrede erkennbar darauf abzielt, den Gewinn ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vertriebsunternehmen

Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.31-3.37; Sieker, BB 1993, 2424; Schreiber, IStR 1994, 315; Baumhoff/Ditz/Greinert, IStR 2005, 592 Ein Vertriebsunternehmen, das mit einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Produktgruppe andauernd Verluste erwirtschaftet, wird deren Vertrieb einstell...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Markenrechte

Literatur: Renz/Kern, IStR 2015, 132; Schmitt, IStR 2017, 311; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.47ff. Nutzt eine konzernabhängige Gesellschaft nach dem Markengesetz geschützte Produktbezeichnungen, ist hierfür eine angemessene Nutzungsvergütung an den Inhaber der Markenrechte zu zahlen. Die Vergütun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 3 Anforderungen an die Vereinbarung

Die Vereinbarung zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss vor Erbringung der Leistung abgeschlossen worden sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden steuerlich nicht anerkannt[1] Sie muss ernsthaft gemeint und tatsächlich durchgeführt worden sein.[2] Die zu erbringende Leistung muss nach Grund und Höhe klar und eindeutig vereinbart sein. Es m...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zeitwertkonten

Literatur: Wellisch/Liedke/Quast, BB 2005, 1989; Meurs, BB 2019, 2333 Hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Zeitwertkonten für Organe der Gesellschaft (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) ist zu unterscheiden, ob es sich um Fremdgeschäftsführer oder beherrschend bzw. nicht beherrschend beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Dabei ist es ohne Bedeutu...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erstausstattung

Literatur: Westerfelhaus, DB 1985, 937; Neufang, INF 1996, 553; Tiedke/Wälzholz, GmbHR 2001, 223 Die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft einschließlich der Zurverfügungstellung der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendigen Mittel durch die Gesellschafter ("Erstausstattung") ist ein Vorgang, der grundsätzlich auf gesellschaftsrechtlicher...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Stille Gesellschaft

Literatur: Schulze zur Wiesche, FR 1977, 492; Bitsch, GmbHR 1983, 56; Bitz, GmbHR 1997, 769 Die Bildung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter ist zulässig.[1] Bei einer unangemessenen Begünstigung des typisch Stillen bei der Gewinnverteilung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.[2] Für einen Stillen, der g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Überstunden

Literatur: Natschke, BB 1996, 771; Pezzer, FR 1997, 684; Prühs, DB 1997, 2094; ders., DB 2002, 114; Wellisch/Liedke/Quast, BB 2005, 1989; Laws, GmbHR 2016, 455. Geschäftsführer sind als Organe für jede der Gesellschaft nützliche Tätigkeit zuständig. Sie entscheiden selbstständig, welche Aufgaben sie selbst erledigen und welche sie durch andere Arbeitnehmer erledigen lassen. I...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Tatsächliche Durchführung

Literatur: Borst, BB 1989, 38; Höfer/Kister-Kölkes, BB 1989, 1157; Baer, BB 1989, 1529; Felix, GmbHR 1990, 98; Frohnwieser, DB 1990, 1434; Felix, GmbHR 1992, 159 Ein zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbartes Geschäft ist nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn es tatsächlich so, wie es vereinbart ist, auch durchgeführt wird.[1] Wird das Geschäft nicht tat...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zulässigkeit von Umsatz- und Gewinntantieme

Zusätzlich gilt jedoch, dass Tantiemezahlungen, wenn sie nicht in einem festen Betrag bestehen, regelmäßig nach dem Gewinn zu bemessen sind. Dagegen dürfen Tantiemen nur ausnahmsweise in einem Prozentsatz des Umsatzes bemessen werden.[1] Eine Provision, die ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Vermittlungsleistung nach der Höhe des Umsatzes gezahlt wird, ist wirtschaftlich e...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zusagen an andere Arbeitnehmer

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist betrieblich veranlasst, wenn in dem infrage stehenden Unternehmen auch anderen Arbeitnehmern, die nicht Gesellschafter sind, vergleichbare Pensionszusagen erteilt worden sind.[1] Hat die Gesellschaft fremden Arbeitnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene Pensionszusagen erteilt, ist davon auszugehen, dass auch...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ernsthaftigkeit

Ein zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbartes Geschäft ist der Besteuerung nur zugrunde zu legen, wenn es ernsthaft gewollt ist. Scheingeschäfte nach § 117 BGB sind nicht zu berücksichtigen.[1] Ernsthaft gewollt ist ein Geschäft immer dann, wenn die Parteien die Rechtswirkungen des Geschäfts eintreten lassen wollen. Hängen die angestrebten steuerlichen Folgen von...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Direktversicherung

Literatur: Reuter, GmbHR 1997, 1081 Eine Direktversicherung zugunsten eines beherrschenden bzw. nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers folgt den Regeln für eine Pensionszusage. Das Pensionierungsalter ist jedoch nicht auf 65, 66 bzw. 67 Jahre[1] begrenzt, da die Versicherungsleistung von einem fremden Unternehmen gezahlt und mit Eintritt des vereinbarten Pension...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umsatzrückvergütungen

Umsatzrückvergütungen können an Gesellschafter, mit denen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen bestehen, in dem Umfang geleistet werden, in dem ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter solche Vergütungen zur Förderung seiner Absatzbeziehungen auch an unabhängige Dritte geleistet hätte. Umsatzrückvergütungen dürfen aber nicht dazu benutzt werden, den Gewinn im Wese...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verhältnis zu § 1 AStG

Bei grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen kann allerdings § 1 AStG eingreifen. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass wegen des Eigeninteresses der Muttergesellschaft an dem wirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaft sowie wegen der Finanzierungsverantwortung der Muttergesellschaft nicht marktgerechte Konditionen einer Finanzierungsmaßnahme auf "wirtschaftlich...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zeitpunkt der Beurteilung

Für die Prüfung der Angemessenheit einer Pensionszusage ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage abzustellen.[1] Außerdem ist die Angemessenheit bei wesentlichen Änderungen – etwa einer vorübergehenden Senkung des Geschäftsführergehalts[2] – zu prüfen.mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Geschäftsführung ohne Auftrag

Obwohl § 677 BGB einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gewährt, erkannte die Rechtsprechung eine Vergütung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nur an, wenn eine vorherige, wirksame, klare und eindeutige Vereinbarung vorlag. Entsprechendes galt für andere gesetzliche Ansprüche.[1] Dagegen hat der BFH[2] zu Ansprüchen aus den §§ 951, 812 BGB unter Aufgabe der ge...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 1 Übersicht

Unter "Einbringung" wird hier ein Vorgang verstanden, nach dem Betriebsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ 20, 24 UmwStG fällt; Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Begriff

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer[1], die eine Beteiligung von mehr als 50 % halten, fallen nach § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht unter das Betriebsrentengesetz, sodass die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen und Einschränkungen, z. B. hinsichtlich der Übertragbarkeit der Pensionsverpflichtung, auf sie nicht anwendbar sind. Diese Personen sind aufgrund ihrer Leitungsm...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schenkung

Literatur: Götz, INF 2005, 742; Zimmermann, DB 2005, 1650; Kamps, Stbg 2006, 107, 324; Janssen, BB 2008, 928 Grundsätzlich ist es steuerlich anzuerkennen, wenn Eltern ihren Kindern Ansprüche gegen die von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaft schenkweise abtreten. Die Schenkung muss jedoch zivilrechtlich wirksam sein. Bei einer dinglich vollzogenen Schenkung ist das selbst be...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schutzrechte, gewerbliche

Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacksmuster sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Wurden diese entgeltlich erworben, stellt ihre Übertragung auf einen Gesellschafter ohne oder gegen zu geringes Entgelt eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts) oder eine verhinderte Vermögensmehrung, wenn der gemeine Wert der Schutzrechte über dem Buc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Marktmacht

Kann eine Gruppe von verbundenen Unternehmen aufgrund ihrer Marktmacht bessere Bedingungen durchsetzen, z. B. Mengenrabatte, müssen alle beteiligten Unternehmen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Beitrag zu der Marktmacht an den Rabatten oder sonstigen Vorteilen partizipieren.[1] Ein Rabatt darf daher nicht allein dem Verhandlungsführer zugutekommen. Es handelt sich um eine...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Darlehen

Literatur: Sommer, FR 2015, 67; Schilling; DB 2015, 2171; Bärsch/Engelen, DB 2016, 191; Nolden/Bonekamp, ISR 2016, 348; Nientimp/Wein/Wurm, IStR 2016, 781; Greil/Schilling, Der Konzern 2016, 329; Greil/Schilling, DB 2016, 1961; Briese, DStR 2016, 2817; Greil/Schilling, DStR 2016, 2352; Bärsch/Engelen, DB 2016, 191; Scholz/Köhler, Der Konzern 2016, 497; Nolden/Ebeling, Der Ko...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückwirkung

Einer rückwirkenden Gestaltung von Rechtsverhältnissen wird im Steuerrecht die Anerkennung versagt. Eine besondere Ausprägung dieses Rückwirkungsverbots zeigt sich darin, dass Beziehungen zu einem beherrschenden Gesellschafter nur anerkannt werden, wenn im Vorhinein abgeschlossene Vereinbarungen vorliegen. Im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung muss somit ein Vertrag vorli...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Insichgeschäft

Literatur: Reinicke/Tiedke, GmbHR 1990, 200; Tiedke, DStZ 1990, 391; Gosch, DStR 1991, 765; Hoffmann, DB 1997, 444; Hildesheim, DStZ 1998, 741 Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter (Geschäftsführer) mit sich selbst abschließt (Selbstkontrahieren), ist unwirksam, wenn ihm nicht Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB erteilt wurde. Nach § 35 Abs. 3 GmbHG gi...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vertragsauslegung

Beziehungen zu einem beherrschenden Gesellschafter müssen durch klare und eindeutige Verträge geregelt sein.[1] Rechte und Pflichten der Vertragsparteien müssen für einen unabhängigen Dritten feststellbar sein und dürfen keine Ergänzung durch weitere Vereinbarungen erfordern.[2] Unklare Vereinbarungen sind steuerlich anzuerkennen, wenn das von den Parteien Gewollte durch Vert...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gehalt

Literatur: Höfer/Abt, GmbHR 1983, 49; Seitrich, BB 1987, 877; Meier, DStR 1988, 374; Dötsch, DB 1994, 327; Schneider/Altmüller, DB 1996, 1003; Niehues, DB 1996, 2449; Tänzer, GmbHR 1989, 324; ders., GmbHR 1993, 728; ders., GmbHR 1996, 40; Niehues, DB 1996, 2449; Tänzer, GmbHR 1997, 16; Rischar, BB 1997, 2302; Tänzer, GmbHR 1997, 1085; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Glade, DB 1...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Tantiemen

Literatur: Winter, GmbHR 1986, 442; Felix, BB 1988, 277; Meier, FR 1989, 547; Schulze zur Wiesche, GmbHR 1993, 403; Ammelung, INF 1995, 332; Hoffmann, DStR 1995, 250; Eder, DStR 1995, 665; Hoffmann, DStR 1995, 1209; Natschke, BB 1996, 771; Brenner, DStZ 1996, 65, 69; Neumann, GmbHR 1996, 740, 822; Ditges/Graß, BB 1996, 509; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Neyer, DStR 1998, 229;...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Form

Literatur: Depping/Voß, DStR 1992, 341; Tiedke, DStZ 1992, 195 Für steuerrechtlich anzuerkennende Verträge, auch mit beherrschenden Gesellschaftern, ist keine Form vorgeschrieben.[1] Das Bestehen eines Vertrags muss aber vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; Zweifel gehen zu seinen Lasten. Buchmäßige Behandlung oder tatsächliche Übung genügen mit Ausnahme bei Dauerschuld...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Angemessenheit beim Übergang vom Minderheits- zum beherrschenden Gesellschafter

Erwirbt ein bisher nicht beherrschender Geschäftsführer weitere Anteile an einer Kapitalgesellschaft und nimmt darauf eine beherrschende Stellung ein, ist die für ihn gebildete Pensionsrückstellung nicht aufzulösen, wenn sie bisher angemessen war, dies im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers aber nicht mehr ist. Die Pensionsrückstellung soll solange eing...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zollwert

Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 4.7 f.; Schöneborn, BB 2019, 2971 Der Zollwert ist nach Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex [1] der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die Ware. Unverändert gilt dies nach Art. 70 Abs. 3 Buchst. d des Zollkodex aber nur, wenn die Parteien des Kaufvertra...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wegfall der Geschäftsgrundlage

Eine Vermögensminderung bzw. unterlassene Vermögensmehrung kann bei sich ungünstig entwickelnden Verhältnissen darin bestehen, dass sich die Körperschaft nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, wenn rechtlich hierzu die Möglichkeit bestanden hat.[1] Die Geschäftsgrundlage des Vertragsverhältnisses muss aber tatsächlich weggefallen sein. Das ist nicht schon dann ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Pensionszusage

Literatur: Dörner, INF 2000, 321; Rund, GmbHR 2001, 417; Hieb/Leser, GmbHR 2001, 453; Paus, GmbHR 2001, 607; Janssen, BB 2001, 1818; Gosch, DStR 2001, 882; Beck, DStR 2002, 473; Langohr-Plato, Stbg 2002, 393, 458; Hildesheim, DStZ 2002, 747; Reuter, GmbHR 2002, 6; Haßelberg, DStR 2002, 1803; Hoffmann, DStR 2002, 22; Wanninger/Nikolaidu, BB 2002, 2470; Paus, DStZ 2003, 386; B...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsabteilung

Bei einer Betriebsabteilung handelt es sich um eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern in einem bestimmten betrieblichen Organisationszusammenhang. Die Übertragung einer Betriebsabteilung auf einen Gesellschafter führt zu einer Vermögensminderung, soweit die Wirtschaftsgüter bilanziert sind (Ausbuchen des Buchwerts), und zu einer verhinderten...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Waisenrente

Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen gelten, sind auf Waisenrenten nicht anzuwenden. Hier liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Rente bei Eintritt der Voraussetzungen in Anspruch genommen und die Kapitalgesellschaft daher belastet wird. Die Rückstellung ist daher entsprechend ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Patronatserklärung

Eine "harte" Patronatserklärung ist grundsätzlich entsprechend den für eine Bürgschaft geltenden Regeln zu behandeln.[1] Je nach dem Ausmaß der Verpflichtung, die die Patronatserklärung beinhaltet, ist eine Avalgebühr zu vereinbaren. Im Einzelfall kann eine Patronatserklärung einer Bürgschaft gleichkommen. Ist die Patronatserklärung dagegen nicht bürgschaftsähnlich ("weiche"...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.1 Verhältnis zum Handelsrecht

1.3.1.1 Verhältnis zum materiellen Handelsrecht Rz. 15 Das Verhältnis des Instituts der verdeckten Gewinnausschüttung zum Handelsrecht ist eine der wichtigsten systematischen Fragen des Rechts der verdeckten Gewinnausschüttung. Historisch gesehen hat sich die steuerliche Rspr. zur verdeckten Gewinnausschüttung soweit wie möglich an das Handelsrecht angelehnt bzw. handelsrecht...mehr